II 8- 31. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, im Falle Letzterer behindert ist, der Protocollant, und, wenn auch dieser behindert wäre, ein vom Vorsitzenden zu bezeichnender Stadt verordneter zählen die Stimmen. 32. Sofort nach erfolgter Stimmenzählung giebt der Vor sitzende mit einem Hammer das Zeichen, daß die Abstimmung erfolgt ist und spricht das Resultat derselben aus. V. Von den Deputationen. 8- 33. Zu deu aus Mitgliedern des Stadtrathes und des Colle gium der Stadtverordneten zusammengesetzten Deputationen wählen die Stadtverordneten die Seiten des Stadtrathes be stimmte Zahl Mitglieder. Diese Deputationen werden als ordentliche bezeichnet. 8- 34. Außerdem wählen die Stadtverordneten aus ihrer Mitte noch eine außerordentliche Deputation, aus 6 Mitgliedern bestehend. Ihr werden alle auf die städtische Verfassung, auf die Iurisdiclionsverhältuisse, die Feststellung, Erhöhung oder Minderung der Gehalte und Pensionen, auf die Eingehung neuer, die Fortsetzung oder Beendigung obschwebender Pro zesse, auf das städtische Gemeinwesen überhaupt, insoweit rücksichtlich des letzteren für einzelne Branchen nicht beson dere außerordentliche Deputationen bestehen, bezügliche An gelegenheiten zur Begutachtung zugewiesen. Jeder Stadtverordnete ist berechtigt, auch an den Sitz ungen der Deputationen, denen er nicht als Mitglied ange hört, berathend, aber nicht beschließend Theil zu nehmen.