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Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. Redigirt unter Verantwortlichkeit des Verlegers Friedrich May. 52. 1848 Mittwoch, den A. August. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal und zwar Mittwochs und Sonnabends, in halben und resp. ganzen Bogen. — Bestellungen nehmen alle Postämter Sachsens an. — Pränumerations-Preis vierteljährlich 1l> Ngr. — Annoncen werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für jede nächste Num mer bis Tags vorher Vormittags 9 Uhr angenommen. — Eine Annonce unter 4 Zeilen kostet 2 Ngr. 5 Pf. Bekanntmachung. Zur Mobilmachung eines Theiles des König!. Sachs. Bundes - Contigentes werden ohngefähr 700 Stück Zugpferde gebraucht. Dieselben würden in Gemäßheit der Ordonnanz vom Jahre 1837 §. 19 rc. im Lande ausgehoben werden können. Das Kriegs-Ministerium beabsichtigt aber diese Maßregel so lange als möglich zu vermeiden und deshalb den Weg des freien Einkaufs zu versuchen. Zu diesem Zwecke sollen Re- montemärkte, und zwar den 15. dieses Monats in Eisenberg, -Oschatz und Zwickau, den 17. desselben Monats in Döbeln, Borna und Löbau abgehalten werden. Alle inländische Pferdebesitzer und Händler, welche geeignete Pferde zum Verkaufe stellen wollen, werden hiermit aufgefordert, sich mit denselben auf den gedachten Märkten einzufinden und von nachste henden Bestimmungen Kenntniß zu nehmen: 1) An den Tagen wo die Märkte abgehalten werden, ist an de» betreffenden Orten eine Commission, bestehend aus 3 Offizieren und einem Roßarzte, von früh 7 Uhr bis Abends 7 Uhr anwesend und bereit, die zum Verkaufe angebotenen Pferde zu mustern. 2) Die gedachte Com mission entscheidet, welche von den vorgestellten Pferden brauchbar erscheinen und demzufolge angenommen wer den können. 3) Um angenommen zu werden, muß ein Pferd s) wenigstens 5 Jahre und nicht über 10 Jahre alt; d) mindestens 11 Viertel 2 Zoll (Bandmaß nach der Dresdner Elle) hoch; v) Stute oder Wallach; ä) kein Strangschläger; k) gesund, kräftig und regelmäßig gebaut, sowie frei von solchen Mängeln und Gebre chen sein, welche einen anstrengenden Gebrauch hindern; endlich k) überhaupt die Eigenschaften besitzen, welche von einem tüchtigen Zugpferde verlangt werden, ohne dabei schwerfällig zu sein. Tragende Stuten werden nicht angenommen. Auf Schönheit und Farbe wird nicht gesehen. Auch werden Pferde mit abgeschlagenen Schwei fen gekauft. Jedes Pferd muß, wenigstens auf den Vorderfüßen, beschlagen sein. 4) Für die annehmbar be fundenen Pferde bestimmt die Commission den Preis nach 3 Classen, und zahlt 140 Thlr. für jedes Pferd 1., 120 für jedes 2. und 100 Thlr. für jedes Pferd 3. Classe. In die 1. Classe wird ein Pferd gestellt, wenn es allen den vorstehenden unter 3. aufgeführten Anforderungen vollständig entspricht, und so groß und stark ist, daß es als Stangenpferd benutzt werden kann; in die 2. Classe, wenn solches in minderem Grade der Fall ist; in die 3. Classe, wenn sich zwar Mängel zeigen, das Pferd aber demohngeachtet den unter 3. gegebenen Bestim mungen nach noch allenfalls annehmbar erscheint. Für einen Köker werden von obigen Preisen 25 Thlr. in Abzug gebracht. 5) Ein Handel findet nicht statt; der Verkäufer hat sich sofort zu erklären, ob er das Pferd überlassen will oder nicht. 6) Die erkauften Pferde werden sogleich bezahlt und von dem Militär übernommen. 7) Kommen innerhalb der nächsten 14 Tage, vom Tage 'des Kaufes au gerechnet, an den erkauften Pferden Hauptfehler (rotzig, starrblind, dämpfig, dumm, strangschlagen ) zum Vorschein, so ist der Verkäufer gehalten, die betreffende Pferde zurückzunehmen und brauchbare dafür zu geben oder den Kaufpreis wieder zu erstatten. Wer ein Pferd zum Verkaufe stellt, übernimmt hierdurch zugleich stillschweigend diese Verbindlichkeit. 8) Für jedes erkaufte Pferd werden, außer dem Kaufpreise, 10 Ngr. Halftergeld gewährt, wogegen der Verkäufer eine Strickhalfter nebst Strick mit dem Pferde zu übergeben hat. 9) Werden Pferde vorgestellt, welche den mehrer wähnten unter 3. aufgeführten Bedingungen nach nicht annehmbar sein würden, demohngeachtet aber brauchbar erscheinen, so ist die Commission ermächtigt, sie am Schlüsse des Marktes, wenn die zu erkaufende Anzahl von Pferden nicht erlangt worden ist, ebenfalls zu erkaufen. Der Preis wird in dergleichen Fällen durch freie Ue- bereinkunft zwischen der Commission und dem Verkäufer bestimmt. Dresden, den 3. August 1848. Kriegs-Ministerium. In Interims-Verwaltung Aster. Dritter Jahrgang.