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Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 23.12.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923-12-23
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-192312230
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-19231223
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-19231223
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1923
-
Monat
1923-12
- Tag 1923-12-23
-
Monat
1923-12
-
Jahr
1923
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8onnt»g, 6ea 22. Oexemder Sette 9 Verhält»'» zu dem Lohnabbau und den Verkaufs- Möglichkeiten wieder zu voller Höhe gebrockt wird. Auch Ausfubrbcdingungen von selten der Pesatzungs truppen sind nicht mehr vorhanden.* Byk-Guldenwerke Chemisch« Fabrik A.-G. in Terlin. Die G.-D. genehm gte d n dividenden losen Abschluß. An Stelle des ausschcidenden Kom merzienrats Felix Goldschmidt wurde das bisher ge Vorstandsmitglied Paul Gulden neu in den Auf sichtsrat delegiert. Cs wurde ferner Erhöhung de» Kapital» auf 154 Millionen Mark beschlossen. Die jungen Aktien werden vorläufig weder veräußert noch zum Bezüge angeboren, sondern einem Konsor tium unter Führung der Firma Hagen L Lo. in Berlin zur späteren Verwertung überlassen, wobei die Modalitäten der Verwaltung vorbehalten bleiben. br Neue Deutsch-Böhmische Dampf,ch.sfahrts- A.-G. in Dresden. Die a. o. G.-P. genehmigte die Kavitalserhöhung auf 160 Millionen Mark und überließ es der Verwaltung, ob und wann bzw. in welcher Weise diese Kapitalsrrhöhung durch geführt werden soll. Anfragen wurden nicht g stellt und auch keine weiteren Auskünfte erteilt. Zweite Gieuernoiverordnung vom 19. Dezember Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes hat die Neichsrcgierung nunmehr die zweite Steueinotver- ordnung erlassen. Sie umfaßt Artikel I Einkommen« und Körpeeschoftssteure 1923 und 1924 Abschlußzahlungen für 1923. Die Einkommensteuerpflichtigen, die nach dem Gesetz vom 9. Iuli/11. August erhöhte Vorauszahlungen zu entrichten hatten, haben bis zum 10. Januar je 40 Goldpf.nnige für je volle 1000 -it Iahresfteuerschuld zu zahlen. Liegt.der Feststellung des Einkommens ein Wirttchafts-(Gc- schäfts-)Abschluß vor dem 1. Juli 1922 zugrunde, erhöht sich dieser Betrag auf 1,60 Goldmark für je volle 1000 der Iahresfteuerschuld. Als Jahres- steuerschuld gilt oie für 1922 festgestelltr Ein kommensteuer nach Absetzung des in 1922 ein- behaltenen Steuerabzuges. Hat sich die Leistungs fähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich geändert, so kann das Finanzamt die Abschlußzahlum, ander weitig festsetzen. Mit der Abschlußzahlung für 1923 ist die Einkommensteuer für dieses Jahr end gültig abgegolten. Erstattungen der Vor auszahlung und des Steuerabzuges vom Arbeitslohn finden nicht statt. Erwerbsgesellschaften, deren Ge- schäfsjahr mit dem Kalenderjahr über» einstimmt, haben als Abschlagszahlung für das Geschäftsjahr 1923 bis zum 10. Januar 60 Gold- Pfennige für je voll« 1000 -4t der Körperschafts steuerschuld für das Geschäftsjahr 1922 zu entrichten. Vorauszahlungen und Abschlußzahlung zusammen gelten als endgültige Körperschastssteuer für da» Geschäftsjahr 1923. Das gleiche gilt für Er- werbsgesellchaften, deren Geschäfts jahr mit dem Kalenderjahr nicht über- ein stimmt, und die für 1922/23 noch nicht v.r- anlagt sind, bezüglich ihrer Körperschastssteuer für das Geschäftsjahr 1922/23. (Sie haben 60 Gold pfennige für je volle 1000 -tt Körperschaftssteuer 1921/22 bis 10. Januar zu entrichten.) Darüber hinaus haben sie für jeden Monat des Geschäfts- jahres 1923/24, der zum Kalenderjahr 1923 gehört, )4 Goldmark für je voll« 1000 -4t der Körperschafts steuerschuld 1921/22 bis 10. Januar zu entrichten. Für diese Monate bereits geleistete Vorauszahlungen sind mit ihrem Goldwert anzurechnen. Bei gänzlich veränderter Leistungsfähigeit des Steuerschuldners kann das Finanzamt Abschlußzahlung und Voraus zahlung für 1923/24 anderweitig festsetzen. Soweit Äörperschaftssteuerpflichtige zu obigen Zahlungen nicht verpflichtet find (Anm. d. Red.: also ins besondere neugegründet« Gesellschaften),- sehr das Finanzamt die Höhe der Zahlung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit fest. Die Zahlungen gelten als endgültige Körperschastssteuer, ohne daß eine be- sondere Veranlagung erfolgt. Erstattung bereits ge leisteter Zahlungen findet nicht statt. 8. Zahlungen im Kalenderjahr 1824. Einkommen au» dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Bis zum 29. Februar, 16. Mai, 15. August und 15. November sind je 1 Goldmark für je 1000 -4t des der Dermögenssteuerveranlagung für den 31. Dezember 1923 zugrunde gelegten Wertes d"o s-lbstbewirtschafteten Grundstückes zu entrichten. Solange der Dermögenssteuerbcfcheid noch nicht zu gestellt ist, tritt an Stelle des Dermögenssteuerwertes der zuletzt für die Landabgabe maßgebende Wert. Bei Pächtern ermäßigt sich diese Zahlung um 10 Prozent der entsprechenden Dierteljahrepacht. Dem landwirtschaftlichen Einkommen gleichgestellt ist das Einkommen aus Wein- und Hopfcnbau, Obst- und Gemüsezucht. Eluommen au» dem Betrieb eine» Gewerbes oder de» Bergbaue» und Einkommen der körper schäft»- sttuerpflichtigen Srwerbsgesellschaften: Innerhalb 10 Tagen des für die Umsatzsteuer maßgebenden Vor- auszahlungsabschnittes sind 2 Prozent der Roh einnahmen dieses Zeitabschnittes zu zahlen. Roh- 'einnahmen sind die Betriebscinirahmen abzüglich Löhne und Gehälter, soweit diese dem Steuerabzüge vom Arbeitslohn unterliegen. Der Reichsfinanz minister kann anordnen, daß bei offenen Handels gesellschaften und Kommanditgesellschaften die Vor auszahlung von der Gesellschaft für Rechnung der Gesellschafter gezahlt wird. Zu den Betriebsein, nahmen gehört auch die Entnahme von Gegenständen aus dem Betriebe, um sie außerhalb desselben zu gebrauchen oder zu verbrauchen. Näheres bestimmt der Finanzminlsttr, der auch di« Vorauszahlung anderweit festsetzcn kann, wenn di« Steuergecechiig- keit dies erfordert. Für Handwerker und Klein betriebe können Durchschnittes tze festgesetzt w-rden. Einkommen aus jonsttgem Grundbestz (einshließ- llch Ve-m-e.ung und Verpachtung), E-neomm-n aus fre»-m Beruf und anderer selbst, nüiger Arbeit und sonstrg-s E.mommrn (88 d—11 Einkommensteuer gesetz): Für die ersten angefangeiren oder vollen 2000 Goldmark des Ueberschusses der Ein'iinste über die Werburgskosten (die im 8 13, Abs. 1, Nr. lb b.s e, Nr. 3 bis 7, Abs. 4, 8 22 E.-2t.-G. vorgesehenen Abzüge dürfen hierbei vom Gesamtbetrag dec Ein künfte nicht abgezogen werden) im Kalendervttrtel- jahr 10 Proz-nt, vermindert mn je 1 Prozent für die im8l7,Abs.3, bezeichneten Fan-lienanzch, eigen, für die wetteren Betr 'ge 20 Prozent. Die Voraus zahlung ist binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu entrichten. Der Reichs- finanzminister kann weitere Personcnkreise den freien Berufen eingliedcrn (Stcllcnvermittler, He.liundige, Hebammen usw.). Ob'gem Satz unterliegt ouck das Einkommen aus nicht selbständiger Arbnt, sofern cs mehr als 2000 -4t im Vierteljahr beträgt. Zinsen vcn wertbcsti ndigen Anleihen, Dividenden, Aus- beuten usw. werden im Wege des Steuerabzuges vom Kapitalertrag besteuert. Die Vorauszahlung ist in allen obigen Fällen nicht zu entrichten, wenn 'sie den Betrag von 5 Goldmark im Vierteljahre nicht übersteigt. Ist der Dorauszahlungsbcrrug so hoch, daß er in einem offenbaren Mißverhättms zur Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht, so hat dieser bei Berechnung seiner Vorauszahlungen von seinem Verbrauche auszugehen. Ist in solchem Falle die Vorauszahlung geringer als 20 -4l, so ist der Betrag nicht zu entrichten. Einnahmen, Ausgaben und Verbrauch sind in Goldmark zu berechnen. Steuerabzug vom Arbeitslohn: Ein Betrag von 5 0 Gold mark monatlich (12 Goldmark wöchentlich), der auf Antrag erhöht werden kann, bleibt einkommen steuerfrei. Von dem dar über hinausgchenden Betrage hat der Arbeitnehmer 10 Prozent als Steuer einzubehalten. Dieser Satz ermäßigt sich für die Ehefrau und jedes minder jährige Kind um 1 Prozent des Arbeitslohnes. Kinder über 17 Jahre, die ein Arbeitseinkommen beziehen, werden nicht gerechnet. Wird der Arbeits lohn nicht für eine bestimmte Arbeitszeit gezahlt, so sind 10 Prozent einzuvehalten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn eines jeden Kalender jahres oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses ein Steuerbuch ausstellen zu lasten. Steuerabzug vom Kapitalertrag: Von in ländischen Kapitalerträgen hat der Schuldner 10 Prozent einzubehalten. Besteht der Ertrag nicht in Geld, so ist er nach dem gemeinen Werte in Geld umzurechnen. Der Schuldner hat den einbehaltenen Betrag innerhalb Wochenfrist an das »»ständige Finanzamt abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages unterläßt. Vorbereitung der Veranlagung für ^021 Die Veranlagung für 1924 erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres 1924. Die geleisteten Voraus zahlungen werden mit ihrem Goldbetrage an gerechnet. Geschäftsbücher sind auf wertbeständiger Grundlage zu führen. Die einzelnen landwirt schaftlichen Betriebe werden nach ihren» Durchschnittsertrage vom zuständigen Finanzamt in Güteklassen eingeteilt. Die Erträge werden auf Grundlage der Preise in Goldmark festgesetzt. Für Sonderkulturen können besondere Durchschnitts erträge festgesetzt werden. Steuerpflichtige, die Handelsbücher zu führen ver pflichtet sind, haben für steuerliche Zwecke auf den 1. Januar 1924 eine VermögensaufstcUung nach Art und Menge (Inventar) zu machen und eine Eröffnungsbilanz in Goldmark auszustellen. Steuer pflichtige, die regelmäßige jährliche Abschlüsse in der Zeit vom 30. Juni bis 31. Dezember machen, tönnen der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 1924 das -letzte, vor diesem Zeitpunkte aufgestellte Inventar zngrurrde legen. Hierbei sind jedoch die Werte per 1. Januar einzufetzen. Für die Vorbereitung der Besteuerung des Einkommens aus freiem Beruf und anderer selbständiger Arbeit, sowie non Handwerkern und - Kleingewerbetreibenden werden Unkostenpanschalsätze ausgestellt. Gegen die Entscheidungen über Voraus- und Abschlnßzahlungen ist nur die Beschwerde zulässig. Artikel II Vermögenssteuer Für das Kalenderjahr 1924 findet eine neue Per- anlagung zur Vermögenssteuer nach dem Vermögens stande vom 31. Dezember 1923 statt. Für diese gelten di« Bestimmungen des Dcrmögenssteucrgesetzes mit folgenden Abänderungen: ^.Bewertung Das Vermögen wird in Goldmark bewertet und auf volle 100 -tt nach unten abgerundet. Grund stücke sind urit dem Wehrbeitratzswerte zu be- werten. Beim Betriebsvermögen ist das Anlagekapital mit dem Preise ultimo 1913 zu be werten, abzüglich eines Betrages für Abnutzung, Bestände mit dem Preise vom 31. Dezember 1923. Das steuerbare Vermögen von inländischen Erwerbs gesellschaften ist mindestens mit dem Stcuerkurswerte oder Verkaufswerte der Anteile plus Gcnußscheine, plus Obligationen zu bewerten. Wertpapiere sind mit dem Steuerknrswertr oder Derkaufswerte vom 31. Dezember 1923 zu bewerten, auch wenn sie Anlage kapital darstellen. Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung sind mit dem Kurswerte vom 31. Dezember zu bewerten. Der Reichsfinanz minister kann bestimmen, daß eine dauernde Ab weichung des Gegenwartsrvcrtes vom Wehrbeitcags- wert oder Vorkriegspreis entsprechend zu be rücksichtigen ist. 8. Tarif Die Vermögenssteuer beträgt für alle Steuer- pfl'cht'gm 5 vom Tausend. Sie ermäßigt sich auf 3 vom Tausend, wenn das steuerbare Ver mögen 25 000 Goldmark nicht übersteigt, und auf 4 vom Tausend, wenn es mehr als 25(01 bis hkckstens 50 000 Goldmark betr'gt. Die St-uer erhöht sich umZuschlLge in Prozenten der Vcr- mögcnssteucr, und zwar um 29 Prozent bei e'nem steuerbaren Vermögen von 100 000 bis 500 000 Gold mark, um 30 Prozent bei einem steuerbaren Ver mögen von 500 000 bis 2 Millionen Goldmark, um 40 Prozent bei einem steuerbaren Vermögen von 2 bis 5 M llionen und um 50 Prozent bei einem Vermögen über 50 Millionen. Die Steuer ent fällt, wenn das steuerbare Vermögen 5000 Gold mark nicht übersteigt. Zum inländischen Betriebs vermögen gehören alle Dcrmögcnsgegcnstände, die innerhalb des letzten Ouartalcs 1923 ohne Gegen- wort ans ibm ousgelchieden wurden. Der Kapital wort der Rechte auf Renten und anders wieder- kehrende Leistungen wird nur herangezogen, wenn der Wert der einjährigen Nutzung 400 Goldmark übersteigt. Abzugsfähige Schulden oder Lasten sind: die Rontenlxmbelastung, die am 2. Ionnar fällige zweite Rate der Brotversorqungs- abgabe und die bis 10. Januar zu entrickt.'nde Ein kommens- und Körprrschaftssteuern. Entrichtung der Steuer Die Hälfte der Steuer ist bis 29. Februar 1924 zu entrichten. Ist bis zum 29. Februar eine Der- mögensstcuererklärung nicht abgegeben, so haben Er- werbsgoscllschafttn, bei denen die Stcuerkurswerte noch nicht ermittelt sind, das Sechsfache, die übrigen Steuerpflichtigen das Dreifache des Betrages zu ent richten, der von ihnen als zweiter Teilbetrag der Brotvor'orgringsabgabe gezahlt wurde. Artikel III. Erbschaftssteuer Die Erbschaftssteuer wird in 5 Klassen er hoben. Die Steuer betrögt 2 bis 14 Prozent und erhöht sich bei einem Dermögensanfall von über 1 Million Mark auf 10—70 Prozent. Steuerfrei bleiben höchstens 3000 Goldmark (wenn Kinder oder der Ehegatte erben), mindestens Ä)0 Goldmark. Artikel IV. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer betrögt 2)4 Prozent. Werden die Bücher auf wertbeständiger Grundlage gefführt, so ist die Steuer in Gold- mark zu berechnen. Werden die Bücher nicht auf wertbeständiger Grundlage geführt, so ist die Sie irr nach dem Durchschnitt des Doilarkurjes im Steuer- abschnitt nach Goldmark umzurechnen-, umfaßt der Steuerabschnitt mehrere Monate, so ist als Mittel der Monatsdurchschnitte der Umrechnung zugrunde zu legen. Der Steuerpflichtige hat binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendorvierteljahre» eine Vor anmeldung abzugebcn und gleichzc'.r?g -ine ent sprechende Vorauszahlung zu leisten. D'o» ilt nicht, wenn der Steuerabschnitt kürzer als K Iabr ist und di« Steuern, die für die innerhalb einos Viertel- jabres liegenden Steuerabschnitte gefhulder werden, fällig geworden sind. Steue>-pslrü)Uge mtt «'»?>- ge- wcrblichen oder beruflichen Tätig!--: von erheblichem Umfang b-ben binnen 10 Tag.» nach Ablauf iedcn Monats eine Voranmeldung ü'aez die in diesem vereinnabmrcn Entgelte abzngebcn und aieichze'tig eine entsprechende Vorauszahlung -u l-isten. Der Rcicksfinanzminifter bestimmt, welch? Stei'e--pttich- tigen dieser Berpsl'chtnnz unrerliegen. Er kann ferner anordnen, daß der Do»ansz.!',>nasabscknitt in Unterabschnitte von einer ad-"- ;we» Wock»n zrr'egt und für jeden Unte-absch' t ein besonderer Um- recknungssatz der Vera';, z'.lnie zugrunde gelegt wird. Artikel IX. Kraftfahrzeuasteuer Die Steuer beträgt für die Dauer eines Jahre für 1. Krafträder, mit Ausnahnre der Ktttnkrafttvder, bis 15 Pferdestärken 10 Goldmark, über ID bis 3 Pferdestärken 15 Goldmark, über 5 bis 3,5 Pferde stärken 20 Goldmark, über 35 bis 4 V'erdcstörken 28 Goldmark, über 4 Pferdestärken 35 Goldmark. 2. Personenkraftwagen, mit Ausnahme de omnibusse, für jede Pferdestärke oder einen Teil da von, von den ersten 6 Pferd stärken (1 bis 6) 20 Gold mark, von den näckstcn 4 Pferdestärken s7 bis 10) 400 Goldmark, van den näckst-n 4 Pferdestärken (10 bis 14) 60 Goldmark, von wetteren Pferdestärken 80 Goldm-rak. 3. Kraftomnibusse und Lastkraftwagen, mit Aus nahme der unter 4. genannten, bei einem Eigen- gewickt des betriebsfertigen Krastttb ze"^es bis 500 Kilogramm 30 Goldmark über 500 bis 1000 Kilo gramm 60 Goldmark, über 1000 bis 1500 Kilog-awm 90 Goldmark, über 1500 b-s 2000 Kilogramm 120 Goldmark, über 2000 b's 2'00 Kilogramm 140 Gold- mark, über 2500 b-s ?ooo K'log-omm 160 Goldm-rk, über 3000 bis 3500 Kilogramm 1^0 Goldmark, tsier 3500 b-s 4000 Ktt"-'"am'" 190 Goldmark. über 40 0 Ailogr-"nn, ?00 Goldmark. 4. Elekt-isck od?r m-» Damps ange^ieb-ne Last- krofwaaen s"w'e Zvam-sckinen obn» lpüte-l-d-raum bei e'nem ?ckt d,»s f>-tr'"bssäia-n K-nfzs^Gr- zena-s Gem-tltt-'tt'-la w-e ob' N, Stei>e-s*>tto; 15 AO, 45. 60 70. 80 NO 95, 100 Goldmark. (Also hie Hälfte der obigen Sätze.) Die übrigen Steuerävdernngen bcziebev sich in der Hauptsacke auf Umst-llnna des Stenerb-trages in Goldmark. Nur für die wiedsrauflebrnde Kavital- verkehrsstener wird noch eine eingehende Abände rung erlassen. Bezugsrechte im Anzeigenteil Dauchwitz-Pscherer A.-G. in Leipzig bi« ein- schließlich 19. Januar, in Leipzig bei der Commerz- und Privat-Pank. Devisen nnä Lkkekten Fortschreitende Entlaflung des Devisenmarktes 16 Devisen voll -«geteilt O Berlin, 22. Deyember. Selbst wenn man berücksichtigt, daß auch am De- Visenmarkt im Hinblick auf di« mehrtägige Unter- brechung des Verkehrs sich angesichts der Geldver- kältniffe und der Entwickelung der Verhältnisse in der letzten Zeit stärkere Realisationsneigung geltend macht, so tst doch auch heute ein nicht unbeträchtliches Anwachsen der Verkaufsorders und anderseits eine i weitere stärkere Verminderung der Kaufaufträge fest- , zustellen. Und zwar gilt das nicht nur für die amt- § lichen Notierungen, sondern auch für die Eingänge der meisten Anforderungen bei der Rsichsbank selbst. Im allgemeinen kann man wohl sagen, daß heute > die Nachfrage und bemerkenswerterweise auch in eint- j gen Hauptvaluten gegen gestern um 13)4 Proz. zu- l rückgcgangen ist; anderseits ist die Feststellung inter- ! essant, daß die volle Zuteilung, die nunmehr bereits j in 16 von den insgesamt 21 notierten Devisen er- folgen konnte, abschreckend auf den Bedarf wirkt. So ! lagen beispielsweise vorgestern in Paris Orders von etwa 4 Millionen Franken vor, die voll befriedigt wurden. Der Erfolg ist der, daß heute nur noch ! 200 000 Fr. zum Kauf angemeldet waren Auch ! sonst, vor allen Dingen in den östlichen Baluten, sind , die Kaufordcrs sehr stark zurückgegangen. So wurden heute in Devise Belgien nur 17 000 Fr. verlangt. In weniger bedeutenden Valuten, wie Lissabon und Japan, sind, soweit zu übersehen, überhaupt Umsätze kaum zustande gekommen. Während der amtlichen Notierungen kam i n einer Reihe von Valuten, allerdings nicht in den wichtigsten, recht erhebliches Material heraus, so besonders in Lhristiania und Paris mit dem Re sultat, daß der Kurs Brief wurde und das Material selbst auf ermäßigtem Niveau nur zum Teil untergebracht werden konnte. Der Kreis der voll berücksichtigten Devisen hat sich noch weiter verengt. In den übrigen Valuten, die noch repartiert werden müssen, erfolgte zumeist eine höhere Zuteilung als gestern. Auf Kabel New Pork und London entfielen 10 Proz., . auf Schweiz, Holland 12)4 Proz. und auf Kopenhagen 30, auf alle übrigen Valuten erfolgte eine volle Zuteilung. Bemerkt wurde, daß heute Dcvisenper heutige Kassa mit 2 Proz. unter Kurs verschiedentlich ange - boten wurden. In der Markbewegung sind nennenswert« Veränderungen nicht eingetreten. Die Mark blieb im Auslande weiterhin fest. Aus Amsterdam liegt ein Markkurs von etwa 61)4—62)4 Cent vor, aus Lon don wird ein Kurs von 18 !4 Billionen gemeldet. Im Rheinlandc liegt das Pfund eher noch etwa» schwächer. International liegt London gegen New Park etwas schwächer mit 4L3—4H0, dementsprechend wurde auch heute London nur auf 18 3 festgesetzt und Kabel New Park unverändert mit 4,2 Billionen. Da gegen hat der Rückgang des französischen Franken weiterhin nicht unerheblich« Fortschritte gemacht. WMWMjSkNNWW komoame Klaviere, Leivs»- r uitti-rrhi-tns is SO k -Ldsvr. u. K.-8orc, »okk»Il.»odüv.?orweo io drvit. korw., mit S»ed. Xd».. kür jung dlückod. u. RIt. vnwea K.-Lksvr. mit rnei Sprmxen v»»»> - Sodrürio^nd« K.-8ox mit l,scker- riem«u,dsll«bls Oro- korw V»w«o»t1»l»l llocbscbnllslisk., eckt koxcalk, Kskmeonrd VorrÜ8U<M« ^u»küd- runlrsn io ck«r ds- lisdtoo Orokopm v»m«l-LMlLrwed-Luui- I^üItV^ekaN,l^ck»r»okl.ll kisek viuaeo Ksidreksd* Lckt-koxcnik m. ckrei Hvnozea v»«»» >okatr»«I»d» Lebt , oxoolk, wo- ckoro» spitt» korw 9V v»»«Lkll«oimL'ieL3Üervi ^9 Sll ! Sttrk« Ou»l Ult mit pulsr kttlr- nock l-vck»r»osil« unck Xlx»ttü«elc DerenteNiggon Hchuli 6AS Se/» -/a/F Fttl Selen ÄeseHrrns be/ v/eSee ickukwaren maou je« wr/len «er SU
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