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n Ortschaft«« rdigen tiS: w. u. Tuch- pom, B. u. . Herr F. E. >t Jgf. r.H. ehel. einz. L. G. F. Hänel u. Fleisch- S. Den S. e allhier, ein , geb. Aiegen- 10M. 11 L. . Luchbereiter Den 6. Jgf. all. L.,23J. rs. eivlLt änge- 6e- ,ot«o. suabtt — ! 21 » — — — 98j — 105j — — 9i>1 — — — 9iz —- -— — lOitz ——- . . 86 — 96 — Ivo; 137j 86j -— 95z 25 224 ! ; Nxr. 5 Pf 5 Xgr. Üj Butter, »ie Kanne .Pf. Ng.Ps. 5 bi« 11 S 3 5 - — — - - 12 — für Bischofswerda, Stolpe« und Umgegend. Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. Redigirt unter Berantwortlichkeit des Berlegers. 90.^ Mittwoch, den 1L. November, Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal, Mittwochs und Sonnabends, und kostet vierteljährlich 10 Rar. — Bestel lungen nehmen alle Postanstalten Sachsen« an. — Annoncen werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für >ede nächste Nummer bis Tags vorher Bormittags S Uhr angenommm. — Eine Annonce unter 4 Zeilen kostet 2 Rgr. 5 Pf. Bekanntmachung. Die unterzeichnete Königl. Amtshauptmannschast bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß: 1) daß die Rekrutirung unter den diesjährigen militairpflichtigen Mannschaften, sowie unter dm Mannschaften früherer Altersklassen, welche ihrer Militairpflicht zur Zeit noch nicht genügt habm, und die nach §. 17 des Gesetzes vom 9. November 1848 vorgeschriebene anderweitige Lüchtigkeitsprüfung der in den Jahren 1828 und 1829 gebornen, bei dm Rekrutirungm der Jahre 1848 und 1849 der Dienstreserve zugetheilten Mannschaften, den 2. Decembcr d. I. von früh 8 Uhr an in Pulsnitz, den 3. und 4. ejsck. ms. von früh 8 Uhr an in Camenz, dm 6. ejsck. ms. von früh 9 Uhr an in Bischofswerda, und den 9., 10., 11., 12., 13. und 14. sjsck. ms. von früh 8 Uhr an in Budissin stattfinden wird, daß 2) als Schlußzeit für alle, bei der unterzeichneten Amtshauptmannschast schriftlich und unter Beifügung gehöriger gerichtso'-rigkeitlicher und sonstiger etwa erforderlicher Zeugnisse anzubringende Reklamationen der 18. December d. I. Abends 5 Uhr zu bestimmen gewesen, und daß endlich 3) alle diejenigen, welche bis zu dem vorangegebmen Schlußtermine Reklamation erhoben habm, sich den 19. chsck. ms. früh 8 Uhr in der auf dem Schießhause zu Budisfin abzuhaltenden Reclamationsprüfungssitzung vor der Königl. Rekrutirungscommission persönlich eiiizufinden und der Bescheidung auf die angebrachten Reklamationen zu gewärtigen haben. Budissin, den 30. Oktober 1850. Königl. Amtshauptmannschast. von Egidy. 11850. Generalvewrdmmg, daS Verbot deS ferneren Vertriebes der in Frankfurt a. M. erscheinenden Neuen Deutschen Zeitung betreffend. Die Kreisdirection zu Dresden hat sich bewogen gefunden, den fernem Vertrieb der in Frankftirt a. M. erscheinenden Neuen Deutschen Zeitung, nachdem einzelne Nummern derselben zu drei verschiedenen Malen wegen darin befindlicher, im auf reizendsten Tone geschriebener, die Ehre sächsischer Justiz- und anderer Behörden aufs Gröblichste verletzender und sogar die unwürdigsten Angriffe auf das Staatsoberhaupt enthaltender Artikel, auf Grund von §. 1 der Verordnung vom 3. Jun, dieses Jahres, einige Zusätze zum Pretzgesetze vom 18. November 1848 betreffend, zu Beschlagnahmen Veranlassung gegeben haben, innerhalb ihres Verwaltungsbezirks gänzlich zu untersagen. Da nun dieses Vertriebsverbot in der voraüsgegangmm dreimaligen Beschlagnahme nach §. 2 der Verordnung vom 3. Juni dieses Jahres, einige Zusätze zum Preßgesetze vom 18. November 1848 betreffend, vollständige Begründung findet, der Zweck der Maßregel aber nur dann erreicht «erden kann, wmn dieselbe auch auf die übrigen Kreisdirectionsbezirke ausgedehnt wird, so hat das Ministerium des Innern beschlossen, das von der Kreis- direetion zu Dresden für ihren Verwaltungsbezirk ausgesprochene Verbot des ferneren Vertriebs der m Frankfurt a, M. er scheinenden Neuen Deutschen Zeitung auch auf die Verwaltungsbezirke der Kreisdirectionm zu Leipzig, Zwickau und Budissin, und somit auf das ganze Land auszudehnen. Demgemäß erhalten die letztgenannten Kreisdirectionm, sowie sämmtliche Amts hauptmannschaften und Polizeibehörden des Landes hiermit Anweisung, darüber, daß diesem Verbote nicht zuwidergehandelt werde, genaue Obsicht zu führen, und, wenn die genannte Zeitung dessenungeachtet weiter verbreitet werden sollte, die Exem plare derselben überall, wo solche angetroffen werden, mit Beschlag belegen zu lassen; auch gegm die Contravenimten nach Maßgabe der einschlagenden Vorschriften zu verfahren und davon allenthalben Anzeige an die betreffende Kreisdirection, unter Beifügung der weggenommmen Aeitungsblätter, zu erstatten. Dresden, dm 1. November 1850. Ministerium des Innern. von Friesen. Fünfter Jahrgang.