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66 Tarquinins umgekommen, andere neuerdings in der Schlacht. Deren, welche von ihm ausgenommen wurden, sollen es 164 ge wesen sein. Hierauf gab er mehrere Gesetze, von denen keines die Macht des Volks in gleichem Grade verstärkte, wie dasjenige, welches einem Verurteilten das Recht der Apellation von den Con- suln an die Bürgerschaft verlieh. Ein zweites Gesetz bedrohte Jeden mit der Todesstrafe, die ein hohes Amt übernahm, ohne daß es ihm vom Volk übertragen war. Hierauf folgte noch ein drittes, wodurch er der armen Klasse aufhalf, indem er die Bür ger von der Gewerbesteuer befreite und dadurch bewirkte, daß Jedermann sein Handwerk mit größerer Freudigkeit betrieb. Ein weiteres Gesetz, das den Ungehorsam gegen die Consuln betraf, galt für nicht weniger populär und schien überhaupt mehr im Interesse der Menge, als der vornehmen Klaffe gegeben. Denn die Strafe, die es für den Ungehorsam festsetzte, bestand in einer Geldbuße im Werth von 5 Ochsen und 2 Schafen. Der Werth eines Schafs stellte sich auf 10 Obolen, bei einem Ochsen auf 100, weil die Römer damals noch wenig gemünztes Geld im Gebrauche hatten uud ihr Wohlstand mehr auf Schaf- und Rin derzucht beruhte. Deßwegen nennt man auch das vorhandene Vermögen bis auf den heutigen Tag xeoulium, von xoeus, Schafheerden, und das Gepräge der ältesten Münzen stellt einen Ochsen, ein Schaf oder ein Schwein dar. Ja sogar ihren eigenen Kindern gaben sie Namen, wie Suilius, Bubulcus, Caprarius und Porcius, indem oaxra eine Ziege, xorou« ein Schwein bedeutet. Cap. 12. So sehr er nun in den genannten Gesetzen seine volksfreund liche Gesinnung und Mäßigung bewiesen hatte, so überspannte er dennoch in einem andern Falle die Strafe trotz seiner Mäßigung. Er beantragte auch ein Gesetz, wornach es erlaubt war, Jeden, der nach der Alleinherrschaft ein Gelüsten zeige, ohne voran gehendes richterliches Urtheil zu tödten, und sprach den Mörder