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I. Reactionäre Experimente u. revolutionäre Gegenschläge. 665 dieser rückschrittlichen Staatskunst, die Repräsentanten einzelner Corporationcn, nicht des gesammten Volkes in seinen lebendigen socialen Gliederungen sollten die Stände darstellen. Insbesondere wurde auch gegen die Oeffentlichkeit der ständischen Verhandlungen geeifert, die der revolutionären Bewegung imnier neue Nahrung gebe. Als hauptsächlichste Gegenstände, der Bcrathnng in Karlsbad wurden auf-DN K^- gestellt: 1) die Beschränkung der Preßfreiheit, denn wenn in der Bundesacte WM, der deutschen Nation gleichförmige Verfügungen über Preßfreiheit zugesichert waren, so war, wie Gentz bewies, damit eigentlich die Censur gemeint, 2) Maß regeln wider die Gebrechen der Universitäten, Gymnasien und Schulen, 3) An ordnung einer Centralcommission zu Mainz zur Untersuchung demagogischer Umtriebe und revolutionärer Verbindungen, 4) Vereinbarung über Sinn und Auslegung des Artikels 13 der Bundesacte, betreffend die landständischen Ver fassungen, 5) Errichtung einer provisorischen Exccutionsordnung für Vollziehung der gegen die demagogischen Umtriebe gerichteten Beschlüsse durch die Bundesver sammlung. Die aus dieser höchst unregelmäßigen Vertretung einzelner Regierungen hervorgcgangenen Beschlüsse wurden in ebenso formloser und rechtlich anfechtbarer Weise vom Bundestage angenommen, in einer Ueberstürzung, die unerhört war bei A^^- dieser bedächtigen Körperschaft, dem Wortlaut nach nur provisorisch, thatsächlich aber als dauernde organische Gesetze. Diese Beschlüsse gingen dahin: die Bun desstaaten haben alsbald ihre Erklärung über eine angemessene Auslegung und Erläuterung des Artikels 13 der Bundesacte abzugeben. Wie diese Auslegung zu lauten habe, das ging aus den einleitenden Worten des Präsidialgesandten hervor, die Grundsäße bei der Bildung ständischer Verfassungen müßten nicht den fremden Theorien, sondern den deutschen Begriffen und der deutschen Ge schichte, dem monarchischen Prinzip und der Aufrechthaltung des Bundes an gemessen sein. Bis zum Zustandekommen einer definitiven Exccutionsordnung solle zur Handhabung und Ausführung der Bundesbeschlüsse eine provisorische Exccutionsordnung gelten, wonach jedesmal für den Zeitraum von sechs Mo naten die Bundesversammlung eine Commission von fünf Mitgliedern aus ihrer Mitte wählt, welche die Vefugmß erhält, die Bundesbeschlüsse sowohl gegen widersetzliche Bevölkerungen, als gegen widerstrebende Regierungen, nöthigenfalls mit Waffengewalt durchzusetzen. Die Bundesversammlung sei auf ihrem Gebiet die oberste Gesetzgebung in Deutschland; ihre Beschlüsse seien von allgemein verbindlicher Kraft und keine einzelne Gesetzgebung dürfe deren Vollziehung ent- gegcnstehcn. Zur Unterdrückung des staatsgefährlichen Geistes auf den Univer sitäten, jenen Giftquellen, wie Graf Bernstorff sagte, wurde beschlossen, daß an jeder Hochschule ein außerordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter (Curator) anzustcllen sei, der über die strenge Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disciplinarvorschriftcn zu wache», den Geist in den Vorträgen der akademischen Lehrer sorgfältig zu beobachten und demselben eine heilsame Richtung zu geben