Volltext Seite (XML)
der Höhe des Abgabenbetrags an den Abgabenpflichtigen angcrechnet, feiten des Letzteren gegen die Höhe der Schätzungssumme Widerspruch erhoben, so bestellt der Stadt rath, falls er den Widerspruch für unbegründet erachtet, einen Sachverständigen und läßt durch denselben eine Neu einschätzung vornehmen. Darauf faßt der Stadtrath ander weit Entschließung. Gegen dieselbe steht dem Abgabepflichtigen der Rekurs im Verwaltungswege zu. Die Kosten der Sachverständigenbefragung sind von dem Abgabepflichtigen zu tragen, ausgenommen, wenn derselbe durch seinen Widerspruch eine Herabsetzung der Schätzungssumme erreicht hat. Ist bei Berechnung der Abgabe nicht ein höherer Werth angenommen worden, als derjenige, welcher in der der Erwerbung zu Grunde liegenden Urkunde festgesetzt ist, so steht dem Abgabepflichtigen wegen derHöhe der Schätzungs summe ein Widerspruch überhaupt nicht zu. Artikel III. Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung im Amts blatte des Stadtraths in Kraft. Zschopau, den 2. November 1896. Der ötadtratff. (U. 8.) Kretzschmar, Brgrmstr. Die Stadtverordneten. (U. 8.) Der I. Vorsteher: Weber, R.-Anw.