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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 19.04.1918
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1918-04-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-19180419017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-1918041901
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-1918041901
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1918
-
Monat
1918-04
- Tag 1918-04-19
-
Monat
1918-04
-
Jahr
1918
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Wettere Einzelheiten der Steuervorlagen Die neuen Poft, »nd Telegraphen gebühren Inkrafttreten am 1. Oktober lfttS. ß 1. Die dem Ersetz« vom 21. Juni ISIS belgefüat« Zusammen, stellung der RelchSabgaden lm Post- und Telegraphenveruehr wird durch öl« nachfolgend« Zusammenstelmngers« tz t. Gegenstand Als Reichsabaabe wird em Zuschlag »u ben Voft- und Telearapvengebtihren er hoben in Höhe non Bries« ») im Orts- und Nachbarortsverkehr bis 2V Gramm über 20 dis 280 Gramm .... d) im sonstigen Verkehr Postkarten s) im Orts- und Nachbarorksverkehr b) im sonstigen Verkehr Drucksachen biS 80 Gramm über 80 bis 100 Gramm über 100 Gramm ! Geschäftspapier« Warenproben über 100 Gramm . . Mlschsendungen Pakete 1. bis zum Gewichte von 3 Kilogramm ») auf Entfernungen drs 78 Kilo meter einschließlich d) auf alle wetteren Entfernungen H. beim Gewichte aber 8 Kilogramm a) auf Entfernungen bis 75 Kilo meter einschließlich > d) auf alle weiteren Entfernungen Briese mit Wertangabe ,) auf Entfernungen blS 78 Kilometer einschließlich ! d) auf all« weiteren Entfernungen. . Postauftragsbrief« Postanweismraen biS 100 Mark über 100 Mark ....... i Telegramm« Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten Anschlüsse an «in OrtS-, VorortS- ober Bezirksfernsprechnetz Ortsgespräch« von Teilnehmeranschlüssen gegen Grundgebühr. Gespräche im Vororksverkehr, im Bezirksverkehr und im Fernverkehr Fernsprech-Nebenanschlüße 8 Pf. 10 „ 5 .. 2'/-» 8 2 „ 5 .. 15 „ 25 .. 80 50 ,, 5 „ 10 .. 5 „ 5 - 10 „ 3 . von jeder Sendung von jedem Worte, mindestens 15Pf. von jedem Telegramm. Die Abgabe wird er- torderlichenialls auf die dem Gcsamtbe. trage der Abgabe zu» nächstliegende, durch fünf teilbare Zahl nach oben oder unten abgerundet. von jeder Sendung 20v.H. j von jeder Vausch- oder Grundgebühr 20 „ 20 . > von dec Gebühr für > jede? Gespräch i von der Gebühr für i jeden Nebenanschluß 1. Ermäßigungen. Zu Nr. 1s. Für dringende Gespräche ist die NeichSabgabe nur In Höhe der Abgabe für nicht dringende Gespräche zu erheben. 2. Befreiungen. Von der ReichSabgad« sind frei: a) Sendungen, di« an Angehörige deS Heeres und der Ma rine gerichtet stnd oder von ihnen verrühren, wenn sie Porto- oder Gebührenvergünstigungen genießen, d) Sendungen im Verkehr mit dem Ausland, soweit Verträge nit anderen Staaten -ntgegenstehen. o) Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertrieb« dieser Zeitungen oder Zeit schriften befassen. Di« Postanstalten stnd berechtigt, zum Zwecke der Prüfung des Pakrtinhalts die Oesfnung der Pakete an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung erlösten. äsPressetelegramme, das sind an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureau« gerichtete Telegramm« in offener Sprache, wenn ihr Inhalt auS politischen, Handels- oder anderen Nachrichten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in Zei ¬ tungen und Zeitschriften bestimmt stnd. Die näheren Bestimmungen werden durch die Telegraphenordnung «rlasten. 3. IlebergangSvorschrist. Jeder T«lephontetln«hm«r ist tn den ersten beiden Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt, feinen Anschluß mit einmonatiger Frist zu kündigen. Die Besteuerung der alkoholfreien Getränke Der Entwurf eines Gesetzes über di« Besteuerung von Mineral wässern und künstlich bereiteten Getränken sowie di« Erhöhung der Zölle für Kaffe«, Tee, Kakao und Schokolade besagt u. a.: 8 1. Gewerbsmäßig abgefüstte natürliche Mineralwässer, ferner künstliche Mineralwässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke sowie konzentrierte Kunstlimonaden unterliegen, so fern fle zum Verbrauch Im Inland in verschlossenen Gefäßen in Ver kehr gebracht werden und nicht schon auf Grund besonderer Gesetze steuerpflichtig stnd, einer tn die Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich bereitet« Getränke stnd insbesondere steuerpflichtig zucker haltige Getränke, in denen die weingeistige Gärung durch die Art der Herstellung und Aufbewahrung beschränkt oder verhindert wird, sowie Getränke, die durch Vergärung zuckerhaltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender Mieder«nlfernung de« bei der Vergärung entstandenen Weingeistes, h«gestellt stnd. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Kreis der steuerpflichtigen Getränk« näher zu bestimmen. 8 2. Di« Steuer b«trägt für das Gefäß 1. bei Mineralwässern mit einem Raumgehalt« der Ge fäße von nicht mehr att «tnem halben Liter 2 Pf., von mehr als einem Halden Liter bis zu einem Liter 5 Pf., von mehr als einem Liter für je ein Liter hder Bruchteil einer Liters 8 Pf.: 2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken mit einem Raumgehalte der Gefäße von nicht mehr als einem halben Liter S Pf., von mehr alt einem halben Liter biS zu einem Liter 12 Pf., von mehr als einem Liter für f« ttn Liter oder Bruchteil eines Liter« 12 Pf.; S. bei konzentrterten Kunfiltmonaden mit einem Raumgehalte der Gefäß« von nicht mehr ats «inem halben Liter 00 Pf., von mehr als einem Halden Liter bis zu einem Liter 1,20 .ft, von mehr als einem Liter für se «in Liter »der Bruchteil eines LikrrS 1,20 ^t. 8 8. Zur Entrichtung der Steuer «st verpflichtet, wer steuer pflichtige Erzeugnisse herstellt und in Verkehr bringt oder wer sie an dern Ausland einführt. Das gewerbsmäßig« Abfallen natürlicher Mineralwässer auf Gefäße gilt als Herstellung. Die Steuerpslicht tritt ein für inländische Erzeugnisse, sobald sie an Abnehmer geliefert oder innerhalb des HerstellungsdetriebS getrunken werden: die Steuer wird am letzten des folgenden Monats. Von der Steuer werden befreit: 1. Lrzeugnlsse, welche unter Skeueraufsicht ausgeführt werden: 2. Erzeugnisse der im 8 2, Absatz 1, Ziffer 3, bezeichneten Ar«, wenn sie gemäß näherer Bestimmung des BundeSrats unter Steuer- aufpcht an andere zur gewerbsmäßigen Herstellung steuerpflichtiger Getränke abgegeben werden. Di« Steuerpflicht für aus dem Ausland elnaefübrt, Erzeugnisse kitt ein mit her Gr«nzüberschreitung; die Steuer wird fällig, sobald hl« Srzeugniss« zum freien Verk«hr adaefertigt stnd. Es folgen Ueberrechnungmaßnaynren und Strafvorschriften. 8 86. Hersteller von steuerpflichtigen Erzeugnissen haben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der Räume des an gemeldeten HerstellungsdetriebS vorhandenen, in ihrem Besitze befind lichen steuerpflichtigen Erzeugnisse innerhalb einer Woche der Steuer behörde anzumelden und dafür, soweit st« nicht auSgeführt werden, eine Nachsteuer in Höhe der Sätze des 8 2 zu entrichten. Erzeugnisse, die sich am Tage deS Inkrafttreten- diese- Gesetze- außerhalb eines Herstellungsbetriebs oder «lner Zollniederlage im Be sitze von Händlern, Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähn lichen Vereinigungen befinden, unterstegen der Nachsteuer In Höhe der Sähe des 8 2. 8 38. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Erzeugnissen der im ß 1 bezeichneten Art bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer «inen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu zahlen. Soweit beim Inkrafttreten dteses Gesetzes ein Abnehmer verpflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise ein zuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, «ine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise eintreken zu lassen. Erhöhung der Zölle ftir Kaffee, Tee, Kakao und Schokolade. 8 .10. In Nummer 34 des Zolltarifs «st das Wort .Paraguay««»' zu streichen. Die Nummern 81, 63, 64 und 83 des Zolltarifs erhalten folgende Fassung: 81 Kaffee auch Kasse-schalen: roh 130 .il für einen Doppel zentner: nicht roh lz. B. gebrannt sgerösteil, auch gemahlen): Kaffee- pulver, gemischt mit Zucker: Kaffee-Essenz: Auszug von rohen Kasfec- fä>alen, sirupartig eingedickt 175 -ft für einen Doppelzentner; 83 Kakaobohnen: roh, auch Bruck, 50 .ft für einen Doppel zentner: gebrannt (geröstet): ungeschält 70 .ft für einen Doppel- zentner: geschält, auch Bruck, 90 ,ft für einen Doppelzentner; 64 Kakaoschalen, auch gebrannt, 25 ^ft für einen Doppelzentner; 65 Tee, auch Mate, 220 .'ft für «inen Doppelzentner. An die Stelle der Nummern 203 und 201 treten folgend« Vor schriften: 203 kokaomasse: Kakaopulvcr: Kakaoscha'en, gemahlen 100 .ft für einen Doppelzentner: 204 Schokolade und Schokolade- Ersatzmittel sowie Waren daraus: Kakaomaren: alle diese auch mit Zu- sah von Gewürzen, Heilmitteln oder dzl-, 140 -ft für einen Doppel zentner. In der Begründung wird nach Abzug der Verrvaltung«kosten der Steoerreinertrag auf etwa 51000 000 .ft geschätzt. In der Begründung des Brannkwelnmonopols heißt es unter anderem: .Der starke Rückgang im Trinkverbrauch vor oder während des Krieges ist nur zum Teil auf die Verteuerung drS Branntweins zurückzusühren. Milg-wlrkt haben in dieser Richtung namentlich auch die Verbreitung des Sports und deS Wanderns, grund sätzliche Enthaltsamkeit und die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage weiter Bevölkerungsschichten. Für die Zukunft wird mit einer Zunahme dieser rückläufigen Bewegung im Verbrauche zu rechnen sein, da die allgemeine Verteuerung der Lebensführung, die in den Kreisen, die ihren Verdienst nicht entsprechend steigern können, «ine Zurückhaltung gerade Im Verbrauch entbehrlicher Genußmiitel, die durch neue Steuern noch verteuert werden, herbeizuführen geeignet ist. Nach dem Urteil am Branntweinabsatz beteiligter Gewerdevertreter muh damit gerechnet werden, daß der Rückgang bet der in Aussicht genommenen Belastung etwa die Hälfte der in den letzten Jahren vor dem Kriege für Trink zwecke verwendeten Menge betragen wird. Unter dieser Voraussetzung wird bei der Belastung eine- Hektoliter- Alkohol mit einer Reinein nahm« von 800 Mark und unter Berücksichtigung der auS der Her stellung gebührenpflichtigen Branntweins fließenden Einnahme sowie der Einnahme an Gfsigsäureverbrauchsaboabe mit «inem Monopolauf- kommen von etwa 800 dis 830 Millionen Mark gerechnet werden dürfen, was bei einer Bevölkerung von rund 70 Millionen einem Anteil von etwa 12 Mark auf den Kopf entspricht.' Das Gesetz gegen die Steuerflucht Der Entwurf eines Geifehes gegen dl« Steuerflucht führt «. ft. aas: 8 1. Angehörige, des Deutschen Reiches bletden, wen» ft« ihren dauernden Aufenthalt im Inkind aufgeben, bts zum Schluss« des fünften Jahres nach Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Krieg mit allen Großmächten veendet ist, der inländischen Steuer pflicht in Beziehung auf Personalsteuern unterworfen. Diese Vor schrift erstreckt sich sowohl auf die Besteuerung durch das Reich, als auch, unbeschadet bisheriger weitergehender oder etwa künftiger anderer landesgesetzlicher Vorschriften, auf die Besteuerung durch die Bundesstaaten. Die bundeSstaatÜchen Steuern stnd ln doppeltem Betrage zu erheben; die Hälfte dieses Betrage« ist nach näherer Be stimmung der Landesregierung für die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Schulgemeinden zu verwenden; soweit in Gebietsteilen einzelner Bundesstaaten eine besonder« Gemeindeoerfaffung nicht vorhanden «st, werden die bundesstaatlichen Steuern nur zum einfachen Betrage er hoben. Die Vorschrift drS Abs. 1 gilt auch für 1. ehemalige Angehörig« d«S Deutschen Reiches, die nack dem 1. August 1914 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, 2. nicht reichsangehörige Personen, die auch eine fremde Staats angehörigkeit nicht besitzen, wenn st« seit dem 1. August 1914 in einem deutschen Bundesstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt gehabt haben. 8 4. Der Steuerpflichtige hak vor der Aufgabe seine- dauernden Aufenthalts im Inland innerhalb der im 8 14 vorgeschriebenen Frist für die Erftilluna der sich aus der Vorschrift deS 8 1 ergebenden Ver pflichtung in Höhe von zwanzig vom Hundert seines Vermögens Sicherheit zu leisten. Die Vorschrift deS 8 1 des Gesetzes zur Siche rung der Kricgssteuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gosetzbl. S. 351) bleibt unberührt. Diese Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Vertreter hinstchklich deS seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens: die Sicherheit ist aus letzterem zu leisten. 8 8. Der Steuerpflichtige hat mindestens einen Monat vor der Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inland dem für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Be- sihsteueramt als Steuerbehörde von der beabsichtigten Aufgabe des Auf enthalts Anzeige zu erstatten und eine Vermögenserklärung beizuftlgen, dle unter der Versicherung abzugeben ist, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. In besonderen Fällen kann von der Innehaltuna dieser Frist abgesehen werden. Diese Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Vertreter hinsichtlich d«S seiner Verwaltung Miter- liegenben Vermögens deS Vertretenen, wenn der Vertreten« den dauernden Aufenthalt Im Inland aufgeben will. 8 15. Hat der Steuerpflichtige vor der Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inland kein« Sicherheit geleistet oder entzieht er sich der Inländischen Steuerpflicht und hat auch die zwanaswelse Beitreibung zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt, oder ist anzunchmen, daß sie zu einer solchen nicht führen wsirde, ft haften für die Sicher heit und dl« Steuern die Empfänger von Schenkungen oder sonstigen ohne entsprechende Gegenleistuna gemachten Zuwendungen, die seit dem 1. Män> 1918 erfolgt stnd. Ausgenommen von der Haftung stnd übliche GeleoenheltSgeschenke und Anwendungen tm Gesamtwert von nicht mehr als dreitausend Mark. ft 18. Die Ausstellung von Pässen, Heimatschetnen, sonstigen Retsepapieren oder standesamtlichen Urkunden ist za versagen, wenn die Tatsachen vorliegen, dt« die Annahme rechtfertigen, daß der Steuerpflichtig« sich der Erfüllung der nach diesem Gesetze begründeten Verpflichtungen entziehen will. 8 20. Die Vorschrift deS 8 1 gilt nicht filr 1. Personen, de sich tn ihrcr Eigenschaft als öffentliche Beamte im Ausland aufhalten. 2. Personen, deren Verwögen nicht 30000 Mack übersteigt. ö. Ausländsdeutsche. Al» Ausländsdeutsche gelten Per. onen, dle vor dem Krieg« ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent halt tm Ausland halten, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haoen und ich entweder bei AuSbruch des Krieges oorübergrhend im Inland auf- /leiten »der während deS Krieges ms Inland gekommen sind und pätestaus ein Jahr nach Beendigung dos Krieges mit allen Großmächten nS Ausland zurückkehren. 4. Person««, dl« ihren dauernden Aufenthalt in ein deutsches Schutzgebiet vmlegen. 5. Personen, die erst nach Besndigung des Krieges mit allen Groß mächten ihren dauernden Aufenthalt im Inland genommen haben. Jedoch haben auch diese Personen die nach 8 8 vocgsschriebene Anzeige zu erstatten; dir in Nr. 2 genannten Personen haben auch ein« Vermögcnsci Klärung beizufügen. 8 2l. Auf Antrag erftigt eine Frr'stellung von der nach 8 1 de- gründeten Verpflichtung, wcr.n bis Auswanderung im deutschen Interesse liegt. Dir Freistellung kann zunächst für einen kürzeren als den füns- jährigen Zeitraum erfolgen; eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung besteht in diesem Falle nicht. tz 22. Wer als Sttuerplichtiger seinen dauernden Aufenthalt im Inland ausglbt, ohn« die im 8 8 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten ober dl« ihm nach 8 4 obliegende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu erfüllen, wird wegen Steuerflucht mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte be straft; daneben ist auf eine Geldstrafe bis zu 100 900 Mark zu er kennen. Dle gleiche Strafe trifft den gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen, wenn er, ohne die im 8 8 vorgeschriehzn« Anzeige zu erstatten oder die ihm nach 8 4 obliegende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu erfüllen, dazu mitwirkt, daß der Steuer- pflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufg-ibl. Der Versuch ist strafbar. ' 8 23. Angehörige des Deutschen Reiche», die nach Maßgabe des 8 22 rechkskrästig verurteilt sind, können ihrer 6 ta a tsa n g « h krtg. keil durch Beschluß der Zentralbehörde ihre- Helnrakstaates »er« lustig erklärt werden. Gehören sie mehreren Bundesstaaten an, so verlieren sie durch den Beschluß dle Sr-iatSangehörigkeit tn allen Bundesstaaten. Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zu gleich auf dieEhefrau, sofern sie nicht dauernd von ihrem Ehemann« getrennt lebt, und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Ver tretung dem Ausgcschiedenen Kratt elterlicher Gewalt zustehl. Aus genommen sind die Töchter, di« verheirate! sind oder verheiratet ge wesen sind. 8 24. Die Landespolizeibehörden sind befugt, Personen, welch« gemäß 8 23 bie deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, svwi« dl« im 8 1 Abs. 2 genannten Personen, welche rechtskräftig wegen Steuer- flucht verurteilt sind, auS dem Reichsgebiet z, verweisen. Das Ilmsahsteuergeseh Der Entwurf eines UmsatzsteuergeseheS steht u. a. vo«: 8 1. Der Ilinsahsteuer unterliegen die im Inlande geg«n Entgelt ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistung«« solcher Personen, die eine auf die Erzielung von Einnahmen aus den Leistungen gerichtete selbständige geschäftliche oder berufliche Tätigkeit austtden. 2. Von der Besteuerung stnd ausg«aomm«n: 1. Um sätze aus dem Ausland und die außerhalb des Kleinhandels er- folgenden ersten Umfaße elngeführter Gegenstände im Inland« sowie Umsätze tn das Ausland, soweit nicht tn diesem Gesetz «in anderes bestimmt ist und di« vom Bundesrat über die Sicherstellung der Herkunft oder der Bestimmung der Gegenstände zu treffenden Vorschriften inne gehalten werden: 2. Kreditgewährungen und Umsätze von Geldforderungen, insbesondere von Wechseln und Schecks, sowie von Wertpapieren, Anteilen von Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld vnd Geldsorten; 3. Umsätze von inländi schen amtlichen Wertzeichen, Gold in Barren und nach näherer Bestimmung deS Bundesrates von Edelmetallen, di« zu Präge zwecken oder zum Zwecke des Zahlungsausgleich- erworben werden; 4. Verpachtungen und Vermietungen, von Grundstücken und von Berechtigungen, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften des bürgerlichen Rechte- gelten, soroi« von staatlichen Hohettsrechten, di« sich auf die Nutzungen von Grund und Boden be ziehen, mit Ausnahme der Verpachtungen und Vermietungen ein- gerichteter Räum«. 8 8. Don der Steuer sind befrettr Aitteruehiaea, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützig« odrr wohltätig« find, so weit es sich nicht um solch« Umsätze dieser Unternehmen handelt, di« auf Gewlnnerzielnng gerichtet stnd. Ob ein Unternehmen als gemeinnützig oder wohltätig im Sinn« dieser Vorschrift anzuerkennen ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde: der BundeSrat kann nähere Vor- schristen über die VorauSsetzunaen dieser Anerkennung erlassen; Per sonen der im 8 1 bezeichneten Art, wenn die Gesamtheit -er Entgelte in «inem Steuerabschnitte nicht mehr als zw«ttousend Mark beträgt; ber Teil der Entgelte, der auf die Entnahme auS dem eigenen Betriebe entfällt; bleib außer Ansatz, wenn er nickt mehr als zwei tausend Mark beträgt und die Gesamtheit der Entgelt« fünfzehntausend Mark nicht überschreitet. 8 4. Wird bei Abwicklung mehrerer Umsußgeschäft«, dl« zwischen verschiedenen Personen über dieselben Gegenstände oder Üb«r Gegenständ« gleicher Art abgeschlossen stnd, der unmittelbare Be sitz an dem Gegenstand« nur einmal übertragen, so lst nur das Umsatz- geschäst desjenigen steuerpflichtig, der dea unmittel baren Besitz überträgt. 8 8. Dle Steuer beträgt fünf vom Lausend des stlr die steuerpflichtig« Leistung vereinnahmten Entgelts. Pfennigbeträg«, die nicht durch zehn teilbar sind, werden auf volle zehn Pfennig nach oben abgerundet. Ausländische Werte stnd nach näherer Bestimmung des BundeSrats umzuiechnen. Struerdeträge, die im Steuerabfchnttt 10 Mark nicht liberschkeiten, werden nicht erhoben.- 8 7. Die Steuer erhöht sich bei der Lieferung der folgenden Gegen stände im Kleinhandel, und zwar bet den unter Nr. 1 genannten auf zwanzig und bei den unter Nr. 2 bts 9 genannten auf zehr» vmu Hundert. 1. Edelmetalle, Perlen, Edelsteine, einschließlich synthetischer Edelsteine sowie Gegenstände auS oder in Verbindung mit diesen Stoffen, einschließlich der mit EdelmetMen dublierten Gegenständ«. 2. Werte b«r Plastik, Malerei »nd Graphik svwle Kopten und Vervielfäl tigungen solcher Werke, sofern das Entgelt für dle Lieferung 300 Mark überschreitet. Der erhöhten Steuer unterliegen nicht Originolwerk« der Plastik, Malerei und Graphik deutscher lebender oder innerhalb der letzten fünf Jahr« verstorbener Künstler, dt« un mittelbar von dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehe gatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs od« Ausstellungsverbänd« von Künstlern verkrled«n werden. Dl« Frist von fünf Jahren wird vom Abschluß des UmsahgeschäftS über ba4 Wert ob gerechnet; 8. Antiquitäten, einschließlich alter Druckwert«, und Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenständ« nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu weiden pflegen; 4. photographisch« Handapparat« sovie deren Bestandteile und Zubehörstücke; 5. Flß«^ Klaviere «nd Har- moniums, für deren Lieferung das Entgelt 1000 Mart überschreitet, und mechanisch« Spielwerke (Grammophone, Pianolas, Orchefklons und andere Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer Stücke) sowie zu- gehörig« Platten, Walzen v, d dergleichen. S. Handwaffen, deren Be standteil« und Zubehör stücke, sowie für Handfeuerwaffen bestimmt» Munition; 7. Laud- m»d Wasserfahrzeuge zur Personenbeförderung, wenn st« mit motorischer Kraft anqetrieben «erden oder wenn sie nacn ihrer Beschaffenheit (Bauart, Ausstattung) für Vergnügung-- oder sporttlch« Zwecke bestimmt find and das Entgelt für Ihr« Lieferung 800 Mark überschreitet, lieber di« Zweckbestimmung ist ausschließlich tm Verwaltungsweg« »o entscheiden: 8. Teppiche, einschließlich der Wandteppich«, für deren Lieferung das Entgelt 200 Mark überschreitet: L. zugerlchttt«. Felle zur Herstellung non Pelzwerk mit Ausnahme ge wöhnlicher Schafpelze sowie Bekleidung»- und InneneinrichtungSgegi-n- stände aus oder unter Verwendung von Pelzwerk mit Au-nahme ge-
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