Volltext Seite (XML)
II Einleitung. die Truppen in Dara erhielt und nach dem bald darauf erfolgten Tode Justins zum Uaxistor militum per oriontom befördert und mit der Führung des Perserlrieges betraut wurde. Die consiliaiii oder a.88688oro8 *) gingen, wie wir durch die Kodifikationen der Kaiser?) erfahren, aus dem Advokatenstande hervor. Sie waren die Rechtsbeistände der Feldherren; Exekutiv gewalt hatten sie nicht, vielmehr die Vorbereitung und Redaktion der Urtheile, Beschlüsse oder Erlasse. Trotz des engen offiziellen Wirkungskreises muß der Einfluß dieser Beamten durch den stetigen, persönlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten nicht unbedeutend ge wesen sein, besonders wenn man bedenkt, daß die Feldherren jener Zeit fast ausnahmslos Barbaren waren, wie z. B. Belisar selbst, und deshalb auf die administrative und juristische Gewandtheit eines geschulten, römischen Rechtskundigen geradezu angewiesen waren: vornehmlich für den Verkehr mit den Einwohnern von Afrika und Italien, die vor der germanischen Eroberung als Bürger dem römischen Staate angehört hatten, ist gewiß der Consiliarius un entbehrlich gewesen. Prokop machte also den ersten Feldzug Belisars gegen die Perser (528—531) als dessen eon8iliariu8 mit; ob er ihn nach Byzanz und dann weiter immer in derselben offiziellen Stellung begleitet hat, ist mit Sicherheit nicht festzustellen. Im Jahr 533 war er jedenfalls noch oder wieder Belisars a88S88or, wie er selbst ausdrücklich erwähnt.^) Wenn sich nun Prokop an den beiden besprochenen Stellen (k?sr8. I, 12 und Vanä. I, 14^) einmal als das andremal als Belisars bezeichnet, dann aber dieser Titel von ihm nicht wieder geführt wird an zwei Stellen, in denen er wie jene beiden Male, sich selbst ausdrück- 1) LS8s8sor7rtt^k^0L und oonmNariuo bezeichnen dasselbe Amt, ok.Ooll. a«8t. I. I, SI. — 2) Lock. llnot. I. I, St; darin banvyiichlich die Abschnitte L, "3, 4, 7, 8, s, 10, II, 12, 14. — 3) Vllllck. l, 14. x. 370: raörvtf orx xorctnx. — 4) Dies- Stelle hat Dahn <Prok. v. Cäs. S. 26) nicht in Betracht gezogen.