Der mit dem Verkaufe Beauftragte wird vom Stadtrath angestellt. Er erhält das Fleisch zugewogcn uud werden dem selben 5 o/g für Gewichtsverlust zurückgerechnet. Auf Eingewcide- thcile wird nichts zurückgercchnct. Die Gebühren für Verkauf des Fleisches auf der Freibank werden auf 10°/» des Brutto-Erlöses festgestellt. 8 12. Ortsschätzungsausschutz. Der Ortsschätzniigsausschus; besteht aus einem Mitglicde des Stadtraths oder Gcmeindebcamten, dem Schlachthofthierarzt und einem Vichbesitzcr oder Fleischer, sowie je einem Stellvertreter. Die Wahl erfolgt durch den Stadtrath. 8 13. Schlachtgebühren. Für die Benutzung des Schlachthofes und der erforderlichen Schlachthvfgcräthc sind Gebühren zu entrichten, deren Höhe von der Flcischcrinnung mit Genehmigung des Stadtraths und nach Gehör der Stadtverordneten festgesetzt wird. Der hierüber aufzustellende Tarif ist amtlich zu beglaubigen, durch das Amtsblatt des Stadtraths und durch amtlich beglaubigten Anschlag im Schlachthof bekannt zu machen. Der Stadtrath ist berechtigt, eine Abänderung dieser Gebühr zu verlangen. 8 14. Schlachthofverwalter. Der Schlachthofverwaltcr wird zwar von der Fleischer- Innung angestellt und besoldet, es steht aber dem Stadtrath das Bestäti'gungsrecht, wie auch bei einer Entlassung des Schlachthof verwalters Seiten der Innung ein Widcrspruchsrccht hiergegen zu, während andererseits der Stadtrath das Recht hat, bei Pflichtvernachlässigung und wiederholter Nichtbeachtung stadt- räthlicher Anordnungen Seiten des Schlachthofverwalters dessen Entlassung zn fordern. 8 15. Strafbestimmungen (8 18 des Gesetzes). Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Orts gesetzes werden ebenso wie solche gegen das Landcsgesetz, die