mit Einwilligung der letzteren zur Vornahme bestimmter Handlungen ein für allemal oder für einzelne Fälle ein oder mehre andere Mit glieder beauftragen. Zu II, 4—10. Für die Zusammensetzung und den Wirkungs kreis der hierunter benannten Ausschüsse sind maßgebend und zwar zu 4 die Orts-Schulordnung für Zschopau, - 5 die Orts-Armenordnuug für Zschopau, - 6 das Regulativ der Sparcasse zu Zschopau, - 7 das Regulativ für Aufbringung der Stadtgemeinde-, Armen-, Schul- und Kirchen-Anlagen für Zschopau, sowie hinsichtlich der Einschätzung zu den Staatsabgaben die betreffenden Landesgesetze, - 8 das Regulativ über Vertheilung der Einquartierung und anderer Militärleistungcn für Zschopau, - S das Statut des Bezirks-Armenvereins Zschopau und - 10 das Statut über die Jacob Georg Bodemersche Stiftung einer Stadtbibliothek zu Zschopau, wozu hervorzuheben ist, daß infolge der Eigenschaft der Stadtbibliothek als einer Stif tung die Vorschriften in K 122 der revidirten Städteordnung auf das Stadtbibliothek-Directorium keine Anwendung leiden. Zn II, 11. Der aus 3 Mitgliedern des Stadtraths und 4 Stadt- verondueten bestehende und bei Anwesenheit von wenigstens 4 Aus- schußmitgliedcrn außer dem Vorsitzenden beziehentlich dessen Stell vertreter beschlußfähige Rcstprüfungs-Ausschuß hat auf Erfordern des Stadtraths die in Z 11,„ bezeichneten Reste vor deren executivischer Beitreibung hinsichtlich der Exigibilität zu prüfen. 13. Fortsetzung. Verhältnis der Ausschüsse zum Stadtrath. Sämmtliche Ausschüsse, auch das in Z 11,genannte Stadt- bibliothek-Directvrium, führen ihre Geschäfte nach H 124 der revidirten Städteordnung in Unterordnung unter dem Stadtrathe und sind daher an die Beschlüsse des letzteren gebunden.