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O b e r I 3 u s ! t 2 e r tteimsl ^r. 7 immer da noch alle Klippen zu beseitigen wußte, wo ein Hitz kopf wahrscheinlich angerannt wäre." Wie der oberste Kriegsherr Kaiser Wilhelm I. die große Feldherrntüchtigkeit des sächsischen Prinzen schätzte, das geht ans dem Schreiben hervor, in dem er ihn, den bisherigen Gene ral der Infanterie, beim Einzuge der siegreichen sächsischen Truppen in Dresden zum Generalfeldmarschall ernannte. Da lesen wir: „Eurer Königlichen Hoheit habe ich bereits wieder holt (Meinen Dank und meine volle Anerkennung für Ihre hervorragenden Leistungen während des verfloßenen Krieges aus- zusprechen, Gelegenheit gehabt. -—- Der heutige Tag des Ein zugs der braven Truppen des 12. (Königlich Sächsischen) Ar meekorps in die heimatliche Hauptstadt gibt Mär aufs neue Veranlassung, der Verdienste zu aedenken, welche Eure König liche Hoheit sich an der Spitze dieses Korps und demnächst als Oberbefehlshaber der Maasarmee um die Erfolge unserer Kämpfe und um das Vaterland erworben haben. — Es ist Eurer Königlichen Hoheit gelungen, die große HeereSabteilung mit sicherer Hand wiederholt zum Siege zu führen und in den Truppen das Gefühl des unbedingten Vertrauens zu dem be währten Oberfeldherrn zu erwecken. Eure Königliche Hoheit haben sich deshalb einen Anspruch auf die höchsten militärischen (Würden erworben, und es gereicht Mär zur besonderen Freude, Ihren Verdiensten um das Deutsche Reich eine ehrende öffent liche Anerkennung zu teil werden zu lassen, indem ich Sie, im Einverständnis mit Seiner Majestät, dem Könige von Sachsen, hierdurch zum Generalfeldmarschall ernenne. Ems, den 11. Juli 1871. (Wilhelm." Ium Schlüsse sei das Urteil mitgeteilt, das der General feldmarschall Graf (Moltke, auf dessen Vorschlag der Kron prinz zum Führer der (Maasarmee ernannt wurde, fällte. Er urteilte über ihn: „Am meisten hat mich doch unter allen Generalen des Großen Krieges der Kronprinz von Sachsen verstanden. Seine Armeeführung zeichnet sich durch zwei überaus wichtige Eigen schaften aus, durch den unbedingten, verständnisvollen Gehorsam acgenüber der obersten Heeresleitung und durch Energie in der Ausführung. Diese beiden charakteristischen Eigenschaften haben Vie Führung der Maasarmee durch den Kronprinzen zu einer hervorragenden gemacht." Diesem Urteile stehe eine andere, klassisch kurze Aeußerung (Moltkeg zur Seite: „Es gibt im deutschen Heere wohl viele gute Generale, aber nur einen Feldherrn, wie der König von Sachsen (Albert wurde am 29. Oktober 1873 König)." D r. Paul Arras. Was üer Wanöerer von üer Walübranüverhütung wissen muß Angesichts der gesteigerten Bedeutung des (Waldes als Er zeuger des für die Volkswirtschaft unentbehrlichen Rohstoffs Holz, wie als Förderer der Volksgesundheit und der allgemeinen Landeskultur ist es nicht nur Aufgabe des Staates, sondern dar über hinaus eine ernste Pflicht jedes einzelnen gegenüber der Gesamtheit, dieses wertvolle Volksgut nach Kräften zu er halten. Alljährlich lesen wir aber von ausgedehnten Wald brandkatastrophen, von der Vernichtung großer (Werte deutschen Volksvcrmögens durch (Waldbrände, die in den allermeisten Fällen durch sträflichen Leichtsinn, Unkenntnis oder Nichtbeach tung der gesetzlichen Bestimmungen verursacht werden. Um hier eine Besserung herbeizuführen und die bestehenden Rechtsvorschriften im gesamten Reichsgebiet zu vereinheitlichen, bat der Beauftragte für den Vierjahresplan, Generalfeldmar schall Hermann Görina. im Sommer 1938 die „Ver ordnung zum Schutz der Wälder, (Moore und Heiden gegen Brände" erlassen. Es ist notwendig, daß auch der (Wanderer die für ihn wichtigsten Bestimmunaen dieser Verordnung kennt, zu mal diese von den bisherigen Vorschriften der einzelnen Länder teilweise erheblich abweichen. Die leidigste Unsitte ist das Rauchen im (W alde, durch das mit die meisten Waldbrände verursacht werden. In der Ieit vom 1. (März bis 31 Oktober darf in (Wäldern, aut (Moor- und Heideflächen oder in gefährlicher Nähe solcher Ge biete nicht geraucht werden, es sei denn, daß der Betreffende eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers öder Nutzungs berechtigten mit sich führt. Die zuletzt genannte Bestimmung dürfte für den (Wanderer wahrscheinlich nie praktisch werden, da er ja in den seltensten Fällen weiß, wem der Vvald, den er eben durchwandert, gehört. Im übrigen gilt das Rauchverbot für die angegebene Ieit ohne jede Ausnahme, also z. B. auch bei Regenwetter: ebenso spielt es keine Rolle, aus welchen Holz arten der (Wald besteht, ans den leichter brennenden Nadel- bölzern oder aus den unempfindlicheren Laubhölzern. Auch das Rauchen aus einer Deckelvfeife. das in einzelnen Ländern bisher zulässig war, ist jetzt nicht mehr gestattet; einer der größten (Waldbrände des letzten Jahres ist durch einen Schäfer ent standen. der seine nicht ganz auöaerauchte Deckelvfeife ansklopfte und davurch das dürre Gras in Brand setzte. Die Verordnung klärt weiterhin noch die Frage, inwieweit aus Straßen und Wegen im Wald geraucht werden darf. Gestattet ist es auf öffentlichen Straßen, die kunststraßenmäßig ausgebaut sind und eine mindestens vier (Meter breite feste Decke aufweisen. Ver boten ist das Rauchen auf allen übrigen öffentlichen und nicht öffentlichen Straßen und Wegen, die den Wald, (Moor- oder Heiveflächen berühren oder durchschneiden. In gleicher Weise ist es verboten, offenes Feuer oder Licht (z. B. Fackeln) mit sich zu führen, sowie brennende oder glim mende Gegenstände (Streichhölzer, Tabakreste usw.) fallen zu lassen, fortzuwerfen oder unvorsichtig zu handhaben. Ein weiteres Verbot müssen sich besonders jüngere (Wanderer für das Ab- koche n im Freien einprägen, daß nämlich im Walde und in gefährlicher Nähe desselben kein Feuer angezündet werden darf, ohne eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers mit sich zu führen. Als gefährliche Nähe gilt in diesen Fällen eine Ent fernung von weniger als 100 (Meter. Gerade jetzt im Sommer ist die Waldbrandgefahr am größ ten. Denn überall ist der Boden mit leicht brennbarem (Mate rial bedeckt, das durch einen glimmenden Iigarektenstumpen oder ein Streichholz nur zu leicht Feuer fängt. Für den Ernstfall sei darauf hingewiesen, daß bei (Waldbränden neben den Feuer wehren alle geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet sind. (Wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben ein Schadenfeuer wahrnimmt, muß es sofort löschen, sofern er hierzu ohne erhebliche eigene Gefahr in der Lage ist. Vermag er das Feuer nicht zu löschen oder erscheint ein Lösch versuch von vornherein aussichtslos, so ist auf schnellstem Wege eine Forst- oder Feuerlöschpolize-- oder Polizeidienststcllc (Forst amt, Revierförsterei, Bürgermeister, Gendarmerie usw.) zu be nachrichtigen. (Wenn wir unsere Leser mit den neuen Bestimmungen über die Waldbrandverhütung in aller Kürze bekanntgemacht haben, so geschah es in doppelter Absicht. Erstens können sie selbst ihr Tun und Lassen nun entsprechend einrichten. Ium andern können sic solche Volksgenossen aufklären, die die neuen Vorschriften noch nicht kennen oder denen das nötige Verantwortungsgefühl auch heute noch abgehr. Denn darüber darf nirgends ein Iweifel bestehen, daß die neuen Vorschriften zum Schutz des (Waldes vor Brandgefahr, die auf die persönliche Initiative des General- fcldmarschalls znrückgehen, auch mit aller Schärfe dnrchgeführt werden. Oberforstrat LohrINann, Stuttgart.