Dic Schlachtvieh- und Fleischbeschau findet aus dem Schlacht hofe durch den vom Stadtrathc angcstelltcn Thierarzt statt. Dic Untersuchung von Schweinen und Hunden ans das Vorhandensein von Trichinen hat durch die vom Stadtrathc angcstelltcn Trichinenschaucr zu erfolgen. Schweine, welche bis Abends 6 Uhr nicht ausgcschlachtet sind, werden erst am folgenden Morgen untersucht. 8 -t- Untersuchung des lebenden Schlachtviehs. Thicrc, welche bei der Untersuchung als unreif oder krank oder krankheitsverdächtig oder im Ernährungszustände stark hcrabgckommcn befunden werden, sind dem Pvlizcischlachthause zuzuweisen. Anch nach der Einstellung in die Ställe ist das Vieh in Obacht zu behalten. Namentlich haben die Einstcllcr oder deren Leute, ebenso die Arbeiter des Schlachthoscs sofort Anzeige zu erstatten, sobald ihnen ein Thier krankhcitsverdächtig erscheint. Die Eigenthümer des Viehs und deren Leute sind verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über die Thierc und deren Herkunft wahrheitsgemäß und vollständig zu crthcileu. 8 5. Trichinenschau. Für dic mikroskopische Untersuchung der Schweine und Hunde ans Trichinen gelten die landesrechtlichcn und ortsgesetz lichen Bestimmungen. 8 6. Untersuch» ngszeiteu. Dic Untersuchungen finden nur an Wochentagen zu vom Stadtrathc zu bestimmende» Stunden statt. 8 7. Aufsicht über die Fleischaufbetvahruugs- und Verkaufsräume. Dem für die Fleischbeschau augestelltcn Thierarztc ist zu den Schlachtaufbcwahrungs- und Verkaufsräume des Fleischers oder das Schlachten als Ncbcngcwerbc betreibenden Einwohners, inglcichcn in die Verkaufsräume eines mit Fleisch oder Wurst im Gcmeindcbezirk Handeltreibenden zu feder Zeit unweigerlich Zutritt zu gestatten, . .