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MssmsszEMML Ws GSSMEfteZS, SskMSLfSVMAKg^ Vvvretfvswsvdung ZMrrettungsME Sss,SverlauKtzeV Sermat-VssvanSes", des GLdirgs-, Setmat- und Sumvolvtverelne Des svevtaufttz, fomts aurtz des Gefettfrvast Mv Lauftyev SMvtfttum Jeder unberechtigte Nachdruck aus „Obcriausitzer Heimat" wird strafrechlüch verfolgt. — Manuskripten ist Rückporto beizufügen, da sonst Anspruch auf Rücksendung nicht besteht. — Echrifkieirung und Geschäftsstelle ist Reichenau,Sa., Fernsprecher: Reichenau 300. —Erfüllungsort und Gerichts stand für Bezieher u. Inserenten ist Reichenau: / Postscheckkonto: Dresden Nr. 255 90. / Bankverbindung: Gervcrbebank u. Girokaste Reichenau 444 Bezugspreis: Vierteljährlich 75 Pfg. -— Für Sie dem „Oberlausitzcr Heimat-Verband" angeschlostenen Lereinsmitglieder stellt sich der viertel jährliche Bezugspreis auf nur 35 Pfg. — Bei Nichtabbcstcllung spätestens 44 Tage vor Beginn eines Vierteljahres läuft der Bezug weiter. KkMMTV 2 12. Zevvrmo 1938 79. Jahrgang Geschichtliche Schicksale des Vberckulcher Bauerntums Die Oberl-a-usitz ist irr ihrem größten Teil -durch deutsche Dauern erschlossenes Neusiedelland. Nrik NTeßseil, .lrodehacke und Pflug kerbte -der Dauer sein Sie-delwerk der Landschaft ein. Er schuf das deutsche Langdorf mit der iWaldhufenfl-ur. An Dach- oder Mußla-uf entlang drang er mit Vorliebe -in den Wald; Dach- oder Flußl-auf werden mit Vorliebe als Flur oder als Herrschaftsgrenze benutzt, wie z. D. -der Scheid-ebach bei Friedersdorf, der -die Herrschaften Ro-Hnau und Grafenstein trennt. Oder auch ein Höhenk-amm, der rinnendes (Regen oder Schneesch-melze) und fließendes Wasser (Dach) scheidet, wird zur Grenze, wie der Schleifberg (Schneeschleife — Schnee schmelze) bei Cunewalde, unter dem Dramen Ezorneboh irrtüm licherweise bekannt. Der deutsche Dauer folgt damit altüber lieferter, heimischer Rechtsgewohnheit. Am Dachtal werden -in hoch-wasserfreier Lage die Hofstellen bestimmt; unmittelbar an -der Hofstell-e beginut die iWirtschafts- flur, die sich in langen Streifen (Hufe) bis -an -die Murgrenze zieht. Hufe zieht neben Hufe. Jeder Hufenbesitzer hat dadurch Teil an gutem und geringem Boden der Dorfflur; er hat Teil an Acker, TLiese und llD-ald, der an der Murgrenze ung-erodet bleibt. Dei der Ansetzung aus wilder iWurze-l 'wird bei der Ver messung der Mur gewöhnlich die fränkische Hufe verwendet. Dis heute noch -gibt es Güter, die ihre ursprüngliche Mur durch alle Stürme der Jahrhunderte bis in die Gegenwart bewahrt haben. Dorf-aue und Viebig bleiben Gemeindebesitz und bilden bei -der Murgestaltung, -die dem -Einzelbauer weite Unabhängig keit gibt, ein einigendes Band. Die gemeinsamen Arbeiten werden vom Siedelmann (Loka tor), dem Bevollmächtigten der Herrschaft, geleitet, der in der Regel erster Erbrichter des Dorfes wird -und der seinen Namen häufig der Siedlung gibt. Die deutschen Bauern sind freie Männer. Sie haben ihre Hufe durch Kauf erworben und -besitzen sie erb- und eigentüm lich.'Sie können chr Gut verkaufen, das Dorf -verlassen, in der Stadt Bürgerrecht erwerben. Nach Ausbau des Dorfes haben sie dem Herrn einen festen Ebbzins zu zahlen und einige Tage im Jahre Hofedienste zu verrichten. Auch -dein Landesherrn sind sie zu gewissen Abgaben verpflichtet; damit ist ihnen ihr Platz in dem alle Stände umfassenden mittelalterlichen Lehnö- flaat zngewiesen. Der Erbrichter, -der eine oder einige Fr-eihufen erhalten hat, übt im Auftrage der Herrschaft die niedere -Gerichtsbarkeit aus; er hat das Recht des Backens, des Schlachtens, des Schankes. Aus diesen Erbgerichten wachsen die behäbigen Gasthöfe der Oberla-usitzer Bauerndörfer. Beim Ueberg-ang der Grundherr schaft zur Gutsherrschaft übernimmt der -Gutsherr selbst die Ge richtsbarkeit. Die Erbger-ichte werden bloße Sch-ankhäuser. Es scheint, >daß bei diesem Ueberg-aug in Teilen -unserer Landschaft mit dem Verlust der gerichtlichen Aufgabe auch der Name Erbgericht verloren ging -und auf -der Suche nach einer neuen Bezeichnung sich das wendische Lehnwort Krcrscham, Kratschn (wend. Korcma), als Bezeichnung des bloßen Sch-ankha-uses ein bürgerte. Der Richter führt den Vorsitz im Dorfg-ericht. Neben ihm sttzen Schöppen, die von den Dorfbewohnern gewählt werden. Die Schöppen -werden vereidigt. So sprechen sie in Klein schönau im Jahre 4550: „Ich, N. N., schwöre Gott vom Himmelreich, einem ehrbaren Rat der Stadt Jittau und dieser ganzen Gemeinde, daß ich an dem Schöppenamte, dazu ich er koren, Recht will stärken, Unrecht hindern, jedermann des Rechtes verhelfen, dem Reichen als dem Armen, -dem Armen als dem Reichen, dem Ausländischen als dem Einheimischen, und will das nie lassen weder um Hochmut, Liebe oder Freund schaft willen, sondern will männiglich gleichen Rechtes verhelfen, nach meinem höchsten Vermögen, und will einem ehrbaren Rate getreu, gehorsam und gewärtig sein, -dazu mir Gott helfe und sein heiliges Wort." Den Gemeinden wird das Recht verliehen, Schöppenbücher zu führen. Sechsstädte und Klöster geben ihren Dörfern zuerst diese Vergünstigung. Verkäufe, Käufe, Schuldverschreibungen, Testamente, Erbteilungen, Geburtsbriefe, Verträge und, Ver gleiche aller Art werden darin ausgezeichnet. Dem Dorfgericht steht auch die Aufnahme der Juz-iehendcn (der Fremden) zu. Es prüft ihren Geburtsbrief oder nimmt -die eidliche Aussage glaubwürdiger Jengen über Geburt und Her kunft des Fremden entgegen. Auch das Ortsrecht (die Willkür) geben sich die Bauern -selbst. In der Olbersdorfer ^Willkür von l.484 heißt es unter vielen anderen Punkten: „Item war do nicht Helt die khore -und zcewne bey seinen guttern, also das ander lewken schaden» ge fehlt, so das irkant wirt, ist her (er) Vorfällen die obenberurthe, b-uße und sal denn schaden richten .... Item wer seinem nogb-ar -die reyn anserbeyt oder zcu nahen greyffen wurde, so das gesehn und irkant wirt vo-nn -scheppen und gericht-e, der ist Vorfällen obgemelte büße." Alljährlich fanden Volksversammlungen der gesamten -ding pflichtigen Bewohnerschaft statt, Jahrdinge oder Ehedinge (mhd. e, ewe — Gesetz) genannt, an denen der Grundherr teilnahm nnd die von einem Dingsrichter in altertümlichen Formen „ge hegt" wurden. Hier brachten die Bauern Klagen und Bitten vor, der Grundherr nahm dazu Stellung. Verordnungen aller Art wurden gegeben: die Dorfrügen (Rechte und Pflichten -der Herrschaft und -der Gemeinde) wurden verlesen und so dem Ge dächtnis der Beteiligten fest eingeprägt. Dun freien deutschen Dauern stand-auch das höchste Recht des freien Nkannes zu: die iW-affe. Der Bauer besitzt an „mord- licher Wehr" Schwert, Messer, Barte, Spieß, langes Brot-