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Nun Mutter Erde müde - - Nun Mutter Erde müde. Kam früh der Herbst in's Land, doch es reicht ihm Vater Frieds, ihn begrüßend, seine Hand, schon welk wird Männertreu«, vsrbluh'n will Frausnlisb', dis Nacht durchschleicht die Äeus, grad wie ein böser Dieb, dis Wandervögel trinken vom Gusll noch schnell sich satt, rüst sie das große Winken zur fernen Heimatstatt! Grau färbt der Tag dis Aus, schaut selbst jo grämlich aus, geht doch dis schönste Frans, der Freuden satt, nach Haus, doch läßt die Tür sie offen zu ihrem Kämmerlein, es Kehr das junge Hoffen als Gast noch bei ihr ein. Geschrieben in den Sternen, da steht's urewiglich: Vom Herbste sollst du lernen: Glaub' und gedulde dich! Sieh' wie sie goldig funkeln, wie es auch Kommen mag, den Nächten, noch so dunkeln, folgt doch ein Frühlingstag! Nleris Claude. Der sächsische Zapfenstreich Von Georg Müller, Leipzig Zapfenstreich bestand als Signal bereits bei den Heeren des Altertums. Bon dem römischen berichtet Polybius:„Es ist bei den Römern Brauch, daß nm die Zeit des Abendessens sämtliche Hornbläser und Trom- AWAW peter das Zeichen geben am Zelte des Feldherrn, damit die Nachtwachen um diese Zeit ihre Posten beziehen." Es hieß das cln88icurn canere. Nur der Feldherr durfte das Signal blasen lassen, da es das inoiZne imperii war. Befanden sich zwei Feldherrn in einem Lager, so stand es beiden zu. Die Bläser hießen cla88ici. Ertönte das Signal, so war damit dem Legions soldaten Schweigen geboten. Die Marketender hatten das Lager zu verlassen. Auch bei den Heeren des Mittelalters findet sich der Brauch. Im englischen Kreuzzugsheere war er mit einer religiösen Feier verbunden. Ehe man sich des Abends zur Ruhe begab, ries ein dazu bestimmter Mann'inmitlen des Heeres den Spruch: „Hilf, heiliges Grab!" In diesen Ruf stimmten alle ein, wiederholten ihn, streckten unter Tränen die Hände zum Himmel empor, er flehten Gottes Barmherzigkeit und Hilfe. Dann Hub der Herold wieder an mit dem Ruse, und alle wiederholten ihn: ebenso ein drittes Mal. Das deutsche Reichsheer hatte de« Zavfenstreich ebenfalls. Während des Dreißigjährigen Krieges soll Wallenstein auf seine Einhaltung besonderen Wert gelegt haben. Bei den Franzosen und Schweizern war er in Übung. Als die Kurfürsten von Sachsen im 17. Jahrhundert ein eigenes stehendes Heer schufen, wurde d"s Signal „Zur Nachtrulst' ein geführt. Wenn der Zapfenstreich oder Zapfenschlag ertönte, traten die Wachen ins Gewehr, die Marketender zogen ihre Zeichen ein. Wer sich außerhalb seines Quartiers befand, mußte „retirieren". Die Leute wurden verlesen: die Schildwachen hatten anzurufen. Patrouillen wurden abgesandt. Der verhängnisvolle Einfluß des Dreißigjährigen Krieges aus die Heereszucht zeigte sich auch in Sachsen. In den Garnison orten wurde nach dem Zapfenstreich von den Soldaten weiter ge zecht und gespielt: von den Wirten wurde das Treiben gern unterstützt. Daher wurden 1688 die Hauptleute und Befehlshaber angewiesen, sowohl bei den eigenen „Marketänern" als auch sonst durch Trommelschlag auszurufen, man dürfe nach dem Zapfenstreiche den der Defension Zugetanen weder Bier, Wein noch Branntwein, es wäre denn zu eines Kranken Behufs, ver kaufen noch borgen: der Soldat sollte sich in sein Quartier, oder wohin er gehöre, verfügen, oder da er sich hierüber beim Saufen, Spielen oder anderer Üppigkeit betreten ließe, dafür in Eisen oder auf der Schildwacht büßen: die Marketäner aber, so hier- wider handelten, sollten ihrer Waren verlustig gehen und ferner nicht zugelassen werden. Nach dem Nordischen Kriege mußten die Bestimmungen wieder eingeschärft werden. Unter dem 7. September 1714 erließ König Friedrich August aus Reißen in Polen die Ordonnanz, es solle in den Städten ein jeder nach dem Zapfenstreich sich in sein Quartier begeben und in Wirtshäusern oder auf der Gaste nicht finden lassen, auch von den Wachen des Nachts fleißig patrouillier! werden: iver außerhalb seines Quartiers angetrosten wurde, sollte in Arrest genommen und des andern Tags bestraft werden. Wenn ein Wirt nach dem Zapfenstreich einen Soldaten noch sitzen ließ und von der Patrouille darüber betreten und dem Rate angezeigt wurde, sollte er dafür mit gehöriger Strafe eben falls angesehen werden. Eie wurde in der Ordonnanz vom 30. Juni 1752 auf 5 Taler festgesetzt: die Hälfte sollte zur In validenkasse, die andere „der über solche dero Wirte und Schenken Lc>ntrav6ntivn68 die LoAnition habenden ordentlichen Obrig keit" zufallen, der Soldat aber mit exemplarischer Leibesstrafe belangt werden. Standen verschiedene Truppen zusammen, so entstanden wohl Streitigkeiten unter den Befehlshabern über das Recht, den Zapfenstreich zu bestimmen. Deshalb entschied auf eine Anfrage des Generalleutnants von Wilcke vom 15. März 1722 General feldmarschall Graf von Flemming unter dem 24. März 1722: Da jetzt zwischen Infanterie und Dragonern kein so großer Unter schied wie früher bestehe, die einen wie die andern Festungen zu defendieren und sonst gebrauchtwürden, so werde, wo die Infanterie ihre assignierten Quartiere habe, die Dragoner aber nur ein gemietet stünden, die Reveille und der Zapfenstreich der ersteren Vorbehalten, wie andererseits, wo die Dragoner ihre angewiesenen Standquartiere hätten, die Infanterie aber sich nur einmiete, diese, nämlich die Infanterie, den Zapfenstreich und die Reveille zu prätendieren nicht vermöge. Allein die Vergatterung könne wohl von beiden zugleich geschlagen werden. DreiIahrespätermußtedurcheineDecisiv-Ordre vom 18. Januar 1725 des Generals enärak Graf von Wackerbarth an den Obersten von R. diese Entscheidung von neuem bestätigt und eingcschärft werden, da die Kavallerie sich nicht fügen wollte. Unter Berufung auf die Königliche Ordonnanz vom Jahre 1714 § 2 wurde der Befehl damit begründet, daß die von der Kavallerie nur permissive und mietweise in den Städten sich fänden und ihnen daher kein Garnisonrecht zugestanden werden könne, hingegen die von der Infanterie in assignierten Quartieren in den Städten ständen, auch der Stadt Tore bewachten, mithin das Garnisonrecht hätten. „So wolle mein hochgeehrter Herr Oberster fürohin weiter nicht durch einen Dragvner-TambourReveille und Zapfenstreick schlagen lassen." Auch 1727 wurde einem nur einquartierten Kapitän gegen über das Verbot eigenmächtigen Spielrührens wiederholt. Als Graf von Wackerbarty später nochmals die Bestimmung ein schärfen mußte, fügte er hinzu: „So hat mich um so viel mehr befremdet, daß mein hochgeehrter Herr Odrister, als ein alter und erfahrenerSoldat.sichdergleichenPrütensionen .. einfallen lasten." Während derZapfcnstreichbishrrwcscutlichvon den Tambouren geschlagen wurde, fiel seine Ausführung im Lause des 19. Jahr hunderts auch den Signalisten oder Hornisten zu. Es hing dies mit der Errichtung von Jäger- und Schützentruppen zusammen, die keine Tamboure, sondern nur Hornisten führten. Das erste Iögerkorps, eine Kompanie stark,wurde in Sachsen 1809 begründet: 1813 war es ein Bataillon von 4 Kompanien. Seit 1815 sührte die leichte Infanterie nur noch Hornisten. Auch die aus je 4 Kom panien bestehenden Schützenbataillone vom Jahre 1816 hatten nur noch Hornisten. Nun wurden die Signale, auch der Zapfenstreich, in diesen Truppenteilen nur durch Signalisten ausgesührl. Zu ihnen wurden mitBorliebe Leute genommen, die gelernte Musiker waren. Namentlich beim Stabshornisten wurde musikalische Vor bildung und Tüchtigkeit vorausgesetzt. Jetzt mußten die musika lischen Signale geschaffen werden. So entstand auch in dieser Zeit die bis in unsere Tage hinein übliche Form des Zapfenstreichs der sächsischen Infanterie. Sie ist eine Zeitlang mit Vorliebe Carl Maria von Weber zu geschrieben worden, der seit 1817 die Stelle eines Königlichen Kapellmeisters in Dresden bekleidete. Aber diese schöne Sage hat sich als unhaltbar erwiesen. Wohl hat C. Ni. von Weber während der Freiheitskriege Tondichtungen geschaffen, die im Heere ge sungen wurden. Am bekanntesten ist sein Kriegseid „Wir stehen