64 Papstgeschichte. IZ52. Consistorium vor seinen Richterstuhl, und darauf starb er am Feste des heiligen Nicolaus, wie oben berichtet wurde. Jnnocenz VI. hieß früher Stephan Clareinontensis*) und war Cardinalbischof von Ostia und Großpönitentiar; er wurde im Jahre des Herrn 1352 am 19?) December zum Papst erwählt, regierte zehn Jahre weniger drei Monate und zwölf Tage und starb am 12. September. Er war streng und gerecht und machte gleich im Anfang der Simonie und den Ränken ein Ende, welche unter seinem Vorgänger beim apostolischen Stuhle überhand genommen hatten. Er hielt am Vicekanzler fest,^) während sein Vorgänger mehrere Gnadenbezeugungen ohne Wissen seines Vicekanzlers ausfertigen ließ, was man per ccmcessum nannte. Diesen vorher unerhörten Brauch schaffte dieser Papst gänzlich ab?) Alle Verleihungen seines Vorgängers, auf welche kein Rechtstitel erworben war, widerrief er. Später aber nahm er den Gebrauch seines Vorgängers an und ver lieh, wenn auch ungern, noch in Besitz befindliche und vorbehaltene Pfründen, wie eS früher geschehen war. Diejenigen, welche zu Kathedral- und Klosterkirchen, die er oder sein Vorgänger sich Vor behalten hatten, erwählt waren, erkannte er wohlwollend an und bestätigte sie. 1854. In seinem zweiten Jahre fingen Viele vom Orden der Minder brüder an, über das Eigenthum und die Armuth Christi und der Apostel zu lehren und zu disputiren, indem sie gegen die ausdrück liche Bestimmung des Papstes Johannes XXII., welche oben bei dessen achtem Jahre zu finden ist, einwandten, dieser Papst hätte kein Recht gehabt, die Constitution des Papstes Nicolaus 111. um zustoßen, welche beginnt: Oxiit cpii seiniimt im Inder sexius im Abschnitt Os verborum si-piiücmtionibimch) und daß der Papst 1) Jnnocenz VI hieß vor seiner Erhebung Stephan Aubcrt. war aus dem Limousin und früher Bischof von Clcrmont — 2> Vielmehr am 18. — 3) Das muh der Sinn des hier verderbten Textes sein; der Vicekanzler war der eigentliche und verantwortliche Leiter der Gc- jchäste. IV. — 4> Die ohne Zusammenhang eingeschobencn Worte: „Beneficien. welche recht mäßig vacant und thatsächlich in Besitz genommen waren." sind augenscheinlich nur eine Er läuterung des Falles, in welchem die Verleihung giltig wurde. IV. — 5) Das Citat ist in der Ausgabe incorrcct.