8 8. Beschau des in den Stadtbezirk Zschopau eingeführten frische» und verarbeiteten Fleisches. Alles cingcführte, zum Verkaufe iu der Stadt Zschopau bestimmte frische Fleisch muß wenigstens in den in Z 2 des Gesetzes vom l.Juni 1898 bestimmten Stücken eingeführt werden. Ausnahmen hiervon können, soweit cs sich um von außerhalb Sachsens geschlachteten Thicren hcrrührcndes Fleisch handelt, nur auf besonderes Ansuchen vom Stadtrath bewilligt werden. Bezüglich des von innerhalb Sachsens geschlachteten Thicren herrührendcn Fleisches dürfen ausnahmsweise cingcführt werden: 1., von Rindern: Keulen, ferner sogenannte englische Braten (Schoos; mit Lende) und Zungen. 2., von Schweinen: Keulen und Rücke». 3., von Kälbern: Keulen und Rücken von mindestens 5 le^ Gewicht. 4., von Schafen: Schöpskenlc und Schöpsrücken. 5., Lebern von Schweinen und Kälbern. 6., Eingeweide von denjenigen Thicren, deren Gesammt- fleisch cingcführt wird. 8 v. Fortsetzung. Alles in den Stadtbezirk Zschopau eingcführte frische und verarbeitete Fleisch ist im Schlachthof zur Contrvlbesichtignng beziehungsweise Untersuchung vorznlcgcn. Für die Untersuchung des cingcführten Fleisches sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juni 1898 und der Aus führungsverordnung zu demselben vom 23. Juli 1899, sowie der Rcvidirten Verordnung vom 10. März 1893, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichiuenkrankheit bei den Menschen be treffend, maßgebend. Fleisch, das von im sächsischen Staatsgebiete geschlachteten Thicren hcrrührt, darf nur dann cingcführt werden, wenn cs von dem zuständigen Fleischbeschauer als bankwürdig erachtet worden ist. Nicht bankwürdiges Fleisch, dessen Einführung beabsichtigt wird, ist zurückznweisen, soweit nicht der Stadtrach dazu Ge nehmigung erthcilt hat. Die Cvntrolbesichtigung einzuführcnden Fleisches soll fest stellen : 1., ob das Fleisch ordnungsmäßig der Fleischbeschau unterworfen und bankwürdig befunden ist,