Demselben fließen zu: 1., die nach Maßgabe der für die Civilflaatsdiener bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessenden Beiträge der pensionsberechtigten Beamten, 2., die alljährlich im Haushaltplane zu normirenden Zuschüsse, 8., etwaige dem Pensionsfond hinterlassene Vermächtnisse und zugewendete Schenkungen. Derselbe wird bei der Stadtkasse, jedoch gesondert, verwaltet, und es ist über denselben alljährlich in einem besonderen Anhänge zur Stadt kassenrechnung Rechnung abzulegen. Die Pensionen werden außer in dem im 8 88 der revidirten Städte ordnung Absatz 1 am Ende erwähnten Falle, daß der zunächst auf 6 oder 12 Jahre angestellte Bürgermeister nach Ablauf dieser Zeit nicht wieder gewählt werden sollte, in welchem Falle der dort getroffenen Bestimmung nachzugehen ist, nach den für die Civilstaatsdiener gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen gewährt. In allen Fällen erfolgt die Zahlung der Pensionen aus dem Pensionsfond. Bei Berechnung der Dienstzeit ist nur die Zeit nach erfülltem 25. Lebensjahre und in der Regel nur die Zeit in Anschlag zu bringen, in welcher der zu Pensionirende ein mit Pensionsberechtigung verbundenes Amt in der hiesigen Gemeinde verwaltet hat. Durch Beschluß der städtischen Kollegien kann jedoch sowohl bei Anstellung eines pensionsberechtigten Beamten, als während dessen Anitirung bestimmt werden, daß die Zeit der Leistung eines mit Pensionsberechtigung verbundenen Dienstes im Staate oder in einer andern Gemeinde seiner Dienstzeit in hiesiger Gemeinde ganz oder theilweise hinzugerechnet werden. Pensionsberechtigt sind außer dem Bürgermeister die in dem diesem Nachtrage unter beigefügten Verzeichnisse aufgeführteu städtischen Beamten, sowie diejenigen, welchen der Stadtrath bei ihrer Anstellung oder während ihrer Dienstzeit mit Zustimmung der Stadtverordneten die Pensions berechtigung verleiht. Die Verleihung der Pensionsberechtigung soll nur an solche Beamte statthaben, welche gegen einen jährlichen festen Gehalt für ein beständiges Amt angestellt sind und deren Zeit und Kräfte durch das Amt voll ständig in Anspruch genommen werden.