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10 Frankreich nach Heinrichs IV. Tod. Verwaltung, in der Justiz und im Staatshaushalt Sorge tragen und Mittel vor dein und Wege zur Erleichterung des Volkes finden zu helfen. Schon aus der Zu- gottlos, ! sammensetzung der Versammlung konnte man erkennen, wie wenig die Nation vor klärt wer diesen Vertretern der drei Stände erwarten durste; unter den 464 Bevollmäch- letzcr der tagten waren 140 Geistliche, 132 Adelige und 192 Mitglieder des dritten Stan- meinte, c des, fast lauter Justiz- uud Finanzbeamten. In den Reihen der Geistlichen sah den, er > man einen jungen Cleriker, Jean Armand du Plessis von Richelieu, sgeb. 5. Sex- den, Leh tember 1585), Sohn eines royalistisch gesinnten Edelmannes aus Poitou, da tentheils auf Seiten der Könige Heinrich IH. und Heinrich IV. gegen die Ligue gestanden, suchte in Vor dem kanonischen Alter zum Bischof von Lucon in Niedcrpoitou ernannt, der Kön wußte er trotz seiner Jugend sich bald bemerklich zu machen. Die Regierung Dingen i hatte nicht gerade viele Freunde; verschiedene Flugschriften, welche während da ein Mom Wahlen veröffentlicht worden, hatten das politische und kirchliche System, das die Gewissen Regierung seit vier Jahren befolgt, in seiner Schädlichkeit dargestcllt und Re- die Seele formen vorgeschlagen; aber jeder der drei Stände hatte seine eigenen Interessen der Treu im Auge, die oft nach entgegengesetzten Richtungen auseinander gingen; wie sollte manche s man da zu einer Verständigung, zu einem gemeinsamen Resultate kommen? Wohl sondern waren die Meisten von dem Gefühle durchdrungen, daß man sowohl im Steuer- anhingen wesen, wie in den politischen und kirchlichen Zcitfragen wieder zu den Principien Zcitström zurückgreifen müsse, die unter Heinrich IV. in Anwendung gekommen: man müsse Anerkenn im Innern die Lasten des Volkes erleichtern und eingerissene Mißbräuche abstcllen, Ständen nach Außen die nationalen Rechte und die Macht und Souvcränetüt des legitimen können, Königthums gegen die klerikalen Uebergriffe und papistischen Brandschriften verthci- wigs XI digen. Aber über die Mittel und Wege war keine Vereinigung zu erzielen; talentlose Wenn der Adel auf Abschaffung der Paulette (XI, 490) und des Acmtervcr- Conseil kauft drang, wodurch die wichtigsten Richter- und Verwaltungsstellen, vor Allem Vater zr die Sitze in den Parlamenten, in die Hände der reicheren Bürgcrfamilien kamen; daß die so verlangte dieser als Entgelt für jenes große Opfer, daß die hohen Jahrgelder, Gesetzen Gehalte und Ehrengeschenke, wodurch der Hof sich die Gewogenheit und Treue des den Kön Adels und der Großen zu erkaufen suchte, eingestellt und die Ersparnisse zur Ver- Stützte l Minderung der Taille und anderer Abgaben verwendet werden sollten, eine Forde- keit der rung, die natürlich bei den vornehmen Herren wenig Gnade fand. Welchen Ein- Sc druck mußte es auf die Edlen machen, als Jean Savaron, der gelehrte und cha- . uigten r rakterfcste Deputirte von Clermont in Auvergne, ausführte, daß sechs Millionen Nation durch Pensionen und Gnadcnbcwilligungen verschlungen würden, während man in' gewechsel Guyenne und Auvergne das Volk Gras essen sehe! Und auch mit dem Clcrus das Nee gerieth der dritte Stand in Hader. Die Abneigung gegen die Jesuiten, welche ^ ^lbs die Allgewalt des Papstes und die unbedingte Geltung aller Decretc des Triden- schasM tiner Concils in Frankreich durchzuführen sich anstrengtcn, hatte in den bürgec- Kauflem lichen Kreisen tiefe Wurzeln geschlagen; die Ermordung des geliebten Königs Hein- ^ rich IV. wurde ihrer Einwirkung zugeschrieben. Um nun den staatsgefährlichen ^ Doctrinen, die sich immer offener hervorwagten, Schranken zu setzen, stellten die ^m se Pariser Deputirten, in Uebereinstimmung mit der Universität und dem Parlamente, müßten den Antrag, es möchte durch die Reichsstände als unveräußerliches Staatsgrund- Legen d gesctz fcstgcstellt werden, daß der König in seinem Staate souverän sei und seine lttistlichc Krone nur von Gott habe, und daß cs keiner Macht auf Erden, weder geistlichen ^m Kt noch weltlichen zustehe, ihn seiner heiligen Rechte zu berauben oder seine Unter- ^yalisti thanen aus irgend einem Grunde vom Eide der Treue zu entbinden. Diese Lehre s^ß de sollte fortan als Fundamentalgesetz gelten, von allen Beamten und Psründcnbesitzern ^