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664 L. Vom Wiener Congreß bis zur Julirevolution. Bundesacte in Aussicht gestellt. Für die sachsen-weimar'sche und andere Lan desverfassungen wurde die Garantie des Bundes ertheilt. Gegen das Willkür- Es Regiment in Kurhessen wurde eine energische Erklärung erlassen, worin es hieß, „die Bundesversammlung werde sich nicht abhalten lassen, der bedrängten Unter tanen sich anznnehmen, und auch ihnen die Ueberzcugung zu verschaffen, daß Deutschland nur darum mit dem Blute der Völker vom fremden Joche befreit und Länder ihrem rechtmäßigen Regenten zurückgegcben wurden, damit ein recht licher Zustand an die Stelle der Willkür trete". Allein die Zeit, da man vom Bundestag Entgegenkommen gegen die nationalen und freiheitlichen Forderungen des Volks erwartete, war bald vorüber. Um so eifriger erfüllte er jetzt seine polizeilichen Aufgaben, und dabei ließen sich die deutschen Regierungen, die sonst so eifersüchtig ihre Souveränctät hüteten, bereitwillig scharfe Eingriffe in ihre Landeshoheit gefallen. Rasch kam der Tag, da der Bund nur noch als „eine Art von Besserungsanstalt gegen die Schäden und Auswüchse der Zeit benutzt wurde". bad« Die gährenden Gemüther ivicder in Zucht und Ordnung zu bringen, war jetzt e ^ dringendste Anliegen der Regierungen, die gegen eine ganz Deutschland um- i8w. fassende „revolutionäre" Bewegung auf enges Einverständniß angewiesen waren. Zu den beabsichtigten Nepressivmaßregeln setzte inan zunächst nicht das verfas sungsmäßige Organ des Bundes, den Bundestag, in Thätigkeit; denn das schien zu weitläufig zu sein und der Geist war dort noch zu liberal. Es wurden geheime Ministerconferenzen in Karlsbad veranstaltet, an denen nur zehn größere Regierungen theilnahmen. Hier gedachte Metternich, dein sich der an wesende preußische Minister des Auswärtigen, Graf Bcrnstorff, vollständig fügte, den vernichtenden Schlag gegen das constitutionellc Prinzip und den freien Geist in Deutschland zu führen. Die iandstän- Die Thatsache, daß Artikel 13 der Bundesacte allen deutschen Staaten rusch- Frag., ^„d^ndische Verfassungen zugesagt hatte, konnten freilich auch Metternich und Gentz nicht in Abrede stellen, aber sie behaupteten, dieser Artikel sei mißdeutet und mißverstanden worden. Man unterschied in ganz sophistischer Weise zwi schen „ständischen" und „repräsentativen" Verfassungen. Jene, eine Vertretung nach Klassen und Ständen im Sinne des Mittelalters, seien eine deutsche und gesunde, historische und von Gott selbst gestiftete Einrichtung, und ständen dem monarchischen Prinzip nicht im Wege, die repräsentativen Verfassungen aber, die durch Volkswahl begründeten und in der Idee von der Volkssouveränetät wurzelnden Vertretungen, seien eine französische, ungesunde, demokratische Insti tution, die nur das Ende oder der Anfang einer Revolution sein könne und im offenbarsten Widerspruch mit dem Begriff des deutschen Bundes und dem mon archischen Prinzip stehe. Die zahmen „Postulatenlandtage" der österreichischen Provinzen, die Scheineristenz der künstlich wieder ins Leben gerufenen feudalen Vertretungskörper in den ineisten Staaten Norddcutschlands waren das Ideal