schon ans der Tagesordnung gestanden haben und noch im Laufe der betreffenden Sitzung zur Berathung gelangen sollen, noch vor Beginn der Verhandlungen im Collegium schriftlich eingebracht werden. Die Berathung später eingebrachter An träge bleibt bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt, dafern nicht solche vom "Collegium beschlossen wird. Die Anwesenheit des Antragstellers ist nicht unbedingtes Erforderniß. 8- 19- Jedes Mitglied, welches spricht, hat dies stehend zu thun. 8- 20. Das Collegium ist berechtigt, die Berathung in jedem Augenblicke und auch dann zu schließen, wenn von Denjenigen, welche um das Wort baten, einer oder mehrere noch nicht gesprochen haben, sobald ein Mitglied, welches noch nicht ge sprochen hat, den Schluß ver Debatte beantragt. Wird ein solcher Antrag ausreichend unterstützt (H. 18), so hat der Vorsitzende vor allen Dingen über denselben ab stimmen zu lassen. Es darf jedoch keinem Mitglieds das Wort gegen den Schluß der Berathung verweigert, ebenso wenig indeß auch mehr als einmal gestattet werden. 8- 21. Wenn kein Mitglied weiter um das Wort bittet, erklärt der Vorsitzende die Discussion für geschlossen, oder giebt bei Berathung über Deputationsberichte dem Referenten und bei selbstständigen Anträgen, welche nicht an eine Deputation verwiesen worden sind, dem Antragsteller das Schlußwort. Sobald das Eine oder das Andere geschehen, darf kei nem Mitglieds über denselben Berathungsgegenstand das Wort nochmals gestattet werden. Nur wenn in der Schlußäußerung des Referenten neue, bisher noch nicht berührte Thatsachen vcrgebracht werden, kann jedes Mitglied in Betreff derselben die Wiederaufnahme der Verhandlung beantragen.