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I. Nachtrag zu dem SMllie Mr EMWilU Nll Ahgaliev bei von WmoMieil für UOpov vom j5. September j873. Artikel I. In Z 1 Absatz 1 sind nach den Worten: „soweit nicht" die Worte einzusügcn: „die Erwerbung im Wege der Zwangs enteignung erfolgt oder sonst", am Schlüsse desselben Absatzes fallen die Worte „sofort nach gedachter Eintragung ins Grund buch" aus und der Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Diese Abgabe wird auch von dem Zeitwcrthc der jenigen beweglichen Sachen erhoben, welche nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes als Zubehörungcn der erworbenen Liegenschaften zu betrachten sind, wenn dieselben in den Besitz desselben Erwerbers übergehen, gleichviel ob über diese Zubehörungcn ein besonderer Vertrag abgeschlossen worden ist oder nicht. Nur miterworbenes landwirth- schaftlichcs Inventar, für welches ein besonderer Kaufpreis ausgcworfen ist, bleibt außer Ansatz. Artikel ll. An Stelle der tzZ 2 und 3, welche hiermit aufgehoben werden, trete» folgende Bestimmungen: Die Bestimmung des jeweiligen Zcitwcrthcs der Liegen schaft erfolgt durch den Stadtrath unter freier Würdigung aller Umstände, welche ans den Werth der Liegenschaft von Einfluß sind. Wird innerhalb 14 Tagen, von Mittheilung