2., ob es de» örtlichen Vorschriften über die Größere Verhältnisse entspricht nnd 3., ob es sich in genießbarem Zustande befindet. Ergeben sich bei der Contrvlbesichtigung trotz vorauf gegangener Fleischbeschau Zweifel au der Bankwürdigkcit des Fleisches, so ist eine nochmalige Beschau vorznnehmcn. Das nachweislich ausschließlich zum Hausbedarf des Ein führenden bestimmte Fleisch unterliegt der Fleischbeschau nicht. Beim Fehlen der in 8 5 der Ausführungsverordnung zum Gesetze vom l. Juni 1898 gedachten Bescheinigung wird das Fleisch, wenn cs nicht seiner Beschaffenheit nach mit Beschlag zu belegen nnd zu vernichten ist, dem Einführenden zurück gegeben werden. Zn gewerblichen Zwecken eingcsührtes, bei der Control- bcsichtigung, beziehentlich bei der nochmaligen Beschau nicht bankwürdig befundenes Fleisch kann mit Genehmigung der Orts polizeibehörde der Freibank (H II) überwiesen werden. Für die Controlbcsichtigung wird eine Gebühr erhoben i» Höhe der in der Gebührenordnung für die Beschau des eingc- führtcn Fleisches festgesetzten Gebühr. 8 10. Abstempelung. Die vorgeschriebene Abstempelung der im Schlachthose oder der im Pvlizeischlachrhause uniersnchteu Thicrc, sowie des ein geführten Fleisches geschieht durch den Schlachthosthierarzt. 8 n. Errichtung einer Freibank. Der unter ortspvlizcilichcr Aussicht stehenden Freibank wird alles nicht bankwürdigc Fleisch von de» in Zschopau ge schlachteten Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen nnd Ziegen überwiesen, soweit cs nicht im einzelnen Falle dem Besitzer zur Verwendung im eigenen Haushalte überlassen wird. (8 13 des Gesetzes). Herrenloses Fleisch kann zur Vcrwerthung in der Freibank bestimmt werden. Das Fleisch kommt nach dem Gutachten des Schlachthof- thicrarztcs in frischem, oder in durchgekochtem oder in gepökeltem oder in durchgekühltcm Zustande zum Verkaufe. Im Ucbrigcn gelten die Bestimmungen des 8 13 b o ck des Gesetzes. Den Preis für das der Freibank überwiesene Fleisch bestimmt der Schlachthofthicrarzt.