12 8- 35. Dem Collegium ist unbenommen, die in vorstehendem Paragraph gedachten Deputationen zu mehren oder zu min dern, deren Mitgliederzahl je nach Bedürfniß zu verändern, oder deren Wirkungskreis anders, als jetzt geschehen, zu be stimmen und zu begrenzen; auch über diesen oder jenen Be- rathungsgegenstand ohne vorherige Ueberweisung desselben an eine Deputation Beschluß zu fassen. 8- 36. Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, die Wahl zum Mitgliede einer andern Deputation anzunehmen. 8- 37. Die Mitglieder sämmtlicher Deputationen werden all jährlich nach Eintritt der neuerwählten Stadtverordneten von Neuem gewählt. Es entscheidet hierbei relative Stimmen mehrheit. 8. 38. Die Wahl zum Mitgliede einer Deputation oder zum Vorsteher einer solchen kann nur aus hinreichenden Gründen, über deren Zulänglichkeit das Collegium zu entscheiden hat, abgelehnt werken. 8- 39. Sollte das eine oder das andere Mitglied auf längere Zeit behindert sein, an den Berathungen der Deputationen Theil zu nehmen, so kann das Collegium auf Antrag des Vorstehers der Deputation oder, falls diesen die Behinderung selbst betrifft, des Vorsitzenden des Collegium die betreffende Deputation zeitweilig durch anderweite Wahl ergänzen. 8- 40. Die außerordentliche Deputation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsteher, welcher bei Stimmengleichheit eine Decisiv- stimme hat.