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Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. Redigirt unter Verantwortlichkeit des Verlegers Friedrich May. 48. Mittwoch, den S«. Juli. 1848. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal und zwar Mittwochs und Sonnabends, in halben und resp. ganzen Bogen. — Bestellungen nehmen alle Postämter Sachsens an. — Pränumerations-Preis vierteljährlich 10 Rgr. — Annoncen werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für jede nächste Num mer bis Tags vorher Vormittags 9 Uhr angenommen. — Eine Annonce unter 4 Zeilen kostet 2 Ngr. 5 Pf. Zeitgeschichtliches. Sachsen. Dresden, 21. Juli. Sitzung der zweiten Kammer. Communalgardenangelegen- hcit betreffend. Der Deputationsantrag, die Leh rer auch für communalgardenpsiichtig zu erklären, und der Brockhaus'sche Antrag, in solchen Fällen, wo die Erfüllung der Amtspflicht des Lehrers durch den Communalgardendienst leiden müsse, dem Com- munalgardenausschuß das Recht zu geben, Dispen sationen zu ertheilen, wurden angenommen. Ferner beschloß die Kammer, die Vorstände sämmtlichcr Ober- und Mitteljustizbchörden, sowie deren Sub dirigenten als verpflichtet zum Eintritt in die Com- munalgarde, dagegen die Vorstände der Ministerien und sämmtlichcr Ober- und Mittelverwal tungsbehörden von der Communalgarde frei zu lassen; die bei Ober- und Mittelbehörden angestell ten Canzleidirigenten und Inspektoren für verpflich tet, dagegen die Registratoren des Ein- und Aus- fuhrbüreau's für frei von dem Communalgarden- dienstc zu erklären. Ferner erklärte die Kammer für frei vom Communalgardendienst: Cassenbcamte, Controleure und Bezirkssteuereinnehmer; für ver pflichtet zum Eintritt: die Rentbeamten, Kassirer und Controleure in den Justizämtern, die Ober zoll- und Obersteuerinspectoren, Stadtrichter und Bczirksärzte. Für befreit von der Communalgarde erklärte die Kammer die bei Straf- und Vcrsor- gungsanstalten, sowie beim Postwesen Angestellten. Bezüglich der Dienstboten genehmigt die'Kammcr 1) denselben mit Einwilligung ihrer Dienstherren den Eintritt nachzulassen; 2) Söhne, die bei ihren Eltern leben, auch wenn sie daselbst Dienste leisten, für verpflichtet zu erklären. Tagelöhner auf dem Lande und in kleinen Städten, cbcn so die ansässiigcn Tagelöhner in großen und Mittelstädten wurden für communalpflichtig erklärt; den unansässigcn in letzten Städten ist cs jedoch frei zu stellen. Den- Dritter Jahrgang. jenigen, die wegen geringem Verdienste die Zeit zum Communalgardendienste nicht entbehren kön nen, kann durch den Communalgardenausschuß Dispensation ertheilt werden. Allen, die über 50 Jahr alt und noch tüchtig sind, ist es unbenommen, als Freiwillige der Communalgarde beizutreten. Bisher vom Communalgardendienst befreite Aerzte in öffentlichen Kranken- und andem Anstalten, so wie Geburtshelfer, sind zum Eintritt verpflichtet; ebenso Privatoffizianten, Hauslehrer, Commis, Schreiber. 2) Gesellen, Fabrikarbeiter, oder son stige Gewerbsgehülfen, dafern sie einen dauernden Aufenthalt haben, sind der Communalgarde beizu treten verpflichtet. Ausder Oberlausitz. Im Sächs. Post, beklagt sich ein Referent über verschiedene Nebel stände der sächs. Communalgarde und spricht den Wunsch aus, daß daSh. Generalkommando sämmt- licher Communalgarden in Sachsen einmal einen Beauftragten die Provinzen bereisen lassen möge, um sich zu überzeugen, in wie weit die Ortsbehör- dcn den bestehenden Verordnungen über die Ein führung der Communalgarden auf dem Lande nachgekommen sind. Ein solcher Beauftragter würbe mitunter ein blaues Wunder sehen. Es macht nämlich jede Gemeinde, was sie will. Da wollen die Ortsschützen obenan stehen, dort, hat man weder einen Ausschuß, noch Offiziere gewählt; wo anders ist wohl noch gar nichts geschehen und so verstreicht die liebe Zeit. An vielen Orten hält man irrthümlich die Eommunalgarde für eine Sache des bloßen Beliebens, kurz es herrscht eine wunderbare Regellosigkeit. Wäre es denn nicht möglick, die säumigen Ortsbehörden ernstlich auf ihre Pflichten wegen Errichtung von Communal garden hinzuweisen oder will man die, welche zeit- her pünktlich ihrer Pflicht nachkamen, durch ven Schlendrian der Andern vollends schlaff machen? Die allgemeinste Einführung des Instituts und die