k. sich in seinem Geschäftsbereiche des technischen Leiters der Gasanstalt (des Gasmeisters) und nach Befinden des hin sichtlich der Bauten für die Gasanstalt wie für die öffent liche Straßenbeleuchtung dem letzteren untergeordneten städtischen Bauverwalters als Sachverständiger, sowie zur Leitung aller von ihm nach vorstehender Bestimmung sud i stelbstständig beschlossenen oder ihm feiten des Stadtraths zur Ausführung übertragenen Bauten zu bedienen, soweit nicht vom Stadtrathe ein besonderer Sachverständiger oder Bauleiter bestimmt wird, l. bei allen vorstehends unter Ic bezeichneten, sowie bei den ihm feiten des Stadtraths nnr zur Beaufsichtigung über tragenen Bauten, ferner nach Anordnung des Stadtraths bei Anschaffung von Maschinen, Rohren, Gerätheu und anderen Gegenständen für die Gasanstalt, das städtische Gasrohructz und die öffentliche Straßenbeleuchtung die ge leisteten und gelieferten Arbeiten, Baumaterialien, Rohre und andere Gegenstände ab- und zu übernehmen, nn durch den Vorsitzenden beziehentlich dessen Stellvertreter alle aus der Gasanstaltscasse oder für die öffentliche Stra ßenbeleuchtung aus der Stadtcasse zu bezahlenden Rech nungen, soweit die Gegenstände der letzteren vom Ausschüsse bestellt oder wenigstens unter dessen Leitung oder Aufsicht geleistet beziehentlich geliefert worden sind, zum Zeichen der Richtigkeit der berechneten Löhne, der Nichtigkeit der Stückzahl beziehentlich des Maßes oder Gewichtes, der Richtigkeit der Preisbestimmung und der Preiswttrdigkcit des Gelieferten nach der Signirung dieser Rechnungen durch den Gasmcister und vor der Passirlichmachung feiten des Rathsvorstands zn attestircn, n. bei Schadenfeuern hier für Schließung der Haupthähue der Gasleitungen in den vom Feuer bedrohten Gebäuden besorgt zu sein. Die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses liegt dem Vor sitzenden beziehentlich dessen Stellvertreter ob. Doch kann der Ausschuß