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III. England unter dcn zwei letzten Stuarts u. Wilhelm III. 557 ert und rdnung s Aus> lich, i» Waffe» ! vcrde»; rächte», ^gliche» ;er Ver> »ließung nicndigc > Volks- derstand ! Gcscch! »Ikessur »äßigte» n suchte »g, ei»k ung ge- ms Voli I wurde e Unter' s Whig' der Ee- die W' Vertrag 'rer galt' aus dc>a ;t." Ä>» r in Be' Aach der n König' men; ffk iorschlG Wilhel»' nomine^ Vorschlag man, en solltei zehen, er war trocken und schweigsam wie sein großer Ahnherr; aber sobald man sich zu einem entscheidenden Schluß einigen wollte, wußte er durch seine Vertrauten Bcntinck oder Dykvelt seine Meinung unter die Leute zu bringen. Er habe nichts gegen eine Regentschaft, nur werde er diese Stellung nicht annehmen, sondern nach Holland zurückkchrcn und nach wie vor Statthalter bleiben. Wolle man der Prinzessin Maria die Krone zuwcnden, so sei ihm auch das ganz recht; nur dürfe man nicht erwarten, daß er als Diener und Unterthan seiner Gemahlin, als König-Consort in England bleiben und, wenn sie vor ihm sterben sollte, wieder heimgehen und seiner Schwägerin Anna den Platz räumen werde. Eine solche Wendung stieß aber bei der Nation auf den entschiedensten Widerspruch, euch war weder Maria noch Anna damit einverstanden. Der einzige Ausweg, auf den Wilhelm selbst hinwies, war die Uebertragung der Königswürde aus beide Eheleute, so daß Maria's Name in allen königlichen Erlassen neben dem seinen genannt werde, die Regierungsgewalt aber allein und bis zu seinem Tod bei-ihm stehe. Sollte seine Ehe kinderlos bleiben, so möchte das Erbrecht an Anna und ihre Nachkommen übergehen, selbst in dem Fall, daß er in einer zweiten Ehe Nachkommenschaft erzielen sollte. Und diesen Weg betrat nunmehr auch das Oberhaus, indem es besonders auf Betreiben der Lords Danby und Halifax mit großer Mehrheit den Beschluß faßte: der Prinz und die Prinzessin von Oranicn lallten fortan König und Königin von England und den dazu gehörigen Gebieten sein. Aber gewarnt durch die bittere Vergangenheit wollte man nicht wieder ver trauensselig sich ohne Rückhalt dem Königthum in die Arme werfen. Eine aus rechtskundigen und erfahrenen Männern beider Häuser gebildete Commission trat P einer Conserenz zusammen, welche in einer Art Verfassungsentwurf, „Erklärung ber Rechte" genannt, die Fundamentalsätze aufstellte, die in Zukunft als Basis bes öffentlichen Lebens in England Geltung haben sollten. Und hier waren cs die Gemeinen, insbesondere Hampden und Richard Temple, jener der Enkel, dieser der Reffe der uns bekannten Staatsmänner, welche den Lords die Mahnung Priesen: „Sichert eure Freiheiten!" Eine Zeitlang hatte es den Anschein, als sollten die Forderungen des langen Parlaments wiederholt werden, als wolle die gesetzgebende Gewalt allzu tief in das Bereich der ausübenden eingreifen; aber »uch diese Gefahr wurde durch den verständigen, umsichtigen Prinzen abgewendet. Test erklärte er: „er sei nach England gekommen, um Gesetze und Freiheiten her- zusteüen, aber nicht um die Krone ihrer Rechte zu berauben; er werde keine Be schränkung annehmen, die nicht aus den Gesetzen hervorgehe, die Prärogative »icht zerstören lassen." So wurde denn auf Grund der declaratorischen Artikel ein neues Staats grundgesetz vereinbart, welches von beiden Häusern genehmigt, von dem König bestätigt als „Bill of Rights" die Standarte der parlamentarisch-monarchischen ^taatsverfassung geworden ist, eine neue Magna Charta, welche die alten Satz ungen und Rechte der Nation gegen Willkür und Mißbrauch der Prärogative Die Bill of Nighls.