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8738 Börsenblatt >. o. Dtschn. Buchhanvec, Nichtamtlicher Teil. 174, 30. Juli 1910. — Lehnsessel, Louis XVI. 240 Fr.; — Ähnlicher Lehnsessel 240 Fr.; — Zwei Fauteuils 305 Fr; — Zwei Bergeren Louis XVI. 315 Fr.; — Stuhl mit der Jahreszahl 1704 460 Fr.; — Fünf Schweizer Stühle, datiert 1716 650 Fr.; — Vier Stühle 300 Fr.; — Acht Stühle 420 Fr.; — Kinderstuhl, 18.Jahr- hundert 230 Fr.; — Ein Paar Wandappliken 560 Fr.; — Haus uhr 305 Fr.; — Kaminspiegel, Louis XV. 290 Fr.; — Konsole spiegel, Louis XVI. 200 Fr.; — Spiegel 200 Fr.; — Viereckiger Rahmen, 17. Jahrhundert 260 Fr.; — Reisekosten 240 Fr.; — Kassette 250 Fr.; — Jagdschlitten, 18. Jahrhundert 250 Fr.; — Superporte, Allegorie auf den Sieg 385 Fr.; — Landschaft mit Staffage, Brueghel-Schule 230 Fr.; — Antonio Canale, dessen Art: Ansicht von Venedig 600 Fr.; — Aelb- Cuyp, Knabenporträt 6000 Fr.; — I. L. David, dessen Schule: Madame Recamier? 300 Fr.; — Französische Schule, Kinder bildnis 670 Fr.; — Selbstporträt einer jungen Malerin, französische Schule 500 Fr.; — Greuze, dessen Art: Der Großvater 380 Fr.; — Jean Alexis Grimoux: Weibliches Bildnis 450 Fr.; — C. Handmann: Männliches und weibliches Porträt zusammen 650 Fr.; — G. H. Harlow: Damenporträt 1770 Fr.; — Angelika Kauff- mann: Venus und Amor in Landschaft 720 Fr.; — M. L. Lebrun, deren Art: Frauenporträt 450 Fr.; — Pietri Liberi: Susanna und die beiden Alten 230 Fr.; — Patrick Nasmyth: Landschaft 400 Fr.; — Aart van der Neer, dessen Art: Mondscheinlandschaft 475 Fr.; — Caspar Netscher: Porträt der Marquise de Montespan 665 Fr.; — Cornelis van Poelenburg: Perseus und Andromeda 470 Fr.; — Romney dessen Art: Mädchenbildnis 560 Fr.; — Schweizerische Schule: Tryptichon, aus einer Kapelle im Kanton Zug 970 Fr.; — Schweizerische Schule: Frauenporträt 415 Fr.; — Schweizerische Schule: Männliches Bildnis 650 Fr.; — Unbekannt: Schweizer Offizier 370 Fr.; — Altes Fahnenbuch von Luzern 300 Fr; — Freudenberger: 1.L petite kets iruprevu, Kupferstich 300 Fr.; — Freudenberger: Gegenstücke Galante Szenen 340 Fr.; — kouxet Ll8: l'r-it.its Ü68 pier68 xreeisiE», Paris 1762, mit Titelkupfer von I. Courtois 245 Fr.; — Schweizer Bucheinband, 18. Jahrhundert 210 Fr. Alle vorstehenden Preise verstehen sich ohne das Aufgeld von 10 Prozent. * Postzwang und Eilbotenanstaltcn. — In manchen seinerzeit hier mitgeteilten Entscheidungen hoher Gerichte gegen Eilbotenanstalten (»NöEuqer do^8« usw.), wie sie in fast allen größeren Städten bestehen, hat die Verurteilung der betreffenden Anstaltsunternehmer wegen Vergehens gegen das Postgesetz in Handelskreisen unliebes Aufsehen gemacht. In letzter Zeit haben sich mehrere Handelskammern dieser Angelegenheit angenommen. So heißt es in einer Eingabe der Handelskammer zu Leipzig an das sächsische Ministerium des Innern: Die Allgemeinheit und insbesondere die Handel- und Ge werbetreibenden haben ein Interesse an dem Bestehen dieser Institute, die im Verkehrsleben eine ganze Reihe Funktionen er füllen, die die Reichspost bisher nicht übernommen hat und vor aussichtlich auch nicht übernehmen wird. Wie eine von einer Leipziger Eilbotenanstalt verfaßte Denkschrift über die Lage der Eilbotenanstalten ausführt, ist die Post z. B. nicht imstande, nachts einen Boten zu stellen, der ein Arzneipaket aus der Apo theke schleunigst ans Krankenbett bringt. Wird das Pulver oder das Rezept oder ein anderer Gegenstand in einem Briefumschlag be fördert, so liegt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Brief im Sinne des Postgesetzes vor (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 1904, Bd. 37, S. 82 ff.). Hiernach erstreckt sich im Geltungsbereich des Post gesetzes der Begriff des Briefes, der im Gegensatz zu dem Be griffe des täglichen Lebens steht, soweit geschlossene Umschläge in Frage stehen, unter Außerachtlassung des Inhalts »auf jede Sendung, deren äußere Gestalt die übliche Briefform, nämlich für die Regel ein im Verhältnis zur Länge und Breite nur mäßig starkes Rechteck, ausnahmsweise auch ein anderes durch geradlinige Kanten begrenztes Gebilde darstellt«. Daß die Post mit ihren bestehenden Einrichtungen nicht imstande ist, das zu erfüllen, was die Eilbotenanstalten im Verkehrsleben leisten, kann noch durch weitere Beispiele erläutert werden. So bedient sich der Eilboten z. B. eine Reihe von Geschäften, die keine eigenen Boten haben, oder deren Boten nicht ausreichen, insbesondere also die kleineren Geschäftsleute des Mittelstandes, bei eiligen Warenbestellungen. In den meisten Fällen wird der Sendung ein Lieferschein oder die Rechnung, vielfach auch eine Quittung im Umschlag, also ein Brief, beigelegt. Bei Beurlaubungen, Erkrankungen oder sonstigen Vakanzen des Austrägerpersonals leisten die Eilboten Vertretungs dienste. Sie befördern in solchen Fällen alle Briefe, die der Firmeninhaber sonst durch sein Personal hat austragen lassen. Blumen, Hochzeitsgaben und andere Geschenke werden mit schriftlichen Glückwünschen von den Geschäften aus durch die Boten überbracht. Nicht nur gekaufte Waren, auch Muster mit Begleitschreiben besorgen die Boten in eiligen Fällen zu Kunden und bringen die Bestellung zurück. Sie besorgen Artikel, die soeben im Geschäft vergriffen wurden, die aber sofort wieder beschafft werden müssen. Auch hierbei wird meistens, um Jrrtümer zu vermeiden und zur Legitimation, ein Brief mit gegeben. Eine Beförderung durch die Post als Brief ist in den meisten der vorgenannten Fälle wegen der beigegebenen Pakete unmöglich, abgesehen davon, daß mit Rücksicht auf die gebotene Eile ein Brief und ebenso eine Paketbestellung durch die Post nicht in Frage kommt. Auch die Bezahlung von Rechnungen wie die Kassierung von Quittungen, die oft unter verschlossenem Kuvert zum Versand kommen, übernimmt der Bote. Desgleichen übernimmt er die Einlösung fälliger Wechsel, wobei es vorkommt, daß der Wechsel vom Zahlenden unter ver schlossenem Briefumschlag zurückerbeten wird. Weiter überbringt der Bote eilige Briefe, bei denen sich sofortige briefliche Antwort nötig macht, und zwar erledigt er diesen Auftrag der Dringlichkeit entsprechend in weit kürzerer Zeit als es durch ein Stadttelegramm mit Rückantwort möglich wäre, da das Telegramm erst wieder über das Postamt gehen müßte. Außerdem bietet es keine Ge währ dafür, daß die Antwort vom Berechtigten ausgeht. Auch ein Eilbrief wird nichts nützen, da die Post auf telepho nischen Anruf Boten zur Besorgung von Briefen nicht ins Haus schickt. Theaterbilletts, Fahrkarten, die oft unter Kuvert sind, besorgt der Bote vor der Vorstellung, bzw. vor der Ab fahrt zum Empfänger. Dringende Sitzungen werden schnell stens durch Eilboten einberufen und die Antworten der zur Sitzung Geladenen sofort zurückgebracht. Im Hotel liegen ge lassene Briefschaften werden vom Portier unter neuem Verschluß durch den Eilboten dem Reisenden zugestellt. Zu später Abend stunde werden Zeitungsreferate vom Ort der Veranstaltung ab geholt und nach der Redaktion gebracht. Gelegentlich der Messen werden schnelle Nachrichten vom Aussteller an den Einkäufer und umgekehrt übermittelt. Der Eilbote benachrichtigt durch Über bringung eines Brieses den einer Versammlung oder Sitzung beiwohnenden Geschäftsinhaber oder Geschäftsleiter, der die Geschäftsschlüssel bei sich hat, von plötzlichen Vorkommnissen im Geschäft, Fabrik usw., und bringt Antwort, bzw. die Schlüssel ins Geschäft, dringende Börsennachrichten usw. werden an den Interessenten in Geschäft, Fabrik usw. schnell gesandt und Antwort zurückgebracht — alles Fälle, in denen auch ein Telegramm nichts nützen würde, da es längere Zeit in An spruch nimmt und mit Rücksicht auf die Gefahr der Ver stümmelung und der Ausstellung durch einen Unberechtigten weniger zuverlässig wäre, abgesehen davon, daß man die der Mit teilung beigegebenen Gegenstände nicht mit dem Telegramm be fördern kann. Selbst wenn man in später Abendstunde durch einen Eilboten Eilbriefe zur Post bringen läßt, entsteht die Frage, ob man sich nicht einer Zuwiderhandlung gegen das Postgesetz schuldig gemacht hat.« Treffend bemerkt auch die Handelskammer zu Düsseldorf: »Es ist zwar seltsam, daß die Postverwaltung auch dann be hauptet, um Porto hintergangen worden zu sein, wenn sie die Dienste, um die es sich handelt, mit ihren Einrichtungen gar nicht leisten konnte, der Absender demnach, hätte er die Be förderung nicht der Privatanstalt übertragen, jedenfalls die Post nicht hätte in Anspruch nehmen können. Eine Post verwaltung, die darauf bedacht sein würde, die Post zu einem möglichst vollkommenen Verkehrsinstitut auszu gestalten, sollte doch jedenfalls zu allererst einmal Veran lassung nehmen, die Einrichtungen zu schaffen, durch die sie die gleichen Dienste leisten kann wie die Boteninstitute, ehe sie An spruch auf Schadenersatz wegen Portohinterziehung macht. Wir