gelöst sind, der Kirche anheim. Wer daher ein dergleichen Grab zu be halten wünscht, hat dieses längstens sechs Monate bor Ablauf der zwanzig jährigen Frist den, Pfarramte anzuzeigen und die Gebühren rechtzeitig an die Kirchencasse zu bezahle». Vom Tage der Neulösung an ist in den nächstfolgenden fünf Jahren die erste Belegung kostenfrei. 8 17. Auf gelöste Grabstellen dürfen nur die Leichen derjenigen Personen, auf deren Namen sie gelöst sind, oder deren Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern nnd Voreltern beerdigt werden. Ausnahmen können vom Kirchen vorstand bewilligt werden. 8 18- Jede Grabstelle wird von dem Tvdtenbettmeister mit einer die Register nummer tragenden kleinen Steinplatte, welche der Regelmäßigkeit halber von der Kirchencassenverwnltung beschafft und deren Kosten von dem Be sitzer der Grabstelle zu bezahlen sind, belegt. Wegen Schmückung der Grabhügel rc. siehe tzß 29 bis 32. 8 19- III. Klasse. Erbbegräbnisse. Die Erbbegräbnisse gehen in das Eigenthum des Erwerbers über und können demnach vererbt, verschenkt oder auch verkauft werden. 8 20. Die Erbbegräbnisse befinden sich in den Abtheilungen !, II, V und VI längs am Hauptwege, der zur Todtenhalle führt. Dieselben werden in ununterbrochener Reihenfolge je nach Bedürfnis; und dergestalt angelegt, daß zwischen den einzelnen Begräbnißplätzen kein leerer Raum sich befinde» darf. Ausnahmen dürfen nur vom Kirchenvorstand bewilligt werden. 8 21. Die Umfriedigung ist für alle Erbbegräbnisse bedingt, und eine gleich mäßige. Sie besteht in einem 30 Centimetcr hohen Steinsvckel und in einem 80 Centimeter hohen eisernen Gitter. 8 22. Die Große eines Erbbegräbnisses ist in der Länge gleich groß 3,W Nieter, in der Breite verschieden nach der Gräberzahl und zwar: für ein Grab 2,25 Meter, - zwei Gräber 3,80 - drei - 5,85 - Jeder Quadratmeter wird mit zehn Mark Bezeigungsguantum bezahlt. Die Begräbnißgebühr wird für jede Beisetzung eines Erwachsenen mit 9 Mark, die eines Kindes bis zu 6 Jahren mit 4 Mark 50 Pf. berechnet.