Nachtrag zum OrtMnt sm die Ztsdt ZHopm. s<xx>» I. Zu 8 7. An Stelle des Absatz 4 von Paragraph 7 treten folgende Bestimmungen: Der etatmäßige jährliche Gehalt des Bürgermeisters betrügt 45o«) Mk. Dieser Gehalt umfaßt die Vergütung für alle Mühewaltungen des Bürgermeisters, insbesondere auch die Vergütung für Verwaltung des Königlichen Standesamtes Zschopau in dem Falle, daß der Bürgermeister zum Standesbeamten für den combinirten Standesamtsbezirk Zschopau bestellt wird. (8 0 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875.) Die von den zum Standesamtsbezirk Zschopau gehörigen Gemeinden Gornau, Witzschdorf und Schlvßchen-Pvrschendorf diesfalls zu zahlenden Beiträge zu den Kosten des Standesamts fließen der Stadtkasse zu. Der Bürgermeister hat zu der städtischen Pensionskasse Beiträge nach Maßgabe der für die Civilstaatsdiener bestehenden gesetzlichen Be stimmungen zu leisten. (8 9 Absatz I dieses Nachtrags.) II. Die Paragraphen 9 und 10 erhalten folgende Fassung: 8 8- Pensionirung der Gemeindebeamten. (Zu 88 86, S5 und 105 der revidirten Städteordnung.) Zu Bestreitung der auf Grund der 88 86, 95 und 105 der revi- dirtcn Städteordnnng zu gewährenden Pensionen besieht ein Pensionsfond-