' 8 35. Das Betreten der Gräber, Abreißen von Blumen rmd sonstige Be- schädignngen der Gräber sind verboten und vom Tadtenbettmeister zn ver hindern. Zuwiderhandlungen sind von demselben zur Bestrafung anznzeigen. 8 36. - Kinder haben nur in der Regel in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt zum Gottesacker. Die Gottesackerwege dürfen nnt Kinderwagen nicht befahren werden. 8 37. Innerhalb des Gottesackers darf nur mit Leichenwagen zn Beerdigungen gefahren werde». Materialien zur Herstellung von Grabverzicrungen, Denk mälern nnd Einfriedigungen für Gräber sind außerhalb des Gottesackers abznladen. 8 38. Der Gottesacker ist geöffnet in den Monaten Juni und Juli von früh 6 bis Abends 8 Uhr, in den Monaten August, September, April nnd Mai von früh 6 bis Abends 7 Uhr, in den Monaten October nnd März von früh 7 bis Abends 6 Uhr nnd in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar von früh 8 bis Nachmittags 4 Uhr. 8 39. Bei Beerdigungen ist Alles zu unterlassen, was den confessionellen Frieden zu stören geeignet ist. Insbesondere darf bei Beerdigungen von Dissidenten und solchen Confessionsverwandten, die nicht der evangelisch lutherischen Kirche angehört haben, nichts vorgenommen werden, was die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde oder ihre einzelnen Glieder verletzen könnte. Zu diesem Behufe ist daher auch zu Reden an dem Grabe eines Dissidenten die Zustimmung des Ortsgeistlichen einzuholen und solches ohne diese Zustimmung nicht statthaft. Zschopau, den 25. April 1883. Der K i r ch e n v o r st a n d. Eduard Aemil Mosen, Ritter des A. O. l. Johannes Friedrich Jäger, Diacvnus. Otto Rade, Director. Wilhem Uhlmann, Kirchenrendant. Gottlieb Friedrich Hüttner, stellv. Bors. Johann Gottlob Schmidt. Anton Martin. Karl Heinrich Uhlman», Oberl. nnd Cantor. Gustav Matthes. Moritz Werner.