14 Wenn in der Deputation eine Meinungsverschiedenheit obwaltet, so hat der Referent die Ansicht der Majorität und der Minorität zum Vortrag zu bringen. Jedoch steht es den Gegnern des Referenten frei, zur mehren Ausführung ihrer gegentheiligen Ansicht noch ein schriftliches Separat-Gutachten unmittelbar nach der Be richterstattung Seiten des Referenten dem Collegium vorzu tragen. 8- 45. Der Vorsteher der Deputation hat, sobald über einen Gegenstand die Berichterstattung im Collegium erfolgen kann, dem Vorsitzenden des Collegium davon Anzeige zu machen; — Letzterer bestimmt, an welchem Tage der Bericht zum Vortrage gelangen soll. 8- 46. Schriftliche Berichte sind von denjenigen Mitgliedern der Deputation, welche bei der Berathung des Gegenstandes anwesend waren und mit Inhalt und Fassung derselben sich einverstanden erklärt haben, zu unterzeichnen. Denjenigen Mitgliedern, welche der betreffenden Sitzung nicht beigewohnt, sind die Berichte zur Kenntnißuahme mit- zutheilen, die zu unterzeichnen sie wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet sind. 8- 47. Der Bericht wird in der Sitzung des Collegium von dem Referenten selbst und nur in dessen Abwesenheit von einem anderen DeputationSmitgliede vorgetragen. 8- 48. Gegenstände, welche in den Wirkungskreis verschiedener Deputationen cinschlagen, sind zunächst derjenigen Deputa tion, wohin sie der Hauptsache nach gehören, zuzuweisen, jedoch kann von dem Vorsitzenden auch der Hinzutritt der andern betreffenden Deputation angeordnet werden.