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Ausgedinge, die oft den jüngeren Haushalt doch etwas schwer belasteten. Häufig waren diese Leistungen, Natural abgaben natürlich, nach dem alten Bauernsprichwort fest gesetzt worden: „Man muß den Löffel nicht eher aus der Hand geben, bis man sich selbst satt gegessen hat". Be sonders wenn der Sohn wohl gar einmal gezwungen war, waren solche Lasten für das Ausgedinge eine schwere Last auch für den Käufer. Noch schwieriger wurde das Ver hältnis, wenn, was auch, aber selten vorkam, ältere Schwestern des Bauern rechtmäßig Aufenthalt und Unter halt im Ausgedingehaus finden wollten und mußten. Manche bedangen sich aus, bis zu ihrem Lebensende am Lisch des Bruders mit essen zu dürfen; erhielten aber ost unzureichende Nahrung. Der Bolksmund behauptet, solche Auszüglerinnen würden gewöhnlich mit „Schlickermilch" gefüttert. Um ein Bild davon zu geben, was alles sich ein Äberlausitzer Bauer im Ausgedinge vorbehielt, seien einige solche Ausgedingeverträge angeführt, die ich den Samm- lungen Dr. Pilks im Archiv des ehemaligen Vereins für sächsische Volkskunde verdanke. Johann Gottfried Werner in Neukirch behielt sich als er am 18. Dezember 1781 die Hälfte seines dienst baren ganzen Bauerngutes in Oberneukirch an seinen Zweiten Sohn Johann Christoph verkaufte, Folgendes zum „Auszugs" vor: 1^2 Scheffel Acker und 2^ Viertel Wiesewachs zu einer halben Kuh oder auf Vr Jahr, und ist Käufer schuldig, solche mit zu hüten und den Acker zu bestellen und zuzurichten, ingleichen den dritten Teil von Obst. Sollte Verkäufer den Acker und Wiese nicht behalten wollen, so ist Käufer schuldig, an dessen Statt 3 Scheffel Korn, 1 Scheffel Gerste, ein Viertel Weizen in Körnern zu schütten, ferner ein Viertel Lein zu säen, wo Verkäufer seinen hinsät, wozu aber Verkäufer den Samen gibt, ein halbes Beete Kraut und ein halbes Beete Erdbirnen, wo es Verkäufer gefällig ist, das halbe Futter und Weide aus eine Kuh oder statt des halben Futters auf eine Kuh jährlich 6 Kannen Butler, 1 Schock Käse, V2 Schock Eier, von Walpurgis bis Martini alle Tage 1/2 Kanne süße Milch. Wenn aber der Vater mit Tode abgeht, so erhält die Mutter die Hälfte von dem Ausgedinge. Wenn Verkäufers jetziges Eheweib verstarb oder er wieder heiraten sollte, so erhält dessen andere Frau nach seinem Tode freie Her berge und den 4. Teil von dem vorgenannten Ausgedinge. Ferner behält sich Verkäufer vor, wenn es ihm ge fällig ist, in Käufers seine Wohnung und Stube zu ziehen und seine Herberge darinnen zu nehmen, ingleichen eine Kammer zu seiner Bequemlichkeit, freies Waschen, Kochen und Backen bei Käufers Feuer und Licht. Wenn aber ein Stübchen und Kammer angebaut werden sollte, so qiebt Käufer die Hälfte von allem dazu, ist auch schuldig, sodann einen Klafter Bauholz und ein Schock Reisig ohne Entgeld zu geben und vor die Tür zu fahren. (Gerichts archiv zu Neukirch lüt. 35 ^ctn publica in Sachen Johann Gottfried Werners, Bauers in Oberneukirch, contra Johann Christoph Werner, Bauer daselbst, wegen strittigen Ausgedinges. 1792). Ähnlich waren auch in älterer Zeit die Verträge über das Ausgedinge festgesetzt, so z. B. einer aus dem 17. Jahr hundert. Als Georg Thomas (Domuß) am 3. Juli alten Stils 1611 sein Erbgericht zu Oberneukirch meißnischen Anteils an Barthel Wagner in einem Freimarkte (Tausch) abtrat, wurde für die Eltern folgendes Ausgedinge fest gesetzt: Belangende Jacob Domus des vatern ausgedinge soll ime dem vorigen kauf nach gehaltenn werden»: als ein stuck acker nach Fünf scheffel herabgetreidicht, item ein stuck wisewachs vnngesehr nach zwey föderleln heuß, onnd soll der sohnn denn acker das erste jahr zu beschicken schuldtgk sein, hernachmals aber soll inhalier guttes Jacob Domussen nicht mehr als denn mist, so vielt er dessen» hat auf das ausgedinge zu furen schuldig sein, inngleichen auch das getrede, so viell in got dessenn bescheren wurde, einfuren, item zwo lechtern Holz vnd zwey schock reisigk soll der besitz« des guttes auf denn seinen namen und reinfuren lassen«, item zwo Kuh vnd ein kalben soll er imer mit seinem vih Hüttenn lassenn, mehr drei; Küche beete im krautgarten zu gebrauchen; es hat auch Jacob Domus den grummetstall ausgedinget, daran soll ime inhaber des gutts ein stuckenn aufschrotten lassenn und ganz zurichten lassenn mit dach und fach; dieweil! aber besitz« des gutts den stall auch bedurffent, als hat er ime ein Haus aufs sein gründ vnd bodenn zu bauen mit einem tennichen vnd bansen, das er sein getrede legen vnd ausdreschenn kann, bewilliget vnd zugesagt, in welchem Jacob Domus gar woll zufrieden ist. Dem acker be langende soll Jacob denn bey seinem leben gebrauchen«. Woe aber Jacob Domus ehe dan sein weib mit tode abginge, soll das halbe teil des ausgedinges denn besitz« des guttes anheimfallen, vnd nach tödlichen abgange der mutter soll das ganze ausgedinge ins gutt fallenn. (Altes Gerichtsbuch von Oberneukirch Meißn. Anteils begonnen am 8. Juli 1611, jetzt im Oppen v. Huldenbergischen Förstereiarchive zu Steinigtwolmsdorf. Bl. 26—3) Beim Erwerb des hinterlassenen väterlichen Gutes in Oberneukirch meißnischen Anteils von Mutter, Ge schwistern und Schwägern am Sonntag Oculi 1611 wurde folgendes Ausgedinge von dem Käufer Martin Remisch bewilligt: „Volget der mutter vorbehalt bey irem leben in I solchen gutt, das ir Kaufs« zu halten zugesagt, nemblichenn 3 scheffel getredicht jerlichenn als IVr Korn, IVs scheffel gersten Vs oirtell weitzen, 2 hunner zur Kirmes, eine Kuh mit zu wintern vnd sommern, 3 kuchebete zu kraut vnd mehren«, Vr scheffel lein jerlichen mit zu seen, 3 schob« Heu, 3 obest beume als 2 apffell beume vnd ein birnbaum, 1 Schock eyer, eine gans, ein ganser wird beim gutte ge- lassenn, wenn dauonn junge erzogen werdenn, soll er der mutter in allwege eine junge gans davon zu geben« schuldigk sein; desgleichen srey Herberge beneben einer verschlossenen Kammer, die soll inhaber des guttes in bauhafft halten«. Dieses alles soll der mutter bey irem leben gehaltenn werdenn, nach abscheiden aber soll solches dem Kaufs« wider anheimfallen. Die jüngste schwester Margareta soll Kaufs« bey sich halten», solange es ir gesellt, vnd wann sie cs bediirsent mit ausstattungk vorsehen; 5 IVl 22 kleinemgr 2 H ist ob- erwenten Margaretten von der mutter, geschwister vnd schwegern zu kleidungk, mantell vnd rock vermacht wor- denn, welches sie von barenn geldenn bekommen soll". (Im obenerwähnten Gerichtsduche Bl. 4b—5.) In der Urkunde, mittels deren Georg Petschel sein abgebranntes Bauerngut zu Meißnisch-Oberneukirch am 23'/!. 1641 an „seinen Eydtmann Peter Bergern" ver- kaufte, ist Folgendes zu lesen: