8 Verbot der Privatschlachtstätten. In dem Gcmcindebczirke der Stadt Zschopau ist das Schlachten von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hunden in Privatschlachtstättcn verboten. 8 2. Nähere Begrenzung des Verbots. Demzufolge darf das Schlachten von Thicren der in K 1 gedachten Gattungen, sowie jede damit im Zusammenhänge stehende Verrichtung, besonders das Abhäntcn, Brühen, Enthaaren und Auswciden solcher Schlachtthierc, sowie die Entleerung und das Reinigen der Eingeweide derselben nur im hiesigen öffent lichen Schlachthofe vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser Vorschrift bleibt: »r) das Enthäuten der geschlachteten Kälber, Saug lämmer und Zickel, b) die Tödtung derjenigen Thiere, an denen aus irgend welchem Grunde innerhalb des Stadtgebietes die Nothschlachtung vorgenommen werden muß. Die übrigen Verrichtungen beim Schlachten solcher noth- geschlachtetcr oder durch Blitzschlag oder andere Unfälle außer halb des Schlachthofes gctödteter Viehstücke dürfen, wenn sie überhaupt nach dem Gutachten des städtischen Thierarztes noch zulässig sind, nur im Schlachthofc vorgenommcn werden. 8 3. Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Uebcr die Schlachtvieh- und Fleischbeschau gelten die für das Königreich Sachsen durch Gesetz oder Verordnung cingc- führten Bestimmungen, namentlich das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 1. Juni 1898 und die Ausführungs verordnung zu demselben vom 23. Juli 1899,