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31 die lediglich aus der Staatskasse zu erhaltenden besonderen Volksbildungs anstalten — Realschule, Gymnasium, Fachschule, Universität, Seminar —. Auf die zuni Teil aus Gemeindemitteln erhaltenen allgemeinen Volksschulen — Kindergarten, Elementar-, Bürger-, Fortbildungsschule —, welche das Ministerium durch die Kreis- und Bezirksschulräte leitet, übt die Gemeinde durch den aus Vertretern der Schule, des Hauses und der Kirche bestehen den Schulvorstand einen gesetzlich bestimmten Einfluß aus, namentlich was die Wahl der Lehrer und die äußere Verwaltung der Anstalt betrifft. 8 4. Für den gesamten Unterricht aus den allgemeinen Schulen wird kein Schulgeld entrichtet; auch der unentgeltliche Besuch der besondern Bildungsanstalten wird auf geordnete Weise Unbemittelten gewährt, welche Befähigung und Neigung dazu besitzen. 8 5. Geeignete Vorbildung und Prüfung, geregelte Anstellung und Beförderung, gleichmäßige bürgerliche Stellung und Berechtigung, aus reichende Besoldung und Pensionierung der Lehrer, sowie Versorgung ihrer Witwen und Waisen aus Staatskassen, sind die unerläßlichen Bedingungen eines den Anforderungen der Gegenwart entsprechenden Lehrerstandes, also unerläßliche Bedingungen — der neuen Volksschule! Die dritte Sitzung beschäftigte sich mit der Beratung der Kom missionsanträge bezüglich der die Schule betreffenden Sätze der Frankfurter Grundrechte.*) 8 17, 8 18, Satz a, b und o, dann 8 19 a und o, dann § 20 wurden unverändert angenommen. Für 8 18 ä, e und t' wurden folgende Sätze gewünscht: ä) Alle öffentlichen Schulen sind Staatsanstalten, der Beaufsichtigung der Geistlichen enthoben und künftig von wirklichen Schulmännern zu beaufsichtigen, s) Die öffentlichen Lehrer sind unmittelbare Staatsdiener, k) Der Staat wählt unter gesetzlich geordneter Teilnahme der Gemeinden aus den Geprüften die Lehrer d?r Volksschulen. 8 19 b soll den Zusatz enthalten: Unbemittelten, „die Neigung und Befähigung haben." An Stelle des 8 19 ä und 6 *) Die Frankfurter Grundrechte lauteten in ihrer ersten Fassung so: ß 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 8 18. n) Unterricht zu erteilen, sowie Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine moralische und wissenschaft liche resp. technische Befähigung der betr. Behörde nachgewiesen hat. b) Der deutschen Jugend wird durch genügende öffentliche Schulanstalten das Recht ans allgemeine Menschen- und Bürgerbildung gewährleistet, o) Niemand darf die seiner Obhut anvertrautc Jugend ohne den Grad von Unterricht lassen, der für die nie deren Volksschulen vorgeschrieben ist. ä) Das gesamte Unterrichts- und Erziehungs wesen steht unter der Oberaufsicht des Staates und ist der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben, o) Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener, k) Die Gemeinden wählen aus den Geprüften die Lehrer der Volksschulen. 8 19. a) Für den Unterricht in Volksschulen und niedern Gewerbschulen wird kein Schulgeld bezahlt, b) Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Bildungs anstalten freier Unterricht gewährt werden, o) Armenschulen finden nicht statt, ä) Die Gemeinde besoldet die Lehrer in angemessener Weise, o) Unvermögen den Gemeinden kommen hierbei Staatsmittel zur Hilfe. 8 20. Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für den selben auszubilden, wie und wo er will.