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rblik. sen im nd ver- t. Da requclle ten alle Dieser siir die i omäucn ei hohe die sich ezeizung ^uveiscn laushör- , zu be- dic Ans- h erklärt > die Re- treter der mopolien gemacht; chcm Ge- j betracht« ; sür die H zwischen )ie Richter neu widcr- :ten. offnen." ihaftel riedc"' naiiS^ hriebck führe" suöthe" oder r" za h"^ es h°'' hrU"Ü II. König Karl I. und die englische Thronumwälzung. 129 und Ausrüstung der Marine verwendet werden sollte. Man rechnete aus, daß die königliche Einnahme dadurch um 218,500 Pf. St. im Jahre wuchs. Auch Mannschaften zur Bewachung der Küsten gedachte man aufzustcllen. Sie sollten den Kern einer stehenden Armee bilden, wodurch alle Bewegungen im Innern niedergeschlagen werden könnten. Als die ungewöhnliche Maßregel großen Wider spruch erfuhr, wurden die Ausleger der Gesetze um ein Urtheil angegangen. Da erklärten die Richter „wenn das Reich in Gefahr sei und der König es sür noth- wcndig halte, so stehe ihm das Recht zu, unter dem großen Siegel von England seinen Unterthanen zu gebieten, eine so große Anzahl von Schiffen auszurüsten, als ihm nothwendig scheine; im Falle sie sich dessen weigern sollten, sei er den Gesetzen gemäß vollkommen befugt, sie dazu zu nöthigcn". Nun schritt der König zur Ausführung. Aber die Gerichtshöfe hatten sich schon so oft zu Werkzeugen des Despotismus gebrauchen lassen, daß das Vertrauen in ihre Gerechtigkeit und Unparteilichkeit bereits tief erschüttert war. In den Hofkreisen herrschte große Freude über den Triumph; man überlegte, wie man den Ausspruch im Interesse des Absolutismus noch weiter verwerthen könne: „Da der König das Recht hat eine Steuer zur Ausrüstung einer Flotte anzuordnen", schrieb Lord Strafford aus Irland, „so muß cs sich mit der Werbung einer Armee eben so verhalten und derselbe Grund, der ihn berechtigt ein Heer zu werben, um einer Invasion zu widerstehen, wird ihn auch berechtigen, dieses Heer ins Ausland zu führen, um derselben zuvorzukommen. So lange dein König nicht die nämliche Befugniß, die ihm jetzt für die Seemacht zukommt, auch für die Landmacht zu gesprochen wird, steht seine Gewalt nur auf Einem Fuß. Ueberdcm, was Gesetz in England ist, ist auch Gesetz in Schottland und in Irland. Dieser Richtcr- spruch macht den König absolut zu Hause und furchtbar nach Außen. Laßt ihn nur noch wenige Jahre sich des Krieges enthalten, damit sich seine Unterthanen an die Bezahlung der Steuer gewöhnen, und er wird sich mächtiger und geehrter sehen als irgend einer seiner Vorfahren." Aber nicht Alle theilten diese Auf fassung. Ein wohlhabender Gutsbesitzer in Buckinghamshire, John Hampden, 2ohn^mp- ein stiller ruhiger Mann von wenig Worten, der aber unter seinem schlichten^. Gewande ein gesundes Urtheil und einen festen beharrlichen Sinn barg, sprach die gerichtliche Entscheidung an, ob er wirklich verpflichtet sei, das Schiffgeld zu zahlen. Es war ihm nicht um die geringe Summe von 20 Schilling zu thun, die er zuvor bei dem Sheriff hinterlegte, sondern um Feststellung des Landrechts. Die Richter der Schatzkammer konnten sein Verlangen nicht zurückweiseu und so erfolgte denn eine Rechtshandlung, welche das ganze Land in Spannung hielt. N°v. >W7. Drei Monate dauerte die Bcrathung ; das Ergebniß war, daß sieben Richter sich für die Prärogative des Königs, fünf für Hampden aussprachen. So war wohl nachgcwiescn, daß das Schiffgeld in dem Rcchtsherkonmien seine Begrün dung habe, aber Hampdens Argumente gegen die Anwendung in der Gegenwart waren in den Augen des Volkes durchschlagend. Seitdem war sein Name in Weber, Wellgeschichte. XII. 9