Volltext Seite (XML)
82 H.. Europa unter Bonapartischein Einfluß geschaffen habe, denen etwas Persönliches und Greifbares beigefügt werden mußte, dainit sie Leben und Odem gewönnen. Uin den Mißständen zu großer Beweglichkeit zu entgehen, hatte der Gesetzgeber die Bewegung selbst erdrückt, crystasiisirte Formen gebildet. ^ war nur Schein und Täuschung, wenn die neue Verfassung die Bolkssouve- vkrsaffung. ränetät als Basis des staatlichen Organismus festhielt; denn das künstliche Wahlsystem, ' ^u^Grund^^ wie ein Sieb die Zahl der Wähler immer mehr verminderte, den lebendigen Bolks- dn Voiksso». willen durch eine Reihe von Notabilitätslisten abschwächte und unkenntlich machte, «eranetar. ^ Trugbild, um die in der Macht befindliche Partei am Regiment zu erhalten. Die fünf Millionen Wähler, welche Frankreich besaß, hatten zuerst ein Zehntel aus ihrer Mitte zu wählen, 500,000 Bürger, welche die Communalnotabilitätsliste füll ten, so genannt, weil aus ihr alle Municipalitätsbeamtcn entnommen wurden. Aus der ersten Rotabilitätslistc ging durch eine gleiche Wahl eine zweite hervor, bestehend aus 50,000 Namen, aus denen die Departementsbehörden ernannt werden sollten; eine dritte Klasse, von den Departemental-Notablcn gewählt, bildete die Nationalnotabilität von 5000 Personen, aus deren Mitte alle höheren Staatsdiener, vom Abgeordneten und Minister bis zum Richter des Cassationshofcs hervorgingen. Dieses complicirte Wahlgesetz erhielt noch die weitere Bestimmung, daß alle Männer, die seit Anbeginn der Revolution den municipalen oder politischen Versammlungen angchört oder irgend ein öffentliches Amt bekleidet hatten, von Rechtswegen in die Listen der Notablen ein getragen und diese erst nach Verlauf von zehn Jahren erneuert werden sollten, eine Bestimmung, welche an den >3. Bende'miaire, an den 18. Fructidor und an andere der Volkssouvcränctät zugcfügte Gewaltthätigkeiten erinnerte, die Wahlsrciheit zum Scheinbild machte und den Bolkswillen ganz und gar der ausübenden Gewalt zur Ver fügung stellte. So konnte aus Grund einer angeblichen Volkssouveränetät ein unbe schränkter Despotismus gegründet, der Wille der Nation vernichtet und ihr doch der Schein der Herrschaft belassen werden. 2'g^ün^ Wie das Wahlrecht durch das Netz der Notabilitätslisten zu einem Schein und Schatten verflüchtigt war, so wurde auch der gesetzgebende Körper durch Zerstückelung in seiner Thätigkeit gelähmt, in seinen Rechten und Befugnissen geknickt und gebrochen: Die Verfassung vom Jahr VIII gab die Initiative einem Staatsrath, der die Aufgabe hatte, die Gesetzcsvorschläge einzurcichen und zu begründen; die Prüfung der Vorlagen in freier Discussion und die Bekämpfung derselben gegenüber dem Staats rath einem Tribunat von hundert Mitgliedern; die Entscheidung und Abstimmung einem gesetzgebenden Körper von dreihundert Volksvertretern, der stumm war wie ein Gerichtshof und die Vorschläge nur unbedingt annchmen oder verwerfen durfte; die Erhaltung des Bestehenden einem Senat von achtzig Personen. Dieser (Erhal- tungs-) Senat oder „National-Jury" sollte der Hüter der Verfassung sein; er besaß das Recht sowohl seine eigenen Mitglieder als die der gesetzgebenden Versammlungen auf Grund der Notabilitätslisten zu wählen, die Beamten zu ernennen und alle Gesetze und Maßregeln, die ihm verfassungswidrig schienen, aufzuhebcn. Aber aller spontanen Wirksamkeit entkleidet und ohne Fühlung mit dem Volke, war der „Senat conserva- teur" ein Geschöpf, das schon bei der Geburt alle Eigenschaften des Greisenthums in sich trug. s. Di-Exc. Hatte Sieyes durch das complicirte Wahlsystem die Kundwerbung des wahren cmivg-wa,,. unmöglich gemacht, durch die Zerstückelung der legislatorischen Arbeiten und Aufgaben jede fruchtbare gesetzgeberische Thätigkeit lahm gelegt, so gedachte er auch die vollziehende Gewalt durch Theilung und Spaltung abzuschwächen und zu