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Wie Kaiser Karl V. ^NNO 1548 der Stadt Bischofswerda einen Jahrmarkt verlieh Von Siegfried Störzner, Dresden (Die in Klammern beigefügten Zitate beziehen sich auf Pusch-Heckel, historische Beschreibung der Stadt Bischofs werda. Dresden 1713) Bischofswerda hatte vor anderen Städten unserer Hei mat das Glück, bereits um 1650 drei Jahrmärkte zu be sitzen. Der älteste geht auf das Jahr 1406 zurück und wurde am Sonntage nach Pfingsten von König Wenzel IV. dem Städtlein verliehen lS. 30). Wenzel war von 1378—1400 deutscher Kaiser, wurde dann abgesetzt, blieb aber bis zu seinem 1419 erfolgten Tode König von Böhmen und war als solcher auch Herr über die Lausitz. Die 2. Marktgerechtsame geht auf Kaiser Friedrich III. (1440—93) zurück, der am 20. Februar 1486 von Frankfurt am Main aus die Berleihungsurkunde unterzeichnete (S. 30, 31). Was endlich den 3. Jahrmarkt anbelangt, so ist dieser Kaiser Karl V. zu verdanken, der ihn am 2. März 1548 von Augsburg aus stiftete (S.31), wo damals ein Reichs tag abgehalten wurde (Augsburger Interim). Wenn auch in allen drei Fällen Kaiser und König der Stadt Bischofswerda die genannten Marktprivilegien ver liehen haben, so waren es doch immer die zu allen Zeiten dem Städtlein recht wohlgesinnten Bischöfe, die den Ort, der ja ihren Namen trug, förderten, wo sie nur konnten. Als einflußreiche Persönlichkeiten wußten sie den Herrscher gelegentlich eines Reichstages oder bei anderem günstigen Anlaß zu bestimmen, ihrem Städtlein ein neues Privileg zu verleihen. So war es zur Zeit des Königs Wenzel der Bischof Thimo von Colditz (S. 14), unter Kaiser Friedrich III. der Bischof Johann V. von Weißbach (S. 15) und schließlich unter Karl V. der besondere Freund Bischofswerdas, der Bischof Johann VIII. von Maltitz (S. 15), die sich bemüh ten, der Stadt Vorrechte auszuwirken. Heute sei die Urkunde wieöergegeben, in der am 2. März 1548 Kaiser Carolus V. von der alten, freien Reichsstadt Augsburg aus die 3. Jahrmarktsgerechtigkeßt an Bischofs werda verlieh. Bischof Johann VIII. von Maltitz hatte den Herrscher gebeten, seinem lieben „Stedtlein Bischoffswerdt einen Jahr Marckt uff den nechsten Sonntagk nach Sanct Andreas aufzurichten" (Andreastag — 30. November). Wie üblich, geht der Urkunde (Hauptstaatsarchiv Dres den, Locat 9829, Nachricht von der Stadt Bischofswerda, ingleichen von dem von Kaiser Carolo V. erhaltenen Jahr märkte . . . .) eine schier endlose Aufzeichnung der Länder und Besitzungen voraus, über die der Herrscher zu gebieten hatte. Und gerade bei Karl V., der sich ja rühmte, daß in seinem Reiche die Sonne nicht untergehe, ist die Aufzäh lung der beherrschten Gebietsteile besonders lang. Unter Weglassung von Unbedeutendem heißt es da: „Wir Carl der Fünffte, von Gotts gnaden Böh>- mischer Keiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Castilien, Arrago (Barcelona, Kata lonien) .... Bekennen öffentlich mit diesem Briefe undt thun Kundt allmänniglich, Alß uns der Erwürdige Johannes, Bischoff zu Meißen, unser Fürst undt lieber Andächtiger, demütig- lich angeruffen und gebeten hat, daß wir Ihme, seinen Stiffts undt seinen Unteiithanen des Stedtleins Bi- schofswerdt, ein Jahrmarckt auf den nechsten Sonntagk nach Sanct Andreastag aufzurichten undt Jährlich zu halten zu vergönnen, zu erlauben, undt mit genügsamen Freyheiten zu versehen gnädiglich geruhten. Daß wir demnach angesehen haben obberührte unsers Fürsten, Bischoffs zu Meißen, demütige Bitt undt nüz- liche Dienst, so er uns undt dem heiligen Reiche bishero gethan hat, noch teglich thuet, undt htnfüro an wohl thun mag undt solle. Undt darumb mit wohlbedachtem Muhte, gutem Rahts undt rechter weiße, dem genannten unserm Für sten, Bischosfe Johannen zu Meißen, undt seinen Nach kommen (Nachfolgern) undt berürtem (genanntem) sei nem Stedtlein Bischoffswerdt auf die obbesttmmte Zeit, Sontag nach Andreae einen Jahrmarckt aufzurichten, undt nun hinfüro an ewiglich zu halten, gnediglich ver gönnt undt erlaubt, darzu demselben Stedtlein, auch allen undt iedten, die solchen Jahrmarckt mit Ihrem Ge werbe, Bündeln, Hab und Güttern besuchen undt dahin kommen undt davon ziehen, undt solange Sie auf dem gemalten (genannten) Freiheit, Sicherung, Gleiche Rechte undt Gerechtigkeit, wie andere Jahrmärckte im heiligen Reiche haben, sich derfreuen, gebrauchen undt genießen sollen undt mögen. Geben, vergönnen undt erlauben das aus Röhmischer Kaiserlicher Macht Vollkommenheit undt Krafft dieses Briefes. Meinen, sezn undt wolln auch, daß obgenannter unser Fürst Bischoff Johannes zu Meißen, in seinem undt seines Stiffts Stedtlin Bischoffswerdt solchen Jahr marckt aufrichten undt er undt seine nachkommenden Bischosfe zu Meißen in Ewigkeit haben, üben undt ge brauchen. Auch alle diejenige, so solchen Jahrmarckt besuchen, vor sich, Ihre Haab, Geivehr undt Güter, alle Gnad, Freyheit, Sicherung undt Gerechtigkeit haben, gebrauchen undt genießen sollen undt mögen, wie andere Jahrmarckte im Reich, von Recht oder Gewohnheit, von allermenntg- lich unverhindert, unbeleidigt undt ungeirret. Doch uns undt dem heiligen Reiche undt unser Obrig keit undt sonst menniglich an seinen Rechten undt Ge rechtigkeiten, auch allen anderen Jahrmärckten, so in drey Meil weges umb gemelts Stedtlin Bischoffswerdt sein, unvergreiflich undt unschedlich. Undt gebieten darauf allen undt izlichen Churfürsten, Fürsten, Geistlichen undt Weltichen, Prälaten, Graven, Freyherrn, Baronen, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvoigten, Vizdomben (Vizedominus — Stadthalter, Vertreter des regierenden Herrn), Voigten, Pflegern, Verwesern, Ambtleuten, Schuldtheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden undt sonst allen andern, unseren undt des Reichs Untertanen undt Ge treuen, in was Würde, Standts oder Wesens sie seind, ernstlich undt täglich mit diesem Briefe undt wollen, Daß sie den genannten Bischoff Johannes seinen Nachkommen undt Stifte undt desselben Stedtlin Bt- schoffswerdt, darzu alle diejenigen, so solche Jahrmargkt besuchen, sambt Ihren Haab undt Güttern, wie obstehet, bey dieser unsrer Erlaubniß, Gnade undt Freyheiten ge- ruiglich bleiben, Sie derer gebrauchen unU genießen lassen, undt davon nicht hindern, irren, beleidigen, noch beschweren, noch des iemanös anderen zu thun gestatten an keiner Weise, als lieb einem ieglichen sey, unsere schwere Ungnade undt Straffe undt darzu ein Poen (Buße), nemlich 30 Margk lotigen Goldes zu vermeiden, die ein ieder, so offt er frevlich hierwieder thäte, uns halb in unser undt des Reiches Cammer, undt den ande ren halben Theil dem obgenannten unserem Fürsten Bi schoffs Johannem zu Meißen undt seinen Nachkommen,