11 Demselben liegt insbesondere ob, a. über die Er- Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Gcräthe und aller Anlagen der Gasanstalt, sowie aller Einrichtungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung Auf sicht zu führen, i>. den Betrieb der Gasanstalt zu beaufsichtigen, o. auf Erfordern des Stadtraths dem letzteren über Fragen, welche die Gasanstalt oder die öffentliche Straßenbeleuchtung betreffen, Gutachten abzugeben, ä. den technischen Leiter der Gasanstalt (Gasmeister) zu con- trolireu und die von demselben zu führenden Bücher zu revidiren, o. die An- und Ablieferung und gehörige Verwendung aller zur Gasbercitung ^erforderlichen Materialien insbesondere der Kohlen zu überwachen, k. für den Verkauf der bei der Gasbereitung gewonnenen Nebcnproducte die nutzbarsten Absatzwege aufzusuchen und diesen von der Gasanstaltscassenvcrwaltung zu besorgenden Verkauf zu beaufsichtigen, A. den Breuukalcndcr für die öffentliche Straßenbeleuch tung nach den von den städtischen Collegien darüber ge faßten allgemeinen Beschlüssen aufzustellcn und die gehörige Durchführung dieses Brennkalenders zu überwachen, In für den jährlich aufzustellendcn Haushaltplan einen Vor anschlag für die Verwaltung der Gasanstalt zu fertigen und rechtzeitig an den Cassen- und Rechnungs-Ausschuß abzugeben (s. oben zu ll, 1 u), i. über die Verwendung der im Haushaltplane für die Unter haltung der Gasanstalt, der Maschinen, aller Anlagen und Gcräthe derselben, des städtischen Gasrohrnetzes und der städtischen Straßenlaternen verwilligten Summen, soweit besondere nähere Bestimmungen darüber weder im Haus haltplane getroffen sind, noch vom Stadtrathe später nach Aufstellung des Hanshaltplanes -getroffen werden, selbst ständig Entschließung zu fassen,