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vom Bunö Deutscher Osten (DDO.) Sas violette „p"! Aus vem „Ostland", Halbmonatsschrift für Ostpolitik Herausgeber: Bund Deutscher Osten e. V- Hauptschriftleiter: Dr. Otto Kredel, Berlin W. 30, Motzstraße 46 Durch Verordnung des Reichsführers SS. vom 8. März 1940 sind die Arbeiter und Arbeiterinnen polnischer Volks zugehörigkeit, die im Reichsgebiet beschäftigt werden, verpflichtet, auf der rechten Brustseite ein mit ihrer jeweiligen Kleidung fest verbundenes Kennzeichen stets sichtbar zu tragen; das Kenn zeichen hat aus einem auf der Spitze stehenden Ouadrat zu be stehen, das bei violetter Umrahmung auf gelbem Grund ein violettes „P" zeigt. Diese Polrzeiverordnung, die im gesamten Rstch mit Ausnahme der neuen Ostgebiete gilt, ist am 1. Mai 1940 in Kraft getreten. Sie gilt also bereits seit über einem Jahr. Es* ist notwendig, darauf hinzuweisen, daß sich trotz der bei Nichtbeachtung angedrohten Geld- bzw. Haftstrafen ein be trächtlicher Teil der betroffenen polnischen Arbeitskräfte um die Verordnung nicht kümmert. Tatsache ist, daß viele aus dem Gebiet des ehemaligen polnischen Staates stammende polnische Arbeitskräfte, die beim Arbeitseinsatz im Reichsgebiet dem KennzeichnnngSzwang unterliegens, das vorgrschriebene violette ,,P" überhaupt noch nicht an ihrer Kleidung angebracht haben. Es ist weiter beobachtet worden, daß viele andere dieser polnischen Arbeitskräfte das Stoffstück mit dem „P" wohl bei sich führen, aber es entgegen den geltenden Vorschriften nicht sichtbar an ihrer Kleidung befestigt haben oder es nur lose bei sich tragen uns nur jeweils dann an die vUeidung heften, wenn sie eine Kontrolle befürchten. Der Iweck der Verordnung ist, der deutschen Bevölkerung onrch ein sichtbares Zeichen ein fremdvölkisches Element kenntlich zu macken, mit welchem in irgendeine nähere Beziehung zu treten die politische Klugheit ebenso wie die nationale Ehre ver bietet. Dieser Iweck der Verordnung wird von den Kennzeich nungspflichtigen bei jeder sich bietenden Gelegenheit, überall vort, wo sie sich nicht hinreichend kontrolliert wissen, bewußt sabotiert. Daß sich die Betroffenen der Pflicht zu entziehen ver suchen, daß es für sie in gewißem Sinne eine Genugtuung ist, durch Nichtbefolgung einer Polizeiverordnung den Wullen der veutschen Staatsgewalt zu umgehen, ist noch verständlich. Un verständlich aber ist es, daß weite Kreise der deutschen Oeffenk- lichkeit diesem Verhalten landfremder und deutschfeindlicher Ele mente mit einer gewißen Uninteressiertheit geqenüberstehen. Viel fach hat die unzureichende Durchführung des Kennzeichnungs zwanges auch noch einen anderen Grund: Nicht selten kommt es vor, daß sich polnische Arbeitskräfte, die in einer Gegend des Altreiches, in der sic naturgemäß unbekannt find, zur Arbeit eingesetzt werden, mit der Behauptung, sie seien Volksdeutsche, dem Kennzeichnungszwang zu entziehen versuchen und dabei mit unter sogar Ausweise verlegen, die ihnen von irgendwelchen hierzu weder befugten noch befähigten Stelle» oder Aemtern ausgestellt worden sind. Auf Grund solcher Ausweise sind in reckt zahlreichen Fällen von Dienststellen oder Arbeitgebern in ^Mittel-, Wiest- und Süddeutschland Leute als „Volksdeutsche" anerkannt und vom Kennzeichnungszwang ausgenommen worden, bei Venen eine Nachprüfung ihrer Verhältnisse ergeben hat, vaß sic wcvcr deutscher Gesinnung noch deutscher Herkunft sind. Es ist an der Ieit, vaß ven auch sonst vielfach störenden und be- venklichen Unklarheiten in der Ausweisfrage ein Enve gemacht wird. Die Polizeiorgane sind nur in beschränktem Maße in der Lage, oic Einhaltung der Verordnung des Reichsführers SS. dnrck vie polnischen Arbeitskräfte zu überprüfen. Sie sind bei ver fortlaufenden Kontrolle, die angesichts der Widerspenstigkeit der polnischen Elemente erforderlich ist, auf die Mithilfe der deutschen Öffentlichkeit angewiesen. An einer solchen Mithilfe scheint es jedoch allenthalben zu fehlen. Es muß festgestellt wer den, daß die deutsche Öffentlichkeit vielfach über die Tatsache und den Iweck des Kennzei'chnnngszwanges in unzureichendem Maße aufgeklärt worden ist. Aber es kann auch immer wieder beobachtet werden, daß dort, wo sowohl die Vorschriften der Verordnung wie die von ihr betroffenen polnischen Arbeitskräfte bekannt sind, anscheinend gewiße Hemmungen bestehen, dem Kennzeichnungszwang mit dem notwendigen Nachdruck Geltung zu verschaffen. Es gibt in der Leitung mancher deutscher Be triebe maßgebende Leute — vor allem handelt es sich um die Leiter kleiner Betriebe —, denen es offensichtlich tragbar er scheint, der Sabotage einer Verordnung des Reichssührers SG. seitens ihrer polnischen Arbeitskräfte durch passives Verhalten Vorschub zu leisten, sei es, weil sie diese ohnehin renitenten Ele mente nicht „verärgern" wollen, sei es, weil ihnen die sichtbare Abhebung der polnischen von den deutschen oder den anderen Arbeitskräften ihrer Betriebe aus „menschlichen" Gründen widerstrebt. Diese Leute scheinen weder zu wißen, daß Nach giebigkeit und Lässigkeit in der Behandlung polnischer Elemente absolut nicht geeignet find, deren Arbeitseifer und Pflichtbewußt sein zu heben, noch scheinen sie sich im klaren darüber zu sein, daß sie durch ihr Verhalten einen durch bittere Erfahrungen als notwendig und gerechtfertigt erwiesenen Grundsatz der deutschen Volkötumspolitik verletzen: den Grundsatz der klaren und ein deutigen Trennung von Deutschen und Polen. Es handelt sich bei der Kennzeichnung der polnischen Ar beitskräfte nicht um eine Schikane, der diese Elemente ausgesetzt find, sondern um eine Maßnahme, die zum Schutz des deutschen Volkstums erforderlich ist. Im Altreich können hinsichtlich der grundsätzlichen Einstellung, die deutsche Volkszugehörige gegen über polnischen Elementen einzunehmen haben, keine anderen Regeln gelten als in den neuen Ostgebieten oder im General gouvernement. Wenn zur Wahrung dieser einheitlichen Ein stellung gegenüber den polnischen Elementen durch die Verord nung des Reichsführers SS. im Altreich der Kennzeichnnngü- zwang cingeführt worden ist, so deshalb, weil es in den Teilen des Reiches, in denen es an einer ausreichenden Kenntnis der wirklichen Wesensart und der völkischen Kampfstellung des Polentums mangelt, notwendig ist, der deutschen Bevölkerung ein sichtbares Erkennungszeichen an die Hand zu geben, das sie davor bewahren soll, ein Opfer ihrer Harmlosigkeit und Gut mütigkeit zu werden, und oas sie stets daran erinnern soll, daß diese fremdvölkischen Elemente in Deutschland nicht ein er wünschter Bevölkerungszuwachs, sondern ein notwendiges Kriegs übel sind, ein lkebel in jeder Hinsicht, in völkischer,, sozialer, kultureller, volksgesundheitlicher und vor allem politischer Be ziehung. Wer mit diesen Elementen persönlichen Umgang pflegt, macht, sich nicht nur eines ehrlosen Verhaltens, sondern auch, vielleicht ohne eigenes Wißen, eines volksschädlichen Ver haltens schuldig. Da der Kennzeichnungszwang diesen Gefahren vorbeugen soll, vergeht sich auch jeder, der die Umgehung der Verordnung des Reichsführers GS. durch die polnischen Ar beitskräfte stillschweigend duldet oder gar wissentlich unterstützt, neuen die Sicherheit und Sauberkeit des deutschen Volkes. Er leistet leichtfertig oder bewußt einer von diesen fremden Ele menten drohenden Volksversauung Vorschub. Es ist folgendes festzustellen: Da mir den bisher angewand ten ^Mitteln eine restlose uns befriedigende Durchführung des Kennzeichnungszwanges nicht zu erreichen ist, erscheint es not wendig, durch Aufklärung ver deutschen Bevölkerung eine ver schärfte Kontrolle in die Wege zu leiten. Es ist jedenfalls ein untragbarer Instand, daß eine Verordnung des Reichsführers