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Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen «nd Umgegend. Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. Redigirt unter Verantwortlichkeit des Verlegers Friedrich May. 1848. Mittwoch, den 26 April Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal und zwar Mittwochs und Sonnabends, in halben und resp. ganzen Bogen. — Bestellungen nehmen alle Postämter Sachsens an. — Pränumerations-Preis vierteljährlich 10 Ngr. — Annoncen werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für jede nächste Num mer bis Tags vorher Vormittags S Uhr angenommen. — Eine Annonce unter 4 Zeilen kostet 2 Ngr. 5 Pf. Verordnung, wegen einer Abänderung der die Wahlen zur deutschen Nationalvertretung betreffenden Verordnung, vom 10. April 1848. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen rc. re. re. finden zur Vermeidung von Minoritätswahlen für angemessen, die in 88 20 und 23 der Verordnung vom 10. d. M-, die Wahl deutscher Nationalvertreter betreffend, getroffenen Bestimmungen dahin abzuändern: a) daß zur Erwählung eines zur National-Vertretung Abgeordneten in der Regel die ab solute Stimmenmehrheit erforderlich sei, die relative aber, und bei Stimmengleichheit das LooS nur dann erst entscheide, wenn bei zwei vorhergegangenen Abstimmungen eine absolute Stimmenmehr heit nicht zu erlangen war; d) daß bei dem Ausfälle des gewählten Abgeordneten, oder dessen längere Zeit andauern der Behinderung nicht derjenige statt seiner eintrete, welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte, sondern daß die Wahlmänner eines jeden Bezirks nach der Wahl des Abgeordneten auch noch einen Stellvertreter ernennen, wegen dessen Wahl dieselben Bestimmungen gelten, wie für die Wahl des Abgeordneten. Demzufolge ist es auch nöthig, daß die Abstimmung der Wahlmänner nicht, wie es nach 88 18 und 20 nachgelassen war, an mehreren Tagen nach einander erfolge, sondern daß sie zu einer für alle Wahlmänner des Bezirks übereinstimmend anberaumten Zeit stattfinde und die erscheinenden Wahlmänner, wegen der doppelten Wahl eines Abgeordneten und eines Stellvertreters, und der nach Befinden erforderlichen Wiederholung der Abstimmung, bis zum Schlüsse der Wahlhandlung versammelt bleiben. Uebrigens haben die Bezirkswahl-Dcputationen und insbesondere die denselben beigeordneten Regierungs-Commissare darauf, daß die 88 11 und 17 der Verordnung vom 10. d. M. erwähnten Anzeigen ohne alle Verzögerung eingehen, zu sehen und da nöthig gegen säumige Obrigkeiten mit Strafauflagen zu verfahren. Hierüber haben Wir gegenwärtige Verordnung nach 8 88 der Verfassungsurkunde erlassen und solche, unter Vordruckung unseres Königlichen Siegels, eigenhändig unterschrieben. Dresden, am 20. April 1848. Friedrich August. L8 »r Alexander Karl.Herrmann Brann. I»r. Ludwig Carl Heinrich von der Pfordten Robert Georgi. Martin -Oberländer. Carl Friedrich Gustav von Oppell. Dritter Jahrgang.