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558 Ll. Die letzten Jahrzehnte des 17. Jahrhunderts. sicher stellte, ohne doch der Würde und Majestät der Krone zu nahe zu treten, und die katholische Linie der Stuarts von der Erbfolge ausschloß. Man band dem neuen König nicht die Hände durch eine Capitulation; aber indem man die un gesetzlichen Eingriffe der vergangenen Regierung einzeln aufzählte und das alte unzweifelhafte Recht des englischen Volkes gegenübcrstcllte, das im Krönuugscid anerkannt und bestätigt werden sollte, wurde das richtige Verhältnis zwischen gesetzgebender und erecutiver Gewalt festgesetzt. Durch die Annahme der „Decla ration der Rechte" bei Gelegenheit der feierlichen Uebertragung der Krone an den '2-13. NA. König Wilhelm und die Königin Maria in Whitehall, gestand der Oranier zu, daß die vorgebliche Befugniß der Krone, von Gesetzen zu dispensiren und Gesetze ruhe» zu lassen, den Grundrechten des Königreichs zuwider sei und nicht ferner in An spruch genommen werde» sollte; daß ohne Bewilligung des Parlaments keinerlei Steuern und Abgaben erhoben und kein stehendes Heer errichtet werden dürfte, daß, um die Willensmeinung des Landes zu erforschen, eine öftere Einberufung der Reichsstände erforderlich sei, daß die Gerichte unabhängig von der Regierung und die Minister für ihre Amtshandlungen dem Parlamente verantwortlich sei» müßten, ohne daß der Krone dabei ein Begnadigungsrecht zustche. In Beziehung aus die Kirche wurde die Gültigkeit der Uniformitätsakte und des Testeides fest- gehalten: aber die Härte dieser Bestimmung, die mit der milderen Anschauungs weise der Zeit und den latitudinarischen Tendenzen der Whigs und einiger Kleriker von der Gesinnung Burnets in Widerspruch stand, durch erläuternde Erklärung von Seiten der parlamentarischen Wortführer wie des calvinischen Throninhabers, daß cs auf keine religiöse Verfolgung abgesehen sei, ermäßigt und abgeschwächt' Dies ging schon aus der Aushebung der von Jacob II. erneuerten „hohen Eoin- mission" hervor. Die Ideen der Toleranz, der Gewissensfreiheit, der Gleich berechtigung der Confessionen, die unter der vorigen Regierung zu einer heuch lerischen Maske mißbraucht worden waren, konnten unter den obwaltende» Umständen nicht zur gesetzlichen Geltung kommen, angesichts eines europäische» Krieges, bei dem die religiösen Interessen von wesentlichem Einfluß waren. Di- Jac°- Die gemäßigte latitudinarische Religionsrichtung war jedoch keineswegs nach dem Sinne Aller, wie sich bald zeigte. Die zum regelmäßigen Parlament mngc- 2°- SA staltete Convention beschloß, um das „Settlement" zur Vollendung zu führe», die Krönung anzuordnen, wobei von Seiten des Königs die Rechte und Frei heiten des Staats und der Kirche beschworen, von Seiten der Nation dem Königs- panr der Eid der Treue geleistet werden sollte. Die Ceremonie wurde in West- "'N minsterabtei in herkömmlicher Form vollzogen. Nun weigerte aber ein großer Theil der bischöflichen Geistlichkeit den Huldigungs- und Treueid, die Einen aus Anhänglichkeit an die Grundsätze der Legitimität und der Nonresistenz, die An deren aus hochkirchlichem Eifer, weil sie von dem calvinistischcn König, der eine Milderung der strengen Gesetze gegen die Dissenters anstrebte und den Presbyte rianern die Hand der Versöhnung reichte, für die Herrschaft ihres hierarchische"