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anwälte, Gastwirte, Lehrer, Verkehrsunternehmer, Fuhr- halter, Autofahrer, Tierhalter und dergl. Ein Schaden wird nur insoweit ersetzt, als einer dieser versicherten Per sonen ein Verschulden in Erfüllung ihrer Obliegenheiten nachgewiesen werden kann,' der Schaden wird also nicht er setzt, wenn der Versicherte seine Pflicht voll erfüllt hat oder wenn der Schaden auch so, insbesondere durch eigenes Verschulden des Beschädigten entstanden wäre. Bei der Unfallversicherung dagegen ist der Geschädigte selbst versichert, und es genügt für seinen Schadenersatzanspruch, daß er den Unfall und den Schaden nachweisen kann und nicht selbst daran schuld ist. Es ist klar, daß die Versiche rungsgesellschaft viel häufiger aus einer solchen Unfall versicherung in Anspruch genommen werden kann als bei einer Haftpflichtversicherung und daß deshalb bei der erste ren die Prämie bedeutend höher sein muß als bei der letzteren. Unsere Haftpflichtversicherung schützt nun gegen Ersatzansprüche alle Organe des Gesamtver eins und der die Versicherungsprämie zahlenden Orts gruppen. Zu diesen Organen gehören nicht nur die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, sondern auch alle diejenigen Vereinsmitglieüer, die vom Vorstände oder einem Ausschüsse mit Obliegenheiten im Vereins betrieb beauftragt werden, z. B. die Wegemarkierer und Wegewarte, die Aufsichtspersonen für Hütten, Jugendher bergen, Aussichtstürme, Wegeanlagen, einschl. der Brücken, Treppen und Geländer, die Beauftragten bei den Boots fahrten und im Pflanzengarten, die Führer der Wande rungen aller Art im Sommer und Winter, der Festaus schuß bei Vereinsveranstaltuugen, die Aufseher der Rodel bahnen einer Ortsgruppe usw. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Vorstand einer Ortsgruppe dafür sorgen muß, daß er für derartige Veranstaltungen und Anlagen einen verantwortlichen Leiter oder Aufseher aus seinen Vereinsmitgliedern bestellt, andernfalls er selbst diese Auf sicht wahrnehmen muß. Wenn auch die Zahl der Unfälle bisher erfreulicherweise gering gewesen ist, so ist es doch für alle Beteiligten eine Beruhigung, sich versichert zu wissen, weil der Schaden ja unter Umständen auch einmal erheblich sein und eine größere Zahl von Personen betrof fen werden kann. Ob der Geschädigte Vereinsmitglied ist oder nicht, macht keinen Unterschied. Gegenwärtig sind alle unsere Ortsgruppen an diese Versicherung ange schlagen^ die Jahresprämie beträgt für jede Orts gruppe 6 NM., ist also so gering, daß jeder Ortsgruppe nur dringend geraten werden kann, diese Versicherung auf rechtzuerhalten und die Prämie rechtzeitig an die Haupt kasse einzuzahlen. Der Abschluß einer Unfallversicherung für unsere Mitglieder ist bisher deshalb noch nicht möglich ge wesen, weil die hohe P r ä m i e n s u m m e, die nach dem oben Gesagten eine solche Versicherung jährlich erfordert und die sich mindestens auf einige tausend Mark jährlich beläuft, bisher noch nicht auf Vereinsmittel übernommen werden konnte und weil eine Umlegung ans sämt liche Vereins Mitglieder ebenfalls noch nicht mög lich war. Niedrige Prämiensätze werden von den Versiche rungsgesellschaften auch nur bei einer sehr großen Mit gliederzahl bewilligt. Der Reichsverband Deutscher Ge- birgs- und Wandervereine hatte im Jahre 1929 ein gün stiges Angebot von der Gothaer Versicherungsgesellschaft gehabt, das uns aber ebenfalls mit über tausend Mark belastet hätte und deshalb für uns wie auch für andere an geschlossene Verbände nicht tragbar war. Immerhin ist bei dem unbestreitbaren Interesse, das eine große Anzahl unserer Mitglieder an der Unfallversicherung hat, anzu streben, daß eine solche entweder bei dem Reich sver- bande oder bei dem Sächsischen Landesverbände zustande kommt. Von einer Seite in unserem Vereine ist auch eine Ein richtung der Deutschen Turnerschaft empfohlen worden, die innerhalb ihrer Vereinskasse einen Nnfall- beihilfefonds für Unfälle ihrer Mitglieder im Turn betrieb hat. Dies ist keine Versicherung, sie gewährt keinen Rechtsanspruch, sondern die Beihilfe wird nur im Be dürftigkeit s falle, wenn für den Schaden keine andere Stelle aufzukommen hat, gewährt und geht auch nur bis höchstens 200 RM. einmalig. Die Entschließung über Bewilligung steht im Ermessen des dafür zuständigen Vereinsvrgans. Die Abgeordnetenversammlung vom 29. November v.J- hat beschlossen, zunächst auf die Einrichtung einer solchen Unfall-Hilfskasse zuzukommen, sobald das Ergeb nis der diesjährigen Jahresabrechnung vorliegt und einen ausreichenden Überschuß aufweist, daneben aber die Be mühungen um den Abschluß eines großen Gesamt-Ver sicherungsvertrages gegen Unfälle im Rah men eines größeren Verbandes fvrtzusetzen und in der nächsten FrühjahLs-Abgeordnetenversammlung endgültig über diese Frage Beschluß zu fassen. Dr. Erich Weise. Rechtliches zur Wegemarkierung Bon Bürgermeister Dr. jur. Erich Weise, Radeberg Ich benutze das Wort „Markierung" wegen seiner sinnfälligen Einfachheit weiter, ebenso wie die Brief marke". Auch ist es mir sehr wahrscheinlich, daß beide Wörter einen altdeutschen Stamm haben. Jedenfalls gab es eine deutsche Grenzmark längst vor dem französischen warquer; wohl aber kann letzteres Wort auf das deutsche Stammwort zurückgehen. Doch dies nebenbei! Anlaß zu diesen Zeilen gibt mir ein Bedenken aus dem Kreise unserer braven Wegemarkicrer, die nicht nur die vorhandenen Marken nachsehen, sondern auch neue anbringen und bisweilen auf Schwierigkeiten beim Grundstücksbesitzer stoßen. Gegenüber den staat lichen Forstbehürden ist die Lage ja durch amtliche Be stimmungen geklärt, und es bedarf wegen der Zeichenfüh rung nur des vorherigen Einvernehmens mit dem zustän digen Forst amte. Der Privatbesitzer dagegen wird öfter auf den Gedanken kommen, daß er ein Recht aufgibt oder sich Rechtsnachteile zuzieht, wenn er die Mar kierung gestattet. Zur Beachtung für unsere Wegweiser- nnd Wanderausschüsse ist hierüber folgendes zu sagen: Man unterscheidet im Wegerecht zwischen öffent lichen und Prtvatwegen. Jene stehen in Eigentum und Verwaltung des Staates oder der Gemeinde,' sie kön nen auch auf Privatgrund liegen und dann nur in öffent licher Verwaltung stehen,- das macht aber nicht wegerecht lich, sondern nur privatrechtlich einen Unterschied, berührt uns also hier nicht. Ob ein Weg öffentlich ist, erfährt man, soweit es nicht aus einer Straßentafel ersichtlich ist, bei der Gemeindebehörde oder bei der Amtshauptmann schaft. Daß Unsicherheit über die öffentliche Eigenschaft be steht, kommt selten vor, und es kann darüber aus Antrag in einem Verfahren vor der Amtshauptmannschaft ent schieden werden. Zur Markierung auf öffentlichen Wegen braucht man die Genehmigung der Wegeauf fi chtsbehörde sStadtrat oder Amtshauptmannschaft bez. Staatsstraßenbauamt), die bei gemeinnützigen Zwecken ohne Schwierigkeiten erteilt werden wird. Alle Wege, die hiernach nicht als öffentlich feststellbar sind, sind Privatwege und stehen genau so wie Wiese und Feld in der Verfügungsmacht des Grundstückseigen tümers. In seiner Entschließung steht auch, ob und in welchem Umfange er auf seinem Privatwege einen Ver kehr zulassen will. Hier kommen für ihn verschiedene Ge sichtspunkte in Betracht: die Sicherheit seines Eigentums ^Beschädigung, Diebstahl, namentlich im Walde), die Sicher heit der Verkehrenden und damit eine Instandhaltung und