13 Kein Mitglied kann indeß in zwei außerordentliche De putationen gewählt werden. 8-41. Der Vorsteher der Deputation ladet die Mitglieder der selben, soweit thunlich, schriftlich zu den Sitzungen, von denen er dem Vorsitzenden des Collegium Nachricht zu geben hat, ein, leitet die Geschäfte und Verhandlungen und bestimmt für jeden Gegenstand den Referenten. Der Vorsteher hat die Referate, deren Uebernahme kein Mitglied verweigern darf, dergestalt zu vertheilen, daß sämmt- liche Deputationsmitglieder, soweit thunlich, gleichmäßig be lastet werden. Dafern durch unentschuldigtes Ausbleiben der Mitglieder oder durch unpünktliches Erscheinen oder vorzeitiges Entfer nen derselben die Beschlußfähigkeit der Deputation in Frage gestellt wird, hat der Vorsteher der Deputation dem Vor sitzenden des Collegium hierüber Anzeige zu erstatten und Letzteres nach Befinden Ordnungsstrafen gegen die säumigen Mitglieder auszusprechen. 8- 42. Der Referent trägt den Berathungsgegenstand zuvör derst in der Sitzung mündlich vor, und die Deputation be schließt hierauf nach vorgängiger Berathung das abzugebende Gutachten. 8- 43. Die Berathung in einer Deputation ist nur dann zu beginnen und fortzustellen, wenn wenigstens die Hälfte der selben zugegen ist. Combinirte Deputationen sind beschluß fähig, wenn wenigstens die Hälfte der gesummten Mitglieder der betreffenden Deputationen anwesend ist. 8- 44. Der Referent hat in Gemäßheit des von der Deputa tion gefaßten Beschlusses einen schriftlichen Bericht an das Collegium zu fertigen.