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7tz6 6. Das achtzehnte Jahrh. in den vier ersten Jahrzehnten. durchkreuzt und vereitelt wurde. Man erblickte darin die Wirkungen holländischer und englischer Eifersucht. Wie ehedem standen allenthalben die extremen Tories und Whigs, zu einer Nationalpartei vereinigt, der Prärogative der Krone gegenüber. „Man war auf einem Punkt angekommen, wo cs fast unmöglich schien, die Würde und Autorität der Krone mit der parlamentarischen Verfassung zu combiniren. Die Partcihäupter Dl^-naUsche fghltcn sich mächtiger als der König." Dieses Bcrhältniß trat noch klarer zu Tage, als " frage, durch den Tod des zehnjährigen Herzogs von Glocester, auf dem bei der Kindcr- losigkeit Wilhelms III- und dem frühen Hinstcrben der Nachkommenschaft Anna s die Thronfolge in England ruhte, die Successionsfrage in Berathung kam. Hatte cs An fangs den Anschein, als werde diese Frage zu einer Annäherung dcS Königthums und der Nation führen, indem die Anglicaner, Whigs wie Tories auf der Fernhaltung der katholischen Abkömmlinge der Stuarts bestanden und mit Wilhelm und seiner Schwägerin in der Behauptung des Fundamentalartikcls des Settlement von 1688 übereinstimmtcn; so waren schließlich die Bedingungen, unter denen das Parlament die Uebcrtragung der ^ noi' Krone nach dem Tode Wilhelms und Anna's an die Kurfürstin Sophie von Braun- schwcig-Lüncburg und ihre Nachkommen beschloß, ein indirekter Protest gegen das bis herige Regiment, indem man dem Thronfolger die Pflicht auflcgte, daß er dem angli- canischcn Glaubensbckcnntniß angehöre, das Land nicht ohne Einwilligung des Parla ments verlasse, keinen Cabinetsrath neben dem Staatsrath halte, kurz nur in gänzlicher Uebereinstimmung mit den hohen Häusern handle. Die Commons schlossen in dem Verfassungsprogramm, auf das der künftige Thronfolger verpflichtet werden sollte, das persönliche Regiment so viel irgend möglich au», heißt es bei Ranke: „sie »ahmen vollkommener als je die Repräsentation der nationalen Selbständigkeit für das Parlament in Besitz. Die Regierung sollte aller fremden Elemente auf immer entledigt und an die altherkömmlichen Formen gebunden werden, sie sollte keinerlei Einfluß auf die Zu sammensetzung der Parlaments auSüben können; von dessen Ermessen sollten die neuen Be ziehungen, in die man trete, abhängen: der Richterstand sollte dem Parlament unterworfen, aber unabhängig von dem König sein; die episcopalistische Kirche ward als die nationale be zeichnet, welcher der neue Fürst unbedingt angehören müsse! er sollte sich ohne die Erlaubniß des Parlaments selbst nicht aus dem Lande entfernen dürfen. Zusammengenommen mit allem dem, was bei dem Settlement und dann während Wilhelms Regierung mit dessen Willen oder gegen denselben angeordnet worden war, bildeten diese Festsetzungen gleichsam die Vollendung der parlamentarischen Constitution, wie man sie im Sinne hatte. ES war daö Programm der damaligen Tories, welche die Majorität im Parlamente bildeten." Köm? Lur- Bei solcher Stimmung und Lage der Dinge würde es dem französischen -cm^Per- König nicht schwer geworden sein, die Seemächte für die Erbfolge seines Enkels zu gewinnen. Wie sehr immer der Oranier über die treulose Politik Ludwigs zürnen mochte, weder das englische Parlament noch die hochmögenden Herren in Holland hätten sich darum zu einem Krieg fortreißen lassen. Es konnte ihnen ganz gleichgültig sein, ob der Enkel der älteren oder der Sohn der jüngeren Infantin in Zukunft die spanische Krone trage; der eine wie der andere konnte seine Ansprüche sowohl auf das spanische Staats- und Erbrecht als auf testa mentarische Anordnungen der letzten Könige gründen, bei dem einen wie bei dem andern lagen Verzichtleistungen von fraglicher Gültigkeit vor. Ja man fühlte in London und im Haag mehr Zufriedenheit, daß sich die Sache auf diese