Volltext Seite (XML)
Sette 6. Rr. 246. Morgeu-Ausgave Leipziger Tageblatt Donnerstag, 16. Mai ISIS Amtliche Bekanntmachungen Lir. a. r. v.) Anaoo-«or»< Stellv. General-Kommando M8911 K. A. Verordnung Wer das AMerbe« aaa Weiter» asm. vom 18. Mai 1918. Unter Aushebung der Verordnung vom 16.>17. August 1917 über die Anwerbung von Arbeitern nsw. in kriegswichtigen Betrieben wird für den Bereich des X!X. s2. K. S.j Armeekorps auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 2uni 1851 und des 'Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 angeordnet: . 8 1- Verboten ist jede Werbetätigkeit, die bezweckt, ohne vorherige Zu stimmung der Kriegsamtstelle Leipzig landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, industrielle oder gewerbliche Arbeitskräfte irgendeiner Art. also auch Vorarbeiter, Werkmeister, technische und kaufmännische Angestellte, selbst wenn sie zur Zeit arbeitslos sind zur Annahme einer Arbeitsstelle außer halb des Korpsbereiches zu veranlassen. 8 2. Verboten ist jede Werbetätigkeit, die bezweckt, Arbeitskräfte 1). die in Betrieben der Heeresverwaltung, bei Gaswerken, Elektrizitätswerken, Bergwerksbetrieben jeder Art, in der Landwirtschaft oder bei Unter nehmern beschäftigt sind, die Aufträge der Heeresverwaltung auSführen oder die unmitttelbar oder mittelbar Heeresbedarf Herstellen, zum Auf geben der Arbeitsstelle zu bestimmen, damit sie in eine andere Arbeitsstelle übertreten. 8 3- Verboten ist gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweisen und Vermittlungsbureaus, Agenten und anderen Beauftragten eines Arbeit gebers jede Werbetätigkeit, die bezweckt, ohne vorherige Zustimmung der Kriegsamtstelle Leipzig industrielle oder gewerbliche Arbeitskräfte (ß 1) zur Annahme einer Arbeitsstelle zu bestimmen. 8 4. Anzeigen in den Zeitungen fallen nicht unter die Verbote in 88 1 und 2: die Verfügung der kommandierenden Generale des XII. und XIX. Armeekorps vom 1. Februar 1917 betreffend Anzeigen auf dem Stellenvermittlungsmarkt bleibt in Kraft. 8 5. Die Bekanntmachung des unterzeichneten kommandierenden Generals vom 24. Oktober 1917 betr. die Anwerbung von Arbeitskräften zum Stellnngsbau im besetzten oder in Deutschland gelegenen Operations oder Etappengebiet bleibt in Kraft. 8 6. Bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote ist aus Ge fängnis bis zu einem Jahre, wenn mildernde Umstände vorliegen auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. zu erkennen. Leipzig, den 15. Mai 1918. Der kommandierende General: v. Schweinitz. Ausführungsverordnung üb« de» Handel mit Günsen. An der nachstehend adgedruckten Vrwrdnung de« Staatssekretär» des KriegSernährungSamt es über den Handel mit Gänsen in der Fassung vom 2. Mai 1918 MeichLgcsetzblaN Seite 873) wird bestimmt: Loch für lebende Gause wird der Berkans «ach Gewicht voraeschrieben. Beim Berkaus lebender Gänse durch den Züchter oder Master darf der Preis non > M. siir > Pfund nicht überschritten werden. Der Preis gilt ab Stall ües Züchter« oder Master«. Beim Weiterverkauf durch den Händler darf ins gesamt ein Zuschlag von 0.S0 M. für 1 Pfund einschließlich der Beförderungskosten nicht überschritten werden. Der in ff 3 der Verordnung beim Verkauf geschlachteter Gänse durch den Züchter oder Master an den Verbraucher vorgesehene Preis von 400 M. ist im Königreich Sachsen ohne Bedeutung lvergl. 8 4). Di« Festsetzung non Höchstpreisen nach ff 4 der Per. ordnung wird zunächst den Amtsbauptmannschasten bzw. Bürgermeistern der Städte mit revidierter Städteordnung übertragen. Sie bat sich auf rohe« und ausgelassenes Gänsefett zu erstrecken. (Änheitliche Preisfestsetzung bleibt Vorbehalte». Wer Weweeb-mästig Gänse »ud verkaufe» will, bedarf dazu einer besonderen Erlaubnis. Der besonderen Erlaubnis bedürfen nicht die Wild- und G>"'s äaelhandelSgesellschast sowie die Ein- und Verkaufs, einrichttmgen der Kommunalverbände und di« HauS- frouenvereine. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer AuSwciSkartc erteilt; sie gilt für da« Königreich Sachsen. Zuständig zur ErlaukmiScrteilung ist der Vorstand de« Kommunaloerbande«, in dessen Bezirk der Antrag steller wohnt. Dem Antrotz «ck Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeugnis der OrtSbehörde darüber beizufügen, daß der Antragsteller schon vor dem 1. August 1614 den Handel mit Gänsen selbständig betrieben hat und wegen Eigen- turnSvergehens oder Preiswucher« oder Ueberschreiluna von Höchstpreise» während der Kriegszeit nicht bestraft ist. Für Angestellte und Beauftragte können Neben karten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von tz M., für jede Nebenkarte eine Gebühr non EbO M. zn entrichten. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Ver stößen geaen die Preis- und Ueberwachungsvorschriften, Widerrate» werden. Die AuSmeiskarte ist dann der ausstellenoen Behörde Mrückzugeben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sowie di« Namen der erwähnten Einrichtungen, die einer be sonderen Zulassung nicht bedürfen, sind im Amtsblatt do« Kommunalverbandes zu veröffentlichen. Die AuSmeiskarte ist bei Ausübung de« Handels mitzmühren und den Personen, mit denen Geschäfte ab geschlossen werden, sowie auf Erfordern den UebcrwachungS- und Polizeibeamten vorzuweisen. Die entgeltliche »auch tauschweise) Abgabe do» letzender» oder toten Schlachtgäase» unmittelbar an Verbrauch« ist de» Züchter oder Master »erdeter». Züchter «mtz MSster dürfe» Schlachtgänft nur an Personen oder Stellen abaeben, die Mm Aufkauf non Gänsen zugelassen sind. Di« unmittelbare Abgabe an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen und auf dem Wochenmarkte den zum Verkauf von Schlachtgänsen zitgelaffenen Personen oder Einrichtungen gestattet. Beim Aufkauf von SchlachtaLnsen ist auch der Auf- käufer zur Ausstellung eine< Schlnstschrine<< lvergl. 8 6 der Verordnung) verpflichtet. Vordructc Haben die Kommunaloerbändc bereitzustellen und unentgeltlich an Auftäufer abzugeben. Dl« im 8 8 genannten Gesell schaften und Einrichtungen sind vom Schluki'cheinzwang befreit, haben aber dem Veräußerer den Aiüaus nach der Stückzahl schriftlich zu bescheinigen. 8 6. Feder Aufkauf«, einschließlich der in ff .1 ge nannten Gesellschaft und Einrichtungen, bat ein Ein- u»d Verkaufsbuch zu führen, aus dem die Anzahl der eingerauften und verkauften Gänse, Name und Wokmort der Verkäufer und Käufer, sowie die An- und Verkaufspreise zu ersehen sind. Er bat jeden Mittwoch dem Kommunalverband oder der ihm von diesem be- ^ichneten Stelle aut Postkartenvordrucl anzuzeigen, wieviel Gänse er seit der letzten Anzeige angekauft, wieviel Gänse und nach welchen Orten er verkauft hat. Er ist beim Verlaus an die Weisungen dieser Stelle gebunden Dies, Vorschriften geste, «ch Mr imch «Lachsen eingefübrte Gänse. 8 7. Der Verkauf von Schlachtgänsen an Verbraucher ist »nw ae-e» Atztzatze einer Ganfekarte zulässig Beim Verkmf von Gänsefleisch in Teilen ist kur jeden Teil von höchsten« einem Pfund Gewicht einer der 4 Abschnitte der Gänsekarte abzugeben. Di, ringe ico Minen,n Gänsekartrn und Karrenabschnitt, lind mindesten« aller 2 Wochen unter Siorlegung des lbin und Äerlaufsbuches an den Kommunalverdand abzu liefern. ' 8 «. Die Gänsekarte wird nur «of Antrag von der Ortsbehördc ausgeaeben. Neber di, Ausgabe ist ein, Liste zu führen Jeder Haushalt urit nicht mehr al» 4 Personen darf eine Karte erhallen. Grdhere Haus. Haltungen erhalten für je 4Personen eine wettere Karic. Bruchteile werden nach oben abaerundet. Bei der Pe rechnung sind Kinder unter 6 Jahren nur zur Hälft, zu rechnen. Gastwirtschaft« düÄen für ie 8 ständig,' Verpfleagäste zusammen ein, Karte galten. Alls stän diger VerpflegungSgast gilt, wer regelmäßig täglich wenigsten« eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gast, wirtschaft einnimmt. Wer selbst Gänse hält, darf keine Kart, erhalten Die Karte ist lediglich Sperrkarte, qibt also keinen Anspruch auf Belieferung; sie kann bei eurem zum Liei kauf von Schlachtgänsen zugelassenen Händler zur Be lieserung angemeloet werden. Bei der Anmeldung ist nur der Bestellabschnitt, die ganz»! Karte erst de» der Lieferung selbst abzugeben. 8 L Da« Ministerium de« Innern kann Ausnahmen be willigen. 8 ro. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 11 der Verorb. mmg bestraft. 8 Die Bestimmungen in §tz 1 bk« 6 treten sofort, die übrigen am 15. Julr 1918 in Kraft. Dresden, den 8. Mai 1S1L. A55NNN1. Ministerin« deS Jrrneru- * vekauntmachuutz der «euer» gfafsuatz der Verordn«»- über de« Handel mit Gänse». Vom L Mai 1918. Auf Grund d«S Artikel« 2 der Verordnung zur Ab änderunader Verordnung über den Handel mit Gänsen vom L Mal 1918 sReichs-Gesetzbl. H. 871) wird 0" Wortlaut der Verordnung über den Handel mit Gänsen, wie er sich au« der Vervödnung vom 2. Mai 1918 ergib«, nachstehend bekanntgemacht. Berlin, den L Mai IMS Der Staatssekretär de- Krietz-ernährnitz-mat- nv» Waldow. » O ch Vervrdu« na über de« Handel mit Gänsen. Bom 2. Mai 1918. Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft werden. Der Preis für lebende Gänse auS dem Jobre 1918 oder frühere» Jahren darf beim Verkauf, durch den Züchter oder Mäster folgende Beträge für da? Sines nicht übersteigen. wenn die Lieferung erfolgt: un Mai 1918 L Mark . Jlmi 1918 14 . . Juli 1918 IS . . August 1918 .... 17 . , nach dem A. August 1918 . 19 „ Die Preise gelten ab Stall de« Züchter« oder Master). Sie sind auch für Berküufe maßgebend, die vor Jnkrasi treten dieser Verordnung abgeschlossen sind, soweit noch nicht geliefert ist. Beim Weiterverkäufe darf den Preisen ein Betrog bi« zu 8 Mark zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt Kommission«-, Vermittlung«- und ähnliche G> bübren sonne sämtlich« Auswendnngen einschließlich der BesörderungSkost«. Der Preis für geschlmAttte Gänse mrS dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf folgende Beträge für da« Pfund nicht übersteraea: . keim Verkaufe durch ven Züchter oder Mäster -ü an den Händler frei Versandstation (Bahn oder Schiff) , k) an den Verbraucher ........ 4,'V , keim Verkaufe durch den Händler »j an den Kleinhändler frei Lager oder Loden deS Empfängers 4,06 „ , d) an den Verbraucher ........ 4^50 „ . Die im Ms. 1 für den Verkauf a» den Verbraucher festgesetzten Preise erhöhen sich, wenn der Verkauf an z« «xi««« srzmn-». Vermübll r vr Nnckotk 8t»rk« mit Vlvlpire geb Dtznft- » n«p, D.-6okIi.-. 0 Oeborev kl Oftarl. l^rntsr umi I>vu Oft»plr»btp geb dft'fturnnnn, Ix:ip/jg. cm 8akv. O?z>vsl<l r4»uvr1»rvx un i Isiun bk»r-krnm 1«, 2 geb. l.ippvrt. ein 8okn. 0 ^ckolk ^Vnnfttpp nnä 1^» geb. O^knsr, ki.-8eklouüig, ein d-okn. Xu« Slztion» 6«8lopl»vi»r Krurl L. ll»nLni»nn, löchrig, Kotewstoiv ivag 10. stftntl bt<-ftp«1ft^r, l-eiprig. Nä.rtel.-?l.e. 19. k'»«! kkltrbvl, I>ripr,ig. Lutriursedor 8te:cüv 2. lHväsekoruvg bVoitag naokm. '',4 llbr mik äew Lüäkriväbok. L»pl kl «Inrieft KstLolck, sii. Oonnonitr, iöelllvolcergtr. 14. Reeniigung b>vit»g mitt»g '»,1 17kr »uk äem l-inäsoauer Kriecikok. Ikrüsckpiek stl»x 8edml<lb, l,.-VoUlm«^v-sork KonrLäsir. 62. ftssriiiguug Kreitag mittvg 12 llftr »us äsm Lollordönsor bsiioiibos. Krau .Unrtp >1»rrcknlpii^ kln<lt^»p, Oakl». Koeräignng Ilonnorsucg naekm. '/,2 llftr »nk äem tiodlisor bricoftiok. sVÜiMldMl!« i» ÜMNSNI Sefiorbe:,. Di« mit i 'p«z«i<dnO'> sind im , üi r»« pol«r»«n» gksall«». Au« Vauyener Bl.: Iran Ka veno. Muslkdircklor Senrinarvöerlehr. Sieber geb. Renlsch,67J., Bautzen. Au« Vornaer Bl.: I Herr Gustcu, Nitze, Vizew'lchl- meister »Oisiz. Llellv.) im Karoö.-Negl., Inh. d. Ei). Kieritzsch. f-Herr Alfred WillvNichter, (^rft., Jnb. d. Eis. str., 2i> I., Benn dorf. ' 'i' Herr Albrn Felix Berger, Schütze, Inh. d. F.-A.-M., 88 I., Trages. An << hrmnitlerVl.: f-Hc,r Willv Lohse, Illan, 28 I., Edemnitz. -j- Herr Georg Nudols Hänel, Karad., L» I., Ehemnitz. -f Herr Friedrich Paul Zill er, Student, Schütze im Sch.- Ngt. 108, Ekelunitz. -j-Herr W'lft' Zrnlcr, Jnd. de« Eis. Ke. u. d. A.Äled., Edeinnttz. Herr Eiusi Nud. Trüb end ach. 78 I., iivmlnitz. f-V«rr Alb,n Pasold, R Wrmstr., seoai. m e. A?-mier.Aatl.. 48 I., Chemnitz. Zrau Therese Lraueckki-llng LrElAeiderstofft Äusküv SMner Z. D U yofürterauk Hnserützrwtz nach Mssß mid Km-mmg imierhosb 24 Skundm ferimif: 812 and 814 ! > Paul Bager Nil tt- istitter d. Eis.Kr. v. 1870/71 u. a. h. 77 J^ Naum- Schreibmaschine» aller Snsteme repariert, rblxuld«, echaniker. bürg. FrüEmmaMaller, Nauinburg. Frau verw. A'lierLiitsbes. «.Weise geb. Tchortmann, Buttel stedt. f-Herr K. Vogel, Tischlenneister, Bad Kosen. Dr. v. Ltoutr vekksist dlsLS.I^sl. I-Oge Apollo. 8 u. Koniepenrsn. VGGGSkGVGGGGWGffBWWistzWWWWWtsWWWW»«»«»* 'S« 6s8U0if8l<3tt6ll festigt in kistrsstsr Isit In dsstsr Ausführung csis öiickcji'ucksl'ei l-eipTigeslagsblsN Könlgstrsüs 3. ffof II. »1. — Otto Nobler, Lehr., Inh. d. Eis. Kr.. 24 I., Großwig. f^Herr Karl Bov, Masch.- ^echniker, Vizefeldm. d. N., Jnd. d. Eisernen Kreuze«, 20 I., Großwig. Caroline Winter gcbor. Säuibert, 66 I.. Ehenmitz. AuS Halleschen Vl.: f-Herr NlarK uckeilöurg, Mu«!., .Salle. f-Herr P.Bötzsch, Nftisk., Jiil>. deS Eis. Kr., 22 I., Spören. f-HerrBr. Liildncr, Obermatrose, 26 I., Halle. Herr Tbeod. Wi 1 chan, Privatm., «il I., Halle. Frau Wild. Mosi man«, 68 I., Halle. Herr Will« E> ch lesicl. Bardier, Halle. Herr W. Siena na, Elektrotechu., Halle. Frau Nasa Tempel. «17 I., Halle. KätcbenNudolph, 11 I.. Halle Au« MM. Für das Kohlenjahr 1S18/1S »erden noch neue Kunde« für Privat und Gewerbe z«r Lieferung ab Lager und frei Haus angenommen. Wir bitte« ble Kohlenkartea nach Erhalt derselben sofort anzumelde». Intzil t IW», L. Katzbachftratze IL. Lal.