8 23. Für Bericht und Anfertigung der Conccssionsurknnde von Seiten des Pfnrrnmts ist 3 Mark — Pf. zu bezahlen an die Kirchencasse. 8 24. Jeder Besitzwechsel ist binnen 8 Wochen vom neuen Besitzer unter Vorzeigung der Concessionsnrknnde dem Pfarramte anzuzeigen, welches den Namen des neuen Besitzers in das Register einzutragen und den Löseschein ausznstellen hat. Mit der Eintragung des Namens in das Besitzstands register wird die Giltigkeit des Besitzes der Begräbnißstelle anerkannt. Die Verabsäumung dieser Anzeige über die gesetzte Frist zieht eine dem Kirchenärar zufallende Ordnungsstrafe von drei Mark nach sich, die von dem in das Register neu einzutragenden Besitzer mit zu bezahlen ist. Erfolgt aber die Meldung von dem angegebenen Zeitpuncte auch innerhalb der nächsten drei Jahre, von, Todestag des letzten Besitzers ab gerechnet, nicht, so fällt das Erbbegräbnis; in das Eigenthnm der Kirche zurück. 8 25. Ebenso fällt ein Erbbegräbnis; der Kirche anheim, wenn der Besitzer dasselbe nicht im baulichen Stande erhält, namentlich wenn die Umfriedigung defect, baufällig, oder gar nicht hergestellt wird und innerhalb der vom Kirchenvorstand gesetzten, nach Befinden, wenn der Aufenthaltsort «»bekannt ist, mittelst öffentlicher Aufforderung durch eine officielle sächsische Zeitung (Leipziger Zeitung) bekannt gemachten Frist seinen Verpflichtungen nicht Nachkommen sollte. 8 26. Bei jedem Besitzwechsel wird für das Erbbegräbnis; von einem Grab 6 Mark, für das von zwei Gräbern 12 - und - - - drei - 18 - an die Kirchencasse entrichtet. 8 27. Jedes Erbbegräbnis; wird mit der Nummer, die im Begräbnißregister angegeben ist, versehen, und zwar auf Kosten des Besitzers. 8 28. Die Erlaubnis ein schon bestehendes gelöstes Grab in ein Erbbegräbniß zu verwandeln, kann auf Ansuchen der Kirchenvorstand ertheilen, es ist aber der Preis dafür nach der Taxe, siehe Z 22, zu bezahlen. 8 29. Jede Ausschmückung und Verzierung der Grabhügel ist gestattet, sobald sie ohne Benachtheiligung der benachbarten Gräber erfolgt und sonst deck Bestimmungen dieser Gottesackerordnung nicht widerspricht.