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Nr. IS Gberlausiher Hs!matzs!tung 2IS „Folget daß Außgedinge, so ihnen Georg Peczschel der Eltern neben seinen weibe bey seinen leben vorbehallten. 1. Denn neu auffgebauten steinern Stall undt soll ihnen der Eydtmann alß Käuffer uff selbst eigne Kosten eine Stube hinan ehesten zu bauen verbunden sein, damit er nebst seinem Weibe seyne freye Herberge alleine haben kann. 2. Frey Holz zu brennen und zu backen so offt und viel ers bedarff. 3. Ein Stuck Acker zu zwey Scheffeln, in mehr alß we niger, vnd soll Käuffer verbunden sein, den Dinger uffn Acker zu führen, zu rechter Ieitt zu arbeitten undt allenthalben, wie sichs gebühret zuzurichten, zu egen und zu beschicken, wie ingleichen daß Getreydicht herein in die Scheune zu führen, alles ohne Entgeldt zu thun schuldig sein. 4. Ein Räumigen oder Bänßel in der Scheune zu halten, damit er seyn Getreydicht hineinlegen kann. 5. Ein Fleck Wiesewachs, wie sie es mit einander ab gegangen haben, zu gebrauchen. 6. Eine Kühe zu freyer Weyde ohne Entgelt mit zu Hütten; hat er etwan ein Klein-Viehe dazu, soll auch nicht gerechnet werden. Nach seinem Todte feilet der Acker, Wiesewachs und Kühehütten dem Gutte wieder anheim, Hinkegen soll Käuffer schuldigk sein, jährlichen der Wittiben bey ihren Leben zu geben: einen halben Scheffel keuligten Weiß hasser, einen halben Scheffel gutt rein Korn nebenst zwey Kannen Butter, wie auch bey ihren Leben sie mit freyer Herberge undt sreyen Holze zu versehen, wie ingleichen alle Fahr ihr einein halben Scheffel Leinsahmen neben und in seinen gut zungerichteten Acker ohne Entgeldt zu seen undt einzuegnen. (Im obengenannten Neukircher Gerichtsbuch Bl. 24d.) Einer anderen Witwe wurde im Meißnisch-Ober- neukirch am 12. Dez. 1647 folgendes Ausgedinge zu gebilligt: Erstlichen frey Herberge nebenst einer verschlagenen Cammer sambt Feuer- und Backholze, undt da sie sich künfftig mit Besitzern über Berhoffen nicht vergleichen köntte, ihr eine bequehme Wohnung zun verschaffen oder uf seinen Grundt und Boden zun bauen und nottürftig Feuer- und Backholz zu reichen schuldigk seyn. Eine Kühe soll ihr gesommert und gewintert undt wie Besitzers Viehe allenthalben gefüttert werden; zwene scheffel Korn einen Scheffel Hafer jehrlichen zur Brottung. ein Viertel Weizen Item zwey Küchen- oder Tezbeete bey seinen Kraut- gartten; einer ieden Tochter, deren dreye sind, ein Kalb abzuwehnen nndt über Sommers mit zu Hütten, mehr jährlichen ein Viertel Obst, wann es Gott bescheret, ein Schock Eyer zun geben, eine Gans zu halten vergönnen, zwey Viertel Lein von ihren Saamen auszusehen undt mit seinen Viehe biß in Acker zu beschicken; undt fallet das Außgedinge nach ihrem Todte wie auch ebenermaßen, wann sie sich wiederumb verehelichet, Kauffern wiederumb anheim. (Oberneukircher Gerichtsbuch Bl. 36 k.) Ausdedinge einer Witwe in Meißnisch-Oberneukirch, festgelegt am 12. März 1663: Folget daß Ausgedinge der Mutter auff ihr Leben. Aufs diesen Gartten dinget die Mutter ihr auß frey Her berge, frey Holtz, und ferner, weilt sie lebet, so ihr aber nicht beliebet zu bleiben, und sich mit dem Sohne Peter vertragen könnte, soll er ihr eine absonderliche Wohnung schaffen und dieselbige in baulichen Wesen erhalten, item eine Kühe nebenst sein des Käuffers Biehe ohne Ent geldt mitzuhütten, dann sechs Mandeln tüchtige Gebund; Stroh und vier Bürden Grummet, ingleichen frey zu großen nebenst seinen des Käuffers Leuthen. So aber der Mutter nicht gefällig wehre, eine Kühe zu halten, soll der Sohn Peter als Käuffer ihr hiervor geben zwey Schock Käße, ein Thaler zu Butter, ein Viertel Gerste, ein Viertel Haffer, ein Viertel Weitzen, dann zwey Viertel Lein ohne Entgeldt in sein des Käuffers zugerichteteil Acker zu seen, zwey Küchen-Beethe und ein Birnbaum unter der Wand und bey der Scheune. Solt aber künftig die Mutter sterben, fallet daß Ausgedinge dem Käuffer dem Käuffer ohne Beschwerde wieder anheim. (Oberneukircher Gerichtsbuch Bl. 47 b;.) Ein weiteres Ausgedinge wurde folgendermaßen in einer Berkaufsurkunde über ein Gut in Meißnisch-Ober neukirch am 9. Oktober 1672 specifirt: Darauff folget auch das Außgedinge, wie es vor dießen auff solchen Guthe gehalten worden, und es Käuffer wiederumb seinen Vater Zeit seines Lebens versprochen: 1. Nebenst seinen jetzigen Weibe freye Herberge und, wans ihm beliebet, soll und will ihm Käuffer auff eigne Unkosten auff die im Guth gelegene und mit erkauffte Baustelle ein Hauß und Scheunichen zu ihrer notdürfftigen Bequemlichkeit bauen, auch umbs Haus; so viel Platz, als die Baustelle austräget, laßen, und einen sreyen Weg zu fahren und treyben darzu halten. 2. Ein Stück Bürken Holtz biß an die Quermauer und wie sie es mit einander abgegangen. 3. Ein Stück Acker zu zwey Scheffeln, ie mehr als we niger, und soll Käuffer verbunden sein, den Tünger auffn Acker zu führen, zu rechter Zeit zu arbeithen und allenthalben, wie sichs gebühret, zu richten, zu egen und zu beschicken, wie ingleichen das Getreydicht herein in die Scheune zu führen, alles ohne Entgeldt zu thun schuldig sein. 4. Ein Fleck Wiesewachs, wie sie es miteinander ab gegangen haben, zu gebrauchen. 5. Eine Kühe und und eine Ziege zu freyer Weyde ohne Endtgeldt mit zu Hütten; hat aber der Vater zwey Kühe, wil er von einer das Hütter-Lohn geben. 6. Drey Obst-Beume, welche ihm gefallen. Nach des Vaters Tode aber fället alles wieder inß Gutth und dem Käuffer anheim, außerhalb daß sein jetziges Weid nach seinem Todt jährlichen einen halben Scheffel Korn und einen halben Scheffel Haber wie auch zwey Kannen Putter bekommen soll, sowohl alle Jahr einen halben Scheffel Leinsahmen neben und in seinen gutth zugerichten Acker ohne Entgelt zu seen, und zwey Lach tern Feuer- und Brennholtz, auch solange sie lebet, vor ihr Hauß zu bringen; aber nach ihrer beyden Tode fellet solches ebenfalls wiederumb Keuffern anheim. (Oberneukircher Gerichtsbuch Bl. 50k.) Wir sehen aus diesen Verträgen über das Ausgedinge eines Bauern oder seiner Witwe, daß ziemlich genau die freie Herberge, die Wohnung und die Anteile am Wirt schaftsertrag des Anwesens für die Ausqedingeleute be stimmt wurden, um diesen einen soi-geustcicn Lebensabend zu gewährleisten. Der Gefahr, daß ein Gut allzusehr