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Neben ) dem Erb- und Schützens finden wir eine Reihe von Diensten, die der einzelne Besitzer dem Dom stift leisten muß. So muß der Erbrichter zwei Tage im Jahre Dienst mit den Rossen auf dem alten Vorwerk leisten, andere Besitzer sechs Tage Handdienstarbeit dem Domstift leisten, bei manchen ist genau bestimmt, wieviel sie davon mit dem Rechen oder der Sense leisten müssen. Ebenso verkaufen die Halbhüfner Teile ihrer Güter an Häusler nur, wenn sie sich verpflichten, einmal zwei Tage Handdienst dem Besitzer des Gutes, aus dem die Häusler nahrung stammt, bei Bauernkost zu leisten. Neben diesen Erntearbeiten wurden in späterer Zeit noch Bautage er wähnt. Ebenso müssen dem Grundherrn, dem Domstift, zu Walpurgis und zu Michaelis Zinsgetreide an Korn und Hafer, Zinshühner oder eine bestimmte Anzahl Eier abgeliefert werden. Alle diese Handdienste wurden im Jahre 1839 ab gelöst. Den Vertrag über die Ablösung der nachstehend näher bezeichneten, von nachbenannten Einwohnern zu Kirschau dem hochwürdigen Domstift zu St. Petri zu Budissin zu leistende Fronen und Diensten, auch die ab zurichtenden Naturalzinsen sowohl der stattgefundenen Gegenleistungen und Regulierung einiger Dienstbarkeiten unter Mitwirkung der dazu von der Königl. hohen General kommission für Ablösungen und Gemeintestungen bestellten Spezialkommissare, des Advokaten Ludwig Otto Wehmer zu Bautzen als juristischen und des Ökonomen Karl George Samuel Ientsch ebendaselbst als ökonomischen Spezial kommissar zwischen den gegenwärtigen Rechtsvertretern des vorgenannten hochwürdigen Domstiftes, Herrn Ignatz Bernard Mauermann, Bischof, Domdekan, auch Admini strator 66ol68iu6 an einem und den nachbenannten Rusti- kalgrundstücksbesitzern zu Kirschau andernteils — findest du im Hauptstaatsarchiv zu Dresden in dem Handelsbuch von Kirschau und Umgebung von den Jahren 1833—43. Hoffentlich hast du dich, lieber Leser, durch dieses Satz ungetüm, wie wir es in den alten Akten lesen, nicht ab halten lassen, sondern folgst mir weiter. Die Rustikal besitzer von Kirschau, es sind 54, werden in 4 Gruppen eingeteilt. Zur 1. Gruppe gehören die Halbhüfner, in der 2. Gruppe stehen die Viertelbauer, in der 3. Gruppe die Gärtner und schließlich umfaßt die 4. Gruppe die Häusler. Besonders wird die Besitzerin des Erbgerichts erwähnt. Dieses gehört der Frau Christiane Karoline verw. Kauf mann Kappler geb. Peißel, wohnhaft zu Bautzen. 9 Halb hüfner, ein Viertelbauer, ein Gärtner werden erwähnt. Der Vertrag besteht aus 13 Paragraphen. Der § 1 umfaßt die Gegenstände der Ablösung. An das Domstift waren bis dahin zu leisten 1. Spann-, Hand-, Bau- und Zinsdienste. An Fronen werden besonders erwähnt: u) beim Fischen die Fische mit dem Karren zu fahren; b) auf der großen Wiese das gewonnene Futter zu trocknen und hereinzuschaffen. Diese großen Wiesen sind die sogenannten Hofewiesen. Sie ziehen sich von dem Weg, der von der Siedlung am Galgen nach Kirschau führt, gen Bederwitz im Spreetal hin. 2. werden erwähnt die Naturalzinsen an Getreide, Hühnern und Eiern. Leider werden sie nicht einzeln aufgefllhrt. Welche Gegenleistungen gibt das Domstist? Es gibt den Kirschauern das Hofebrot, Butter und Bier an diesen Frontagen. Die Hausbesitzer haben das Recht erhalten, Laubstreu aus den domstiftlichen Wäldern in Kirschaus Umgebung zu holen. Die im § 1 angeführten Dienste und Fronen hören mit dem 1. Januar 1839 auf, so bestimmt der 8 2, dafür zahlen die Halbhüfner jährlich an Zinsen an das Dom stift 20—21 Thl., der Viertelbauer entrichtet 10 Thl. 26 gr. im Jahre, während der Gärtner Johann Kremtz 1 Thl. 23 gr. zu zahlen hat. Die Höhe der jährlichen Zinsen schwankt bei den Häuslern zwischen 3 Pf. und 9 gr. Für die Besitzerin des Erbgerichtes wird die Summe auf 5 Thl. 9 gr. 5 Pf. festgesetzt. Für die abgelösten Natural zinsen zahlen die Halbhüfner jährlich 6 gr., der Gärtner 4 gr. und die Häusler je 2 Pf. Diese Zinsen sind vierteljährlich am 31. 3., am 30. 6., am 30. 9. und am 31. 12 an das Domstift zu je einem Viertel in Kgl. sächs. Konventionalmünzsorten abzuführen. Das Domstift ermächtigt die Landrentenbank, das Geld einzuziehen. Zugleich wird festgesetzt in 8 12, daß die Häusler nur noch an 2 Tagen in der Woche, nämlich am Dienstag und Freitag, Raff- und Leseholz in den dom- stiftiichen Wäldern sammeln dürfen. Die Kosten werden zur Hälfte vom Domstift, zur andern Hälfte von den Besitzern getragen. Der Schluß des Vertrages lautet: Alle Kontrahenten sind mit dem Inhalt dieses Ver trages einverstanden und zufrieden. Sie verzichten auf alle demselben zuwiderlaufenden Ausflüchte und Rechts behelfe, insbesondere der Einrede, der Gewalt, der Furcht, der List, der Überredung, des Scheinhandels, der nicht oder nicht richtig verstandenen, der anders niedergeschriebenen Verpflichtungen oder wie solche sonst genannt oder er dacht werden mögen. Der Vertrag wird geschlossen am 28. Dezbr. 1838 zu Bautzen, die Urkunde hierüber wird am 18. Januar 1839 ausgefertigt. ^Nachstehend führe ich alle Besitzer Kirschaus, die den Vertrag^mit abgeschlossen^haben,'inamentlich^auf,^die drei