Cosmas von Prag II, 31. 127 facius die Herrschaft über ganz Longobardien und Burgundien 1074 Erlangt und über hundertzwanzig Bischöfe Gewalt hatte, sie ein- Zusetzen oder zu entfernen'). Ihrem Winke gehorchte der ganze Senat wie Diener dem der eigenen Herrin, und auch Papst Gregor ordnete geistliche und weltliche Angelegenheiten mit ihrer Hilfe, weil sie eine außerordentlich verständige Rathgeberin und in allen Widerwärtigkeiten und Nöthen der römischen Kirche deren vorzüglichste Beschützerin war. Mil ihr war Bischof Gebeard mütterlicherseits blutsverwandt 2) und da er sich selbst ihr als Verwandter vorstellte und sie ihn als solchen erkannte, zeichnete sie ihn sehr aus, empfahl ihn dem Papst und ehrte ihn so viel als möglich wie ihren eigenen Bruder. Und sicher hätte Bischof Gebehard seinen guten Namen, Stand und Würde verloren, wenn sie nicht in Rom zugegen gewesen wäre. Auf ihre Verwendung und die Bitten, womit sie den Papst vielfach bestürmte, wurde der Friede zwischen den genannten Bischöfen dahin abgeschlossen, daß sich jeder in Frieden und Ruhe mit seinem eigenen Bisthum begnügen sollte; wenn aber nicht, so sollten sie nach zehn Jahren wieder vor dem apostolischen Stuhle erscheinen, um über dieselbe Streitsache eine rechtliche Entscheidung zu erhalten s). So wurde also Bischof Gebehard auf Betreiben Machtildens von Papst Gregor wieder in seinen früheren Rang und seine Würden ein gesetzt im Jahre der göttlichen Menschwerdung 1074, als die 1) Machtildis hatte von ihrem Vater die Marlgrafschaft Tuscien und ansehnliche Besitzungen in der Lombardei geerbt; daß sic auch in Burgund begiitert gewesen wäre, ist nicht bekannt. Die von Cosmas angegebene Zahl der von ihr abhängigen Bischöfe ist offenbar übertrieben. — 2) Ucber die Art dieser Verwandtschaft hat man nur mehr oder minder wahrscheinliche Vermuthungen. Sieh Pnbitschka a. a. O. III, 224, Schwartz Not. aä. 0o8m. ai. null. 1073, Abh. d. Bayer. Akad. d. W. I, 185. — 3) Im Jahre 1074 wurde blos über den persönlichen Streit der beiden Bischöfe entschieden. Jaromirs Rechtsertigung bestand darin, daß er de» größten Theil der ihn, zur Last gelegten Aus-- chreitungen ablengnete, was ihm dadurch erleichtert war, daß weder Bischof Johannes noch Herzog Wratizlaus in Rom erschienen waren. Der Streit um die Besitzungen beider Bisthünier wurde erst im Jahre 1075 in Gegenwart beider Bischöfe von einem Concil entschieden, und zwar dahin, daß alle streitigen Giiter i» zwei Halsten getheilt und jedem Bischof eine derselben zusallen sollte. Dabei wurde eine zehnjährige Frist gewährt, innerhalb deren jeder Bischof neue Beweismittel snr seine Rechte beibringe» könnte.